Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Impfungen“
Allgemein ist es nicht notwendig, dass eine einzelne Einrichtung für Kinderbetreuung auf einen Pandemiefall vorbereitet ist und spezielle Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereithält. Hierzu gibt es die Pandemiepläne der einzelnen Bundesländer.
Im Rahmen der Unterweisung werden die Beschäftigten informiert, wie sie sich bei der Versorgung von akut erkrankten Kindern verhalten sollen. Um die anderen Kinder und Beschäftigten zu schützen, wird beispielsweise das kranke Kind aus der Gruppe herausgenommen und sobald wie möglich den Eltern übergeben. Hygienemaßnahmen, Informationen zum Impfschutz und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten in der Unterweisung besonders hervorgehoben werden.
Im Fall Influenza-verdächtiger Erkrankungsfälle oder anderer meldepflichtigen Erkrankungen (zum Beispiel Tuberkulose) muss das Gesundheitsamt informiert werden und zur weiteren Vorgehensweise beraten bzw. die Umsetzung koordinieren und beaufsichtigen. Bei beruflich bedingten Erkrankungen muss der Verdacht an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und im Rahmen einer durchgeführten Vorsorge anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und um Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (siehe auch Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.5 bzw. FAQs der BAuA zur ArbMedVV).
Auch Auslandsreisen im Auftrag des Arbeitgebers können Anlass zu einer Vorsorge mit Impfangebot sein (AMR 6.6).
Die AMR 6.5 (Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“) beschreibt, wie der Arbeitgeber die Verpflichtung zu Impfangeboten im Rahmen der Vorsorge erfüllen kann. Das Impfangebot in der Vorsorge ist eine effektive präventive Maßnahme, um einer erhöhten Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz entgegenzuwirken.
Die AMR 6.5 steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) als Download frei zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Impfungen Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Rechtslage sieht vor, dass die Unternehmen den Beschäftigten Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten haben, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine erhöhte berufliche Gefährdung durch impfpräventable Infektionskrankheiten vorherrscht. Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen. Es muss jeweils derjenige die Kosten übernehmen, der zuerst angefragt wird.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die geänderte Gesetzeslage angepasst. In Anlage 1 der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA auf Basis der STIKO-Empfehlungen ist zum Beispiel auch Hepatitis B als Impfung mit beruflicher Indikation gelistet.
Unverändert bleibt die Kostenübernahme nach einem Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (zum Beispiel für die Hepatitis B-Impfung nach einer Stich- oder Schnittverletzung mit Fremdblutkontakt, wenn kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist und das Risiko einer Hepatitis-B-Infektion besteht).
Weiterführende Informationen:
Der Erfolg einer Hepatitis-B-Impfung ist abhängig von Alter, Geschlecht, bestehenden Erkrankungen und anderen Faktoren. Wenn 4-8 Wochen nach erfolgter Grundimmunisierung im Rahmen der Indikationsimpfung kein ausreichender Impfschutz besteht (Anti-HBs-Konzentration <100 IE/L) ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:
Bei „Low-Respondern“ (Anti-HBs 10–99 IE/L) wird eine sofortige weitere Impfstoffdosis mit erneuter Anti-HBs-Kontrolle nach weiteren 4–8 Wochen empfohlen. Falls der Anti-HBs-Spiegel dann immer noch <100 IE/L ist, sollten bis zu zwei weitere Impfstoffdosen jeweils mit anschließender Anti-HBs-Kontrolle nach 4–8 Wochen verabreicht werden. Das weitere Vorgehen, falls nach insgesamt sechs Impfstoffdosen der Anti-HBs-Spiegel stets ><100 IE/L ist, wird kontrovers diskutiert. Bei einer akuten Exposition ist für diese Personen eine passive Immunisierung notwendig (siehe Empfehlung der STIKO zur Hepatitis-B-Postexpositionsprophylaxe).
Bei „Non-Respondern“ (Anti-HBs <10 IE/L) sollten zum Ausschluss einer bestehenden chronischen HBV-Infektion HBsAg und Anti-HBc bestimmt werden. Falls beide Parameter negativ sind, wird ein weiteres Vorgehen wie bei „Low-Respondern“ (s. o.) empfohlen.
Stand 2024: siehe Impfempfehlungen der STIKO in der aktuellen RKI-Leitlinie
Seit dem neuen Masernschutzgesetz besteht für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen eine Nachweispflicht der Immunität gegen Masern. Gesetzlich Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme für Schutzimpfungen. Dies betrifft bei Masern alle Personen, die nach 1970 geboren sind.
Davon unberührt ist weiterhin vom Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen anzubieten bzw. zu veranlassen, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Die Anlässe für die Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV definiert.
Die Kostenträger für die Masernschutzimpfungen (Krankenkasse oder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen) können jeweils nicht auf den anderen verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Wenn innerhalb des Praktikums keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es sollte aber bei der Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Impfungen und zu einrichtungsbezogenen Auflagen nach dem Infektionsschutzgesetz beraten werden.
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sollten dennoch folgende Punkte berücksichtigt werden, die vor allem für Praktikanten und Praktikantinnen über 18 Jahren und für jene unter 18 Jahren im Berufspraktikum gelten:
- Praktikanten und Praktikantinnen in Berufsausbildung dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die sie bereits die Fachkundevoraussetzungen nach § 11 Absatz 6 der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlangt haben.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat das Unternehmen vor Arbeitsbeginn festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Hinsichtlich der Pflichtvorsorge ist zum Beispiel in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen maßgeblich, ob Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden beziehungsweise Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung (Anhang Teil 2 der ArbMedVV).
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind den Praktikanten und Praktikantinnen dann auch die entsprechenden Impfungen anzubieten, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Das Unternehmen hat diese Impfkosten zu tragen.
In der folgenden Tabelle werden beispielhaft Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und relevante Impfanlässe aufgeführt (ArbMedVV Teil 2):
Arbeitsbereich | Tätigkeit | Impfung gegen |
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Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten und krankheitsverdächtigen Personen |
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Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
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Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern |
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Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
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In Einrichtungen zur Betreuung von Kindern jünger als sechs Jahre | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern |
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Weiterführende Infos zum Arbeitsschutz bei Praktikas finden Sie auch hier.
Die Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind abschließend im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Ist nach der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfangebot zu veranlassen oder anzubieten, dürfen die Kosten für Vorsorge und Impfung nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie dieser Impfungen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Praktikanten und Praktikantinnen unter 18 Jahren, deren Berufspraktikum länger als zwei Monate dauert, müssen vor Arbeitsbeginn nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht werden und dem Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung vorlegen. Diese Erstuntersuchung darf nicht mehr als 14 Monate zurückliegen (§ 32 JArbSchG). Zusätzlich darf das Unternehmen nach § 23 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einigen Situationen Impfbescheinigungen von denjenigen Beschäftigten verlangen, die bei bestimmten Tätigkeiten eine erhöhte Gefährdung für Patienten/ Klienten/ Kunden durch die Ansteckung mit Erkrankungen mitbringen, die durch Impfungen vermieden werden können. Die Beratung und Überwachung nach IfSG erfolgt durch die Gesundheitsämter.
Es gibt offizielle Empfehlungen zum Umgang mit Hepatitis B-Impfung und Antikörperbestimmung nach Impfungen. Diese Empfehlungen werden regelmäßig von der Impfkommission am Robert Koch-Institut (RKI) dem Stand der Wissenschaft angeglichen.
Man ist allgemein davon abgekommen, die Antikörper-Titer (HBs-Ak) in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel nach drei Jahren) zu kontrollieren. Ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen nimmt man heute an, dass bei Gesunden nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung (mit HBs-Ak-Titer über 100IU/l) eine lebenslange Immunität besteht, wenn keine anderen Gründe für eine Schwächung der Immunabwehr (AIDS, Krebs…) eintreten. Deshalb ist das Unternehmen im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für regelmäßige Tests zu übernehmen.
Etwas anders ist das Vorgehen bei Beschäftigten, die als Kinder oder Jugendliche bereits eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B erhalten haben: Ihnen wird sofort eine Auffrischungsimpfung mit einer einmaligen Dosis und anschließenden Titerkontrolle (HBs-Ak) nach vier bis acht Wochen empfohlen.
Die Kosten übernimmt das Unternehmen, wenn am Arbeitsplatz eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr vorherrscht und eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss.
Informationen hierzu bieten z. B. das Robert-Koch-Institut und das Grüne Kreuz an:
Robert Koch-Institut – hier stehen ärztliche Ratgeber zu den jeweiligen Krankheiten sowie Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission zur Verfügung,
- Deutsches Grünes Kreuz e.V. - Wissenswertes zu Impfungen und Krankheiten von A bis Z