Unterweisungen
Mit Unterweisungen informieren und qualifizieren Sie Ihre Beschäftigten, sich im Betrieb sicher und gesundheitsförderlich zu verhalten. Betrachten Sie die Unterweisung deshalb nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern auch als Chance, alle in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubinden.
Unterweisungsthemen ergeben sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Hinweise zu den einzelnen Unterweisungsthemen finden Sie auch auf den Sicheren Seiten Ihrer Branche.
Bestimmte Arbeitsschutzthemen müssen Sie mindestens einmal jährlich (falls Sie Jugendliche beschäftigen halbjährlich) mit Ihren Mitarbeitenden besprechen.
Planen Sie die Termine rechtzeitig und tragen Sie Unterweisungsthemen und die Namen der Mitarbeitenden in den Unterweisungsplan ein. Denken Sie dabei auch an die Erstunterweisung vor Arbeitsbeginn.
Die Planungshilfe unterstützt Sie bei der Planung einer konkreten Unterweisung.
Führen Sie Protokoll, wen Sie zu welchem Thema unterwiesen, eingewiesen oder geschult haben. Nutzen Sie dazu das Formblatt Nachweis über Schulung/Unterweisung/Einweisung als Dokumentation, dass Sie Ihren Unternehmerpflichten nachgekommen sind. Lassen Sie sich jede Unterweisung von Ihren Mitarbeitenden per Unterschrift bestätigen.
Tipp: Unterweisungen müssen keineswegs langweilig und trocken sein. Integrieren Sie Unterweisungen in Ihre regelmäßigen Mitarbeiterbesprechungen. Zehn Minuten über ein Thema zu sprechen ist einfacher als einmal im Jahr alles abzuhandeln. Oder laden Sie einen externen Experten ein. Tipps, wie Sie eine Unterweisung motivierend und überzeugend durchführen, stehen in unserer Broschüre Unterweisen im Betrieb – ein Leitfaden.
Themen für die Unterweisung
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), insbesondere Vorgehen bei Nadelstichverletzungen
Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch/Nadelstichverletzungen
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten (BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5)
- Umgang mit Röntgenstrahlen und/oder radioaktiven Substanzen (StrlSchV § 63)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), insbesondere Vorgehen bei Nadelstichverletzungen
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten
(BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5) - Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Handhabung von schweren Lasten
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), insbesondere Vorgehen bei Biss-, Kratz- und Stichinfektionen
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14), insbesondere Vorgehen bei Nadelstichverletzungen
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten und Anlagen (BetrSichV § 12)
- Umgang mit Röntgenstrahlen und/oder radioaktiven Substanzen (StrlSchV § 63)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)
- Verhalten bei Unfällen und Notfällen/Notfallvorsorge/Verbandbuch/Nadelstichverletzungen
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen (ArbSchG § 12)
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (GefStoffV § 14)
- Umgang mit Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Medizinprodukten (BetrSichV § 12, MPBetreibV § 5)
- Umgang mit Röntgenstrahlen und/oder radioaktiven Substanzen (StrlSchV § 63)
- Umgang mit Laserstrahlung (OStrV § 8)
- Persönliche Schutzausrüstung
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV § 14)