
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
- Praktikumskräfte unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sie dürfen nur Kontakt zu Biostoffen (z. B. ungezielte Gefährdung durch Körperflüssigkeiten) haben, wenn dieses im Rahmen ihrer Ausbildung geschieht, die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet wird. Bei Praktikumskräften unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten für das Praktikum vorzulegen.
- Jugendliche, deren Berufspraktikum mehr als zwei Monate andauern soll, müssen vor dessen Beginn von einem Arzt oder einer Ärztin (Haus- oder Kinderarzt) untersucht werden. Diese sogenannte Erstuntersuchung nach § 32(2) Jugendarbeitsschutzgesetz wird als Eignungsuntersuchung meist vom Hausarzt oder der Hausärztin bescheinigt und darf nicht mehr als 14 Monate zurück liegen. Sie ist nicht identisch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin, die nach den Erfordernissen des betrieblichen Arbeitsschutzes ausgestaltet werden muss und den Beschäftigten und den Berufspraktikumskräften zusätzlich angeboten werden soll.
Die folgenden Punkte gelten sowohl für jugendliche Praktikumskräfte unter 18 Jahren als auch für Praktikumskräfte über 18 Jahren (siehe auch Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250)):
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) ist bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur Betreuung von (behinderten) Menschen und in Bereichen der vorschulischen Kinderbetreuung arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Diese sind Tätigkeitsvoraussetzung und durch den jeweiligen Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu veranlassen. Der praktikumsgebende Betrieb kommt dabei nach der aktuellen Rechtsinterpretation in die Pflicht eines Arbeitgebenden. Manche Schulen organisieren für ihre Schüler/Schülerinnen dennoch betriebsärztliche Vorsorge (mit ggfs. Impfungen), um den persönlichen Arbeitsschutz ihrer Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Praktikumsbetrieb sicherzustellen.
Grundsätzlich gilt, dass Praktikumskräfte mit Umgang mit Kindern im Vorschulalter einen ausreichenden Immunschutz vor Arbeitsbeginn aufweisen sollen. Zusätzlich müssen die Erfordernisse des Immunschutzes nach Infektionsschutzgesetz berücksichtigt werden (z. B. Masernschutz).
- Impfungen gegen Keuchhusten-, Masern-, Mumps-, Röteln- und Windpockenimpfung müssen als Bestandteil der betriebsärztlichen Vorsorge angeboten werden, wenn nach der vorliegenden Impfdokumentation kein entsprechender Impfschutz vorhanden ist.
- In Abhängigkeit von der konkreten Praktikumsstelle können weitere einrichtungsbezogene Impfangebote zu Hepatitis A oder B im Einzelfall notwendig sein.
- Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) ist festzulegen (i.d.R. Aufgabe des Praktikumsbetriebes), welche Schutzmaßnahmen bei welchen Tätigkeiten einzuhalten sind. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung, einschließlich der Schutzkleidung, wird durch den Praktikumsbetrieb für die Praktikumskraft bereitgestellt. Dieser sichert auch die Desinfektion, Reinigung und die Instandsetzung der Schutzkleidung bzw. kontaminierter Arbeitskleidung.
- Die Praktikumskräfte und Erziehungsberechtigten erhalten vor Beginn des Praktikums eine Information über Gefährdungen, Verhaltensregeln und die nötigen Schutzmaßnahmen und Impfungen. Eine Unterweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu Beginn sowie eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung während des Praktikums muss sichergestellt sein.
- Alle Praktikumskräfte sind rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin der Einrichtung vorzustellen. Sie sollten der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle von der entsprechenden Leitung, oder der Personalabteilung vor Beginn des Praktikums mit dem Hinweis auf Einsatzort und Zeitraum des Praktikums gemeldet werden. Der Betriebsarzt/Die Betriebsärztin prüft im Rahmen der Vorsorge auch den Immunstatus und berät auch über Impfungen. Nach Untersuchung, arbeitsmedizinischer Beratung und ggf. freiwillig erfolgter Impfung können je nach Ausbildungs- und Kenntnisstand definierte Tätigkeiten durchgeführt werden.
- Im Falle schwangerer Praktikantinnen kommen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum Tragen. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss die individuelle Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen werden. Dazu müssen die individuellen Voraussetzungen der Schwangeren geprüft werden (z. B. in Kindergärten: Immunstatus bezogen auf Kinderkrankheiten). Bis dahin spricht das Unternehmen ein befristetes Beschäftigungsverbot aus (z. B. für den Umgang mit Kindern unter sechs Jahren). Erkrankungen des ungeborenen Kindes (z. B. durch eine am Arbeitsplatz übertragene Windpockeninfektion mit Schädigung des Ungeborenen) werden durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst und als Berufskrankheit anerkannt.
Der Erfolg einer Hepatitis-B-Impfung ist abhängig von Alter, Geschlecht, bestehenden Erkrankungen und anderen Faktoren. Wenn 4-8 Wochen nach erfolgter Grundimmunisierung im Rahmen der Indikationsimpfung kein ausreichender Impfschutz besteht (Anti-HBs-Konzentration <100 IE/L) ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:
Bei „Low-Respondern“ (Anti-HBs 10–99 IE/L) wird eine sofortige weitere Impfstoffdosis mit erneuter Anti-HBs-Kontrolle nach weiteren 4–8 Wochen empfohlen. Falls der Anti-HBs-Spiegel dann immer noch <100 IE/L ist, sollten bis zu zwei weitere Impfstoffdosen jeweils mit anschließender Anti-HBs-Kontrolle nach 4–8 Wochen verabreicht werden. Das weitere Vorgehen, falls nach insgesamt sechs Impfstoffdosen der Anti-HBs-Spiegel stets ><100 IE/L ist, wird kontrovers diskutiert. Bei einer akuten Exposition ist für diese Personen eine passive Immunisierung notwendig (siehe Empfehlung der STIKO zur Hepatitis-B-Postexpositionsprophylaxe).
Bei „Non-Respondern“ (Anti-HBs <10 IE/L) sollten zum Ausschluss einer bestehenden chronischen HBV-Infektion HBsAg und Anti-HBc bestimmt werden. Falls beide Parameter negativ sind, wird ein weiteres Vorgehen wie bei „Low-Respondern“ (s. o.) empfohlen.
Stand: siehe Impfempfehlungen der STIKO in der aktuellen RKI-Leitlinie
Es ist Aufgabe der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb, die Beschäftigtengruppen zu identifizieren, deren Tätigkeiten mit einer besonders hohen individuellen Gefährdung einhergeht. Zwei Aspekte müssen berücksichtigt werden:
Kontakt mit Risikogruppen, zum Beispiel: Hepatitis B-Patienten, Personen/Migranten aus Endemiegebieten, MSM, Drogensüchtige, Gefängnisinsassen
- Übertragungsweg: Tätigkeiten, bei denen es zur Übertragung von infektionsrelevanten Blutmengen oder anderen Körperflüssigkeiten kommen kann (z.B. chirurgische Versorgung von Hepatitis-B Risikogruppen, Erste Hilfe)
Alltagskontakte (z.B. Begrüßung, Gespräche, Sozialkontakte ohne Intimität) gehen nicht mit einer erhöhten Hepatitis B-Gefährdung einher.
Wenn innerhalb des Praktikums keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es sollte aber bei der Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Impfungen und zu einrichtungsbezogenen Auflagen nach dem Infektionsschutzgesetz beraten werden.
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sollten dennoch folgende Punkte berücksichtigt werden, die vor allem für Praktikanten und Praktikantinnen über 18 Jahren und für jene unter 18 Jahren im Berufspraktikum gelten:
- Praktikanten und Praktikantinnen in Berufsausbildung dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die sie bereits die Fachkundevoraussetzungen nach § 11 Absatz 6 der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlangt haben.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat das Unternehmen vor Arbeitsbeginn festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Hinsichtlich der Pflichtvorsorge ist zum Beispiel in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen maßgeblich, ob Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden beziehungsweise Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung (Anhang Teil 2 der ArbMedVV).
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind den Praktikanten und Praktikantinnen dann auch die entsprechenden Impfungen anzubieten, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Das Unternehmen hat diese Impfkosten zu tragen.
In der folgenden Tabelle werden beispielhaft Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und relevante Impfanlässe aufgeführt (ArbMedVV Teil 2):
Arbeitsbereich | Tätigkeit | Impfung gegen |
---|---|---|
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten und krankheitsverdächtigen Personen |
|
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
|
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern |
|
Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
|
In Einrichtungen zur Betreuung von Kindern jünger als sechs Jahre | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern |
|
Weiterführende Infos zum Arbeitsschutz bei Praktikas finden Sie auch hier.
Die Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind abschließend im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Ist nach der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfangebot zu veranlassen oder anzubieten, dürfen die Kosten für Vorsorge und Impfung nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie dieser Impfungen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin schlägt dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei Mängeln des Arbeitsschutzes, die bei der Auswertung der Vorsorge auffallen, eine Arbeitsschutzmaßnahme vor. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden, jedoch unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden. Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf in der Regel nicht der Einwilligung der beschäftigten Person.
Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Beschäftigtenstammdaten
- Vorsorgedatum
- Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Unterschrift
Die aktuelle AMR 6.3 hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Durch Einstellungsuntersuchungen soll in erster Linie der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin vor finanziellen Belastungen durch krankheitsbedingte Arbeitsausfälle seiner zukünftigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bewahrt werden. Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen werden bei Drittgefährdung und besonderen arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gleichzeitig Tauglichkeits-/Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen für Einstellungsuntersuchungen sind nicht in der ArbMedVV enthalten. Bei den Einstellungsuntersuchungen bildet das Fragerecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die rechtliche Basis. Wie weit dieses Fragerecht reicht, versucht der Nationale Ethikrat in Stellungnahmen zu „Prädiktiven Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen“ zu beschreiben. Diese Stellungnahme hat keinen Gesetzescharakter. Hier zählt das Richterrecht (Stand 2014).
Der/Die begutachtende Arzt/Ärztin muss bei der Untersuchung abschätzen, ob die bewerbende Person innerhalb der nächsten 6 Monate auf dem angestrebten Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage sein wird, die vorgesehenen Arbeitsaufgaben (vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung) zu erfüllen. Die Begutachtung muss sich an den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes orientieren. Der Untersuchungskatalog der Begutachtung ist mit dem Auftraggebende vorher abzustimmen und muss jeweils das mildeste Mittel darstellen, um sicherzustellen, dass der Beschäftigte an diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Der Auftraggebende erhält nur das Ergebnis der Begutachtung und keine Befunde. Bei Personen im Beamtenstatus muss der Zeitraum bis zur regelhaften Pensionierung berücksichtigt werden, bei schwerbehinderten Personen im Vorbereitungsdienst nur ein Zeitraum von mehreren Jahren.
Der Personenkreis ist festgelegt im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Anhängen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und in den konkretisierenden Verordnungen (zum Beispiel BioStoffV).
Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung:
- Medizinische Untersuchungen von Menschen und Tieren
- Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut (z.B. Abstrichmaterial)
- Durchführung operativer Eingriffe
- Wundversorgung
- Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Tiere
- Umgang mit fremd- oder selbstgefährdenden Menschen oder Tieren
- Durchführung von Obduktionen und Sektionen
- Reinigungstätigkeiten in Funktionsbereichen und Patientenräumen
- Entsorgung von infektiösem Material
Es kommt auch bei anderen Tätigkeiten in den angeschlossen Funktionsbereichen regelmäßig zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen, zum Beispiel
- bei Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Wartungs-, Transport- und Entsorgungsarbeiten in kontaminierten Bereichen beziehungsweise bei kontaminierten Geräten und Gegenständen,
- bei der Behandlung infektionsverdächtigen beziehungsweise infektiösen Materials in Wäschereien („unreine Seite“),
- beim Beschicken von Reinigungs- oder Desinfektionsapparaten,
- beim Umgang mit spitzen und scharfen kontaminierten Arbeitsgeräten.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausüben lassen, die an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilgenommen haben. In die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sind auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten einzubeziehen. Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen auch Impfungen angeboten werden, wenn die Infektionsgefahr im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht und ein Impfstoff vorhanden ist.
Eine Liste der in Deutschland tätigen Betriebs- und Werksärzte findet sich nach Postleitzahlen geordnet zum Beispiel beim deutschen Verband der Betriebs- und Werksärzte (vdbw.de) oder der zuständigen Ärztekammer. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss Arzt/Ärztin für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Der Arbeitgebende darf nur ärztliches Personal mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen, die Fachärzte/-ärztinnen für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen (ArbMedVV). Selten können von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht) im Einzelfall auch anderes fachkundiges ärzliches Personal als „Betriebsärzte“ zugelassen werden. Andere Fachärzte/-ärztinnen dürfen jedoch im Auftrag des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin tätig werden, wenn der Betriebsarzt/die Betriebsärztin entweder nicht die notwendige Ausrüstung oder die Fachkunde für bestimmte, notwendige Zusatzuntersuchungen aufweist.
Ein ärztliches Unternehmen (Praxisinhaber=Arbeitgebender) darf nicht gleichzeitig im eigenen Betrieb betriebsärztliche Funktionen wahrnehmen.
Grundsätzlich ist der Zweck der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf den Gesundheitsschutz des Beschäftigten ausgerichtet.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz muss von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden, da er im Gegensatz zum Augenarzt/zur Augenärztin die gängigen Arbeitsplatzbedingungen kennt. Falls in sehr seltenen Fällen augenärztliche Zusatzuntersuchungen notwendig sind, wird der Beschäftigte vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin zu einer „Ergänzungsuntersuchung“ an eine ausgesuchte Augenärzteschaft überwiesen. Das kann bei bestimmten Augenerkrankungen notwendig werden, die eine spezielle Bildschirmbrille erfordern, jedoch nicht für die Empfehlung einer normalen Bildschirmbrille zur Korrektur der Altersweitsichtigkeit. Die Kosten für beide Untersuchungen trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn am Bildschirmarbeitsplatz wesentliche Teile der beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden (sogenannte „Angebotsvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung). Falls das Angebot nicht angenommen wird, muss es in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden. Die Angebotsvorsorge ist im Unterschied zur Pflichtvorsorge nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit.
Jeder Arzt/jede Ärztin oder die Assistenz fragt vor einer Beratung bestimmte Standards ab, die sich auf den Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz beziehen. Sie wollen sich einen Eindruck über den Gesundheitszustand und Risikofaktoren machen, um gezielt beraten zu können. Das Untersuchungsprogramm unterteilt sich in die allgemeine Untersuchung und die spezielle Untersuchung (zum Beispiel Sehtest zur Bestimmung der Sehschärfe im Lese- und Bildschirmabstand). Blut- oder Urinuntersuchungen sind jedoch nicht vorgesehen.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeitet. Sie geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs übersetzen die Absicht der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in die Praxis. Sie erlangen über die Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt „Vermutungswirkung“. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die sich an die AMR halten, können davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine andere Lösung, müssen sie dies begründen und sicherstellen, dass sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. AMEs dienen der Information aus arbeitsmedizinischer Sicht zu Themen auch außerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die aktuellen AMR und AME stehen auf den Internetseiten des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Um eine CMV-Infektion zu vermeiden, muss der direkte Kontakt mit Speichel und Urin und anderen Körperflüssigkeiten vermieden werden.
Im Krankenhaus wird die
- konsequente Basishygiene mit Händedesinfektion und Tragen von Handschuhen und Schutzkitteln (TRBA 250) empfohlen.
Bei engem Kontakt mit Kleinkindern in Kindertagesstätten sowie im Krankenhaus:
- Nach Windelwechsel, Nase putzen, Waschen oder Füttern eines Kleinkindes und Kontakt mit Tränen und eingespeicheltem Spielzeug wird eine Händedesinfektion empfohlen.
Frauen mit Kinderwunsch und Schwangere sollten bei engem Kontakt zu Kleinkindern und abwehrgeschwächten Patienten besonderen Wert auf die Basishygiene legen.
Mütter mit Kleinkindern sollten auf sorgfältige Händehygiene achten. Sie sollten im privaten Kontakt vermeiden:
Kinder auf den Mund zu küssen
Schnuller in den Mund zu nehmen
von einem Löffel oder Fläschchen eines Kindes zu essen
Reste einer Kindermahlzeit zu essen
gemeinsam Zahnbürsten, Essgeschirr, Besteck und Handtücher zu gebrauchen
Berufsgruppen, die einen therapeutischen und/oder pflegerischen Auftrag mit CMV-Risikogruppen haben. Dazu zählen besonders:
- Beschäftigte, die Umgang mit Kindern unter drei Jahren haben, zum Beispiel in
- Kinderkrankenhäusern
- Kindertagesstätten
- Frühfördereinrichtungen
- Berufsgruppen, die Umgang mit immungeschwächten Patienten haben, zum Beispiel in
- Intensivstationen
- Onkologie oder
- Transplantationschirurgischen Abteilungen
- Beschäftigte, die Umgang mit Stillenden und/oder Säuglingen haben, zum Beispiel in
- Geburtshilfe- und Wöchnerinnenstationen
- Säuglingszimmern
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat über den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten eine Vorsorge mit Impfungen anzubieten, wenn diese Tätigkeiten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) aufgeführt werden und Impfstoffe vorhanden sind (siehe auch Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.5 bzw. FAQs der BAuA zur ArbMedVV).
Voraussetzung für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes, zu denen auch Impfungen zählen, ist immer eine im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhte Gefährdung, die über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird.
Rechtsgrundlagen für das Angebot einer Impfung an die Beschäftigten bei der Vorsorge sowie für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Biostoffverordnung (BioStoffV).
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin berät im Rahmen der Vorsorge über die zu verhütende Krankheit und über Nutzen und Risiken der Impfung.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift1)).
Das Robert Koch-Institut bietet einen Impf-Selbst-Check an. Über einen kurzen Fragebogen kann der Impfstatus geprüft werden. Der ausreichende Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Poliomyelitis und Masern steht dabei im Vordergrund.
Die hausärztliche Praxis oder der betreuende Betriebsarzt bzw. die betreuende Betriebsärztin kann bei der Prüfung des Impfstatus unterstützen. Dafür sind die vollständigen Impfunterlagen notwendig.
Jede Impfung zählt.
Arbeitsmedizinische Unterweisungspflicht bedeutet, dass eine allgemeine arbeitsmedizinische Unterweisung im Betrieb regelmäßig durch den Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang spricht man auch von allgemeiner arbeitsmedizinischer Vorsorge. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin kann bei Bedarf hinzugezogen werden. In die Unterweisung sollte auch eine Erfolgskontrolle eingebaut werden. Die BGW bietet dazu Materialien an. Häufig arbeiten Betriebe mit Unterweisungsordnern, in denen alle Materialien gesammelt und die Unterweisung dokumentiert werden. Damit ist die Unterweisungspflicht erfüllt, nicht jedoch andere Verpflichtungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wie Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin (Beratung, ggf. Untersuchung, Impfangebot, Biomonitoring) und die Auswertung der Ergebnisse zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die Pflichtvorsorge TB ist eine Tätigkeitsvoraussetzung in den von der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschriebenen Anlässen (Tätigkeit auf einer Pulmologischen/TB-Station, TB-Labor). Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit, danach vor dem Ablauf von 12 Monaten und anschließend in regelmäßigen Abständen von 36 Monaten angeboten werden. Die Fristen dürfen 36 Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Fristen liegt in der fachlichen Kompetenz des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und ist zusätzlich abhängig von individuellen Voraussetzungen des Beschäftigten.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist außerdem verpflichtet, anlassbezogen eine Arbeitsmedizinische Vorsorge acht bis zehn Wochen nach Exposition mit Mycobacterium tuberculosis/infektiösen Patienten anzubieten. Das trifft zum Beispiel nach zufälligem, beruflichem ungeschütztem, engen Kontakt mit einer Person mit aktiver, infektiöser Tuberkulose zu (Haut-, Hals-, Lungen-TB). Die Kosten für die Angebotsvorsorge übernimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten ist eine betriebliche Aufgabe, die wie andere kollektive Unterweisungen in den Bereich der Grundbetreuung gehört. Unternehmer sollen im Rahmen einer kollektiven Unterweisung auf die arbeitsmedizinische Vorsorge verweisen und die Teilnehmenden darauf vorbereiten. Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge kann jedoch nicht durch die Gruppenberatung vollständig ersetzt werden. Die individuelle Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und erfolgt in einem geschützten Rahmen. In dem Gespräch berät die Arbeitsmedizinerin oder der -mediziner über die Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Person. Das heißt, in die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten werden tätigkeitsspezifische und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen (zum Beispiel Vorerkrankungen, Medikation, psychische und somatische Faktoren) einbezogen. Im Unterschied zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Unterweisung in der Gruppe steht während der arbeitsmedizinischen Vorsorgeberatung die Möglichkeit offen, persönliche Risikofaktoren unter dem Siegel der Verschwiegenheit mit dem Arbeitsmediziner bzw. der -medizinerin zu besprechen, weil diese gegenüber dem Unternehmer und der Kollegenschaft der Schweigepflicht unterliegen, nicht aber bei Fakten, die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz betreffen. Auch aus Gründen des Datenschutzes darf deshalb die individuelle arbeitsmedizinische Beratung nicht durch eine Kollektivberatung ersetzt werden, kann sie jedoch sinnvoll vorbereiten und ergänzen.
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Einstellungsuntersuchungen für alle zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen. Nur nach Jugendarbeitsschutzgesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgebenden, ärztliche Gutachten als Einstellungsuntersuchung zu veranlassen. Zusätzlich gibt es bei bestimmten Arbeitsplätzen gesetzlich definierte Eignung-/Tauglichkeitsanforderungen (bei Drittgefährdung zum Beispiel Personenbeförderung, Feuerwehr usw.), die den Arbeitgebenden verpflichten, Eignungsuntersuchungen vor der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit durchführen zu lassen.
Ein Arbeitgebender kann für Arbeitsplätze, bei denen keine speziellen Rechtsvorschriften gelten, auf Einstellungsuntersuchungen auch verzichten. Eine Einstellungsuntersuchung (ohne die Grundlage spezieller Rechtsvorschriften) ist im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge keine Tätigkeitsvoraussetzung.
Die AMR 6.5 (Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) definiert, wie der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Verpflichtung zu Impfungen erfüllen kann, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.
Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Impfungen Arbeitsmedizinische Vorsorge
Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, mit dem vorrangigen Ziel Dritte oder die Allgemeinheit zu schützen und sind ausdrücklich nicht Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Eigenschutz als vorrangiges Schutzziel).
Eine Eignungsuntersuchung umfasst eine ärztliche Begutachtung, in der festgestellt werden soll, ob bestimmte körperliche Voraussetzungen vorhanden sind, um die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen. Bei einer fehlenden Eignung oder Tauglichkeit kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa Arbeitsplatzwechsel oder Kündigung kommen. Führt der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin auch Eignungsuntersuchungen durch, müssen sie den Beschäftigten auf jeden Fall vorher über die Art der Untersuchung und ihre Konsequenzen aufklären. Sie brauchen dafür das Einverständnis des Beschäftigten.
Allgemein ist es nicht notwendig, dass die einzelne Einrichtung auf einen Pandemiefall vorbereitet ist und spezielle Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereithält. Hierzu gibt es die Pandemiepläne der einzelnen Bundesländer.
Im Rahmen der Unterweisung werden die Beschäftigten informiert, wie sie sich bei der Versorgung von akut erkrankten Kindern verhalten sollen. Um die anderen Kinder und Beschäftigten zu schützen, wird beispielsweise das kranke Kind aus der Gruppe herausgenommen und sobald wie möglich den Eltern übergeben. Hygienemaßnahmen, Informationen zum Impfschutz und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten in der Unterweisung besonders hervorgehoben werden.
Im Fall Influenza-verdächtiger Erkrankungsfälle muss das Gesundheitsamt informiert werden.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es wichtig, dass die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (vorrangiges Schutzziel: Eigenschutz) nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (vorrangiges Schutzziel: Allgemeinheit, Drittschutz) verwechselt wird.
Im Gegensatz zur „Vorsorge“ sind Eignungsuntersuchungen gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Bei Eignungsuntersuchungen muss von Seiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss.
Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Aufklärung und individuelle Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient neben dem kollektiven Schutz der ganzen Belegschaft unter anderem der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte individuelle gesundheitliche Gefährdung besteht; insofern können in der ärztlichen Beratung und Aufklärung auch Eignungsaspekte eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber, dass dies zunächst nur im Innenverhältnis zwischen Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Beschäftigtem besprochen wird. Der Beschäftigte muss sicher sein können, dass personenbezogene Ergebnisse und Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin nicht ohne sein ausdrückliches Einverständnis an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin weitergegeben werden. Aus diesem Grund und wegen des damit verbundenen möglichen Arbeitsplatzverlustes bei fehlender „Eignung“ darf der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin dem Arbeitgebenden einen Tätigkeitswechsel auch nur vorschlagen,
- wenn der Beschäftigte ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat und
- keine höheren Rechtsgüter einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht rechtfertigen, was nur in Ausnahmesituationen der Fall sein könnte (rechtfertigender Notstand).
Nein, der erforderliche Umfang an arbeitsmedizinischer Vorsorge ergibt sich aus den Bestimmungen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Die Unternehmen sind verpflichtet, für ihr beschäftigtes Personal vor der Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) anzubieten (Pflicht-, Angebotsvorsorge) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge). Damit soll erreicht werden, dass die beschäftigten Personen nicht nur lernen, sich ausreichend gegen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen, sondern auch individuelle gesundheitliche Voraussetzungen berücksichtigt und Erkrankungen frühzeitig zu erkannt werden. Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge, in Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und der gesundheitlichen Voraussetzungen der beschäftigten Person, individuell fest.
In der Regel muss die zweite Vorsorge vor Ablauf von zwölf Monaten und jede weitere Vorsorge (einschließlich nachgehender Vorsorge) spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Ausnahmen bestehen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit: hier hat die zweite Vorsorge spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen. Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss die zweite Vorsorge spätestens nach 24 Monaten erfolgen.
Wenn als Beratungsanlass ein ausreichender Impfschutz gegen impfpräventable Erkrankungen vorliegt, orientiert sich der nächste Vorsorgetermin am Termin für die nächste Nachimpfung. Wenn die Impfung von der beschäftigten Person abgelehnt wird, verkürzt sich die Wiedereinbestellungsfrist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich.
Eine Orientierung dazu bietet die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1. Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Nein. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um zusätzliche betriebsärztliche Leistungen, die nicht Teil der Grundbetreuung sind. Der Zeitaufwand dafür darf daher nicht auf die Betreuungszeit in der Grundbetreuung angerechnet werden.
Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte Grundbetreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist geregelt, dass nur Ärzte und Ärztinnen, die die Fachgebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" besitzen, die arbeitsmedizinische Vorsorge vornehmen dürfen. Sie benötigen keine Ermächtigung mehr durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die kollektive allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung der Beschäftigten gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.
Nein. § 23a IfSG ist eine Ausprägung des Fragerechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber dem Beschäftigten. Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Übernimmt die betriebsärztliche Betreuung die Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung), erfolgt sie auf Grund eines eigenständigen Auftrags. Dieser muss klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) getrennt werden. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss die beschäftigte Person über den Zweck aufklären und ihr den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bleibt bestehen.
Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG. Diese steht mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed).
Eine Hilfe für die Kostenabschätzung findet sich auf der Homepage des Verbandes der Deutschen Betriebs- und Werksärzte.
Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nur Ärztinnen und Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Beratungen oder Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die die entsprechende Fachkunde haben.
Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), in der die Betreuungsanlässe für die Angebots- und Pflichtvorsorge abschließend aufgeführt sind.
Ob Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen oder diese sogar Beschäftigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Personen wie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und Arzt- und Zahnarzthelfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Lassen Sie sich dabei von Ihrem Betriebsarzt beraten. Der Betriebsarzt berät die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge in Form einer Beratung wahrzunehmen. Nur Untersuchungen oder Impfungen müssen nicht geduldet werden. Sie müssen aber immer angeboten werden, wenn sie durch die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Anhangs zur ArbMedVV als notwendig eingestuft werden. Unternehmer dürfen Tätigkeiten mit notwendiger Pflichtvorsorge nur von Beschäftigten ausüben lassen, die daran teilgenommen haben (§ 4 ArbMedVV). Unabhängig davon ist es im Interesse der Beschäftigten, an der Vorsorge teilzunehmen, die speziell zum Schutz ihrer Gesundheit angeboten wird.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge allgemein
Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Ja, dies ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV) sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Betriebsarzt legt den nächsten Vorsorgetermin fest. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht als Einsatzzeit für die betriebsärztliche Betreuung. Sie wird extra berechnet. Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Das Erfordernis an arbeitsmedizinischer Vorsorge hängt von den individuellen Gegebenheiten eines Betriebes ab und ist jeweils im Betrieb zu ermitteln. Sie gehört daher zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Betriebsspezifische Betreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge
Informationen hierzu bieten z. B. das Robert-Koch-Institut und das Grüne Kreuz an:
Robert Koch-Institut – hier stehen ärztliche Ratgeber zu den jeweiligen Krankheiten sowie Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission zur Verfügung,
- Deutsches Grünes Kreuz e.V. - Wissenswertes zu Impfungen und Krankheiten von A bis Z