Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte“
Nein, dies widerspricht den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) an die Betreuung. Das ASiG fordert, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und in Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen ...
Dies gilt zumindest für den unmittelbar beauftragten Experten (Erstberater).
Ja. Allerdings muss dieser sogenannte Erstberater bei Fragen, die seinen Sachverstand übersteigen, den jeweils anderen Experten einschalten. Der Zweitberater muss dem Betrieb auch namentlich genannt werden. Die Namen und Kontaktdaten beider Experten müssen den Beschäftigten bekannt gegeben werden.
Bei besonderen Anlässen, die in der Vorschrift 2 in der Anlage 1 beispielhaft aufgezählt sind, (Arbeitsunfall, Verdacht auf eine Berufskrankheit, Neu- oder Umorganisation der Arbeitsabläufe usw.) muss ein Arbeitsschutzexperte zu Rate gezogen werden. Bei dieser Gelegenheit muss die Gefährdungsbeurteilung – auch vor Ablauf des Fünf-Jahres-Intervalls – zusammen mit dem Arbeitsschutzexperten aktualisiert werden.
Nein, die Gefährdungsbeurteilung muss bei dieser Betreuungsform unter Mitwirkung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes erstellt und nach spätestens fünf Jahren aktualisiert werden.
Bei der Regelbetreuung wird vor allem auf die Hilfe von externen Profis wie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt beziehungsweise einer Betriebsärztin gesetzt. Somit ist man fachlich abgesichert. Zudem hilft der Blick von außen häufig dabei Schwachstellen zu erkennen und innovative Lösungswege zu finden.
Nein. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um zusätzliche betriebsärztliche Leistungen, die nicht Teil der Grundbetreuung sind. Der Zeitaufwand dafür darf daher nicht auf die Betreuungszeit in der Grundbetreuung angerechnet werden.
Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte Grundbetreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge
Dies ist möglich, wenn Sie in Ihrem Vertrag mit dem Dienstleister eine jährliche Pauschale für die Arbeitsschutzbetreuung festgelegt haben, die auch fällig wird, wenn in diesem Zeitraum keine konkreten Leistungen erbracht werden.
Solche Phasen können eintreten, wenn es nach der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu keinen weiteren konkreten Betreuungsanlässen kommt. Dies betrifft insbesondere die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden, weil der Arbeitsschutzexperte bei dieser Betreuungsform nur spätestens alle fünf Jahre zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wieder in den Betrieb kommen muss.