Ärztliche Praxis mit Schreibtisch, Computer, Schaubildern

Covid-19: Informationen für behandelnde ärztliche Praxen

Für Covid-19-Erkrankte ist die Hausärztin oder der Hausarzt meist die erste Anlaufstelle, auch bei länger andauernden Beschwerden nach der akuten Erkrankung. Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die BGW die Behandlungskosten.

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.

Aktuelle Informationen zur Lage bei der BGW erhalten Sie hier

Ambulante Behandlung von Covid-19

Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Hat die BGW die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und Ihnen die Kostenübernahme mittels Behandlungsauftrag bestätigt, gehen die erforderlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung entstehen zulasten der BGW.

Häufig gestellte Fragen