Covid-19: Informationen für behandelnde ärztliche Praxen
Für Covid-19-Erkrankte ist die Hausärztin oder der Hausarzt meist die erste Anlaufstelle, auch bei länger andauernden Beschwerden nach der akuten Erkrankung. Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die BGW die Behandlungskosten.
Anerkennung als Berufskrankheit
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.
Vor 2020 erhielt die BGW jährlich etwa 1.000 Verdachtsmeldungen auf beruflich bedingte Infektionskrankheiten. In Hochphasen erreichten die BGW bis zu 8.000 Covid-19-Meldungen pro Woche.
Das stark erhöhte Arbeitsaufkommen verzögert immer noch die Bearbeitung, sodass Versicherte länger auf eine Rückmeldung und die Anerkennung ihrer Berufskrankheit warten.
„Wir tun, was wir können, haben uns zwischenzeitlich personell verstärkt, erhalten Unterstützung von anderen Unfallversicherungsträgern und optimieren stetig unsere Prozesse“, sagt BGW-Hauptgeschäftsführer Jörg Schudmann.
Meldungsflut - Corona-Verdachtsfälle
Die BGW steht derzeit vor großen Herausforderungen beim Versicherungsfallgeschehen. Dies führt dazu, dass Rechnungen von Leistungserbringern nicht rechtzeitig beglichen werden können.
Durch die Pandemie hatte das Aufkommen von Covid-19 Erkrankungen ein ungeahntes Ausmaß. Zeitweise erreichten die BGW über 8.000 Meldungen von SARS-CoV-2 Infektionen wöchentlich. Zum Vergleich: In der vorpandemischen Zeit sind auf das ganze Jahr bezogen nur rund 1.000 Verdachtsanzeigen zu Infektionskrankheiten insgesamt bei der BGW eingegangen. Dieses außerordentlich hohe Fallvolumen hat leider zur Folge, dass es derzeit erhebliche Bearbeitungsrückstände gibt. Das gilt auch für Rechnungen für die Versorgung unserer Versicherten.
Bei der BGW haben wir bereits vielfältige personelle und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um diese für Sie und für uns unerfreuliche und belastende Situation schnellstmöglich zu verbessern. Wir schöpfen alle Möglichkeiten intern wie extern aus. Angesichts der Bearbeitungsrückstände wird es noch dauern, bis alle Maßnahmen tatsächlich greifen. Bitte schenken Sie uns weiterhin Ihr Vertrauen.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Unter allen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist die BGW am stärksten durch Verdachtsmeldungen auf Covid-19 als Berufskrankheit betroffen. Die exponentielle Entwicklung hat Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer, erfordert eine angepasste Priorisierung der Arbeitsprozesse und zusätzliche Personalressourcen.
Die hohen Meldezahlen bedeuten für die BGW ein Arbeitsaufkommen von nie dagewesenem Ausmaß. Dies führt zu Verzögerungen und das betrifft alle Vorgänge: Die zeitnahe Erfassung der Meldungen und rasche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen gelingen nicht mehr. Die Betreuung durch das Reha-Management startet mit Verspätung. Versicherte warten länger auf Auskünfte oder eine individuelle Beratung. Auch die Entscheidung über Leistungen wegen der Folgen der Berufskrankheit braucht mehr Zeit als üblich.
Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Versicherten ist auch für die BGW belastend – für Beschäftigte gleich im doppelten Sinne: Einerseits ist es oft nicht möglich, dem eigenen Anspruch gerecht zu werden, schnell auf die Bedarfe von Versicherten einzugehen. Andererseits sind die Beschäftigten der BGW durch die Flut der zu bearbeitenden Meldungen außerordentlich belastet.
Wir tun, was wir können, haben uns zwischenzeitlich personell verstärkt, erhalten Unterstützung von anderen Unfallversicherungsträgern und optimieren stetig unsere Prozesse
, sagt BGW-Hauptgeschäftsführer Jörg Schudmann. Große Unterstützung gab es dafür auch von der Selbstverwaltung, die sofort der Einstellung von zusätzlichem Personal zugestimmt hat.
Ambulante Behandlung von Covid-19
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Hat die BGW die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und Ihnen die Kostenübernahme mittels Behandlungsauftrag bestätigt, gehen die erforderlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung entstehen zulasten der BGW.
Häufig gestellte Fragen
Die ambulanten Behandlungskosten übernimmt die BGW, unabhängig von etwaigen Budgetbegrenzungen. Gebühren und Auslagen erhalten Sie von uns nach der UV-GOÄ im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung. Bitte geben Sie Ihr Institutionskennzeichen (IK) an.
29.03.2022
Grundsätzlich können Sie alle erbrachte medizinischen Leistungen nach der entsprechenden UV-GOÄ abrechnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der DGUV.
29.03.2022
Die Unfallversicherungsträger bestimmen nach § 26 Abs. 5 S. 1 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Frage, welche Leistungen der Heilbehandlung dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Vertretbarkeit der Behandlungsmethode im Einzelfall abzustellen.
Geeignet ist eine Behandlungsmethode dann, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist. Dies ist der Fall bei Heilmethoden, bei denen wissenschaftlich gesichert und allgemein anerkannt ist, dass sie zur Behandlung der fraglichen Erkrankung generell wirksam sind. Hinweise dazu, ob eine Therapie wirksam (und damit geeignet) ist, können die Aussagen in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, geben.
Sie können aus Ihrer Sicht medizinisch indizierte Behandlungen und Therapiemaßnahmen im Rahmen des vorliegenden Behandlungsauftrags direkt durchführen und darüberhinausgehende Maßnahmen vorschlagen. Ihre Vorschläge werden wir wie oben ausgeführt prüfen. Selbstverständlich kommen auch Konsile auf entsprechenden Fachgebieten infrage. Außerdem können wir mit gesonderten Post-Covid-Angeboten in Kompetenzzentren, insbesondere den BG-Kliniken, sowie Reha-Maßnahmen die Behandlung unterstützen – bitte weisen Sie die BGW deshalb in Ihren Berichten auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hin. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu Covid-19 als Berufskrankheit
Stationäre Reha-Maßnahmen sowie alternativmedizinische Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der BGW.
Aktualisiert: 05.02.2024
Unabhängig von Ihrer Behandlungsfrequenz berichten Sie der BGW bitte unaufgefordert regelmäßig.
Nutzen Sie hierfür den Verlaufsbericht F2100 der DGUV, welchem Sie alle Berichtspunkte entnehmen können. Sie können ihn als Word-Datei abrufen. Die Berichterstattung wird gesondert nach Nr. 115 UV-GOÄ vergütet.
Bitte informieren Sie uns sofort über jede Verschlimmerung/Komplikation oder über anstehende betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen, damit wir bei Bedarf entsprechende Maßnahmen, unter anderem in den BG-Kliniken, einleiten können.
29.03.2022
Die Versicherten sollen die AU-Bescheinigungen an die zuständige Krankenkasse senden. Diese zahlen Verletztengeld für die BGW aus.
29.03.2022
Für Überweisungen verwenden Sie bitte das Überweisungsformular F2902.
Manche Verordnungen, beispielsweise für Physio- oder Ergotherapie, können nicht zum Download bereitgestellt werden. Nutzen Sie hier ggf. die bei Ihnen vorhandenen Verordnungen oder wenden Sie sich telefonisch Ihre zuständige Anlaufstelle bei der BGW.
29.03.2022
Als behandelnder Arzt bzw. behandelnde Ärztin sind Sie auskunftspflichtig (§ 100 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X] in Verbindung mit § 46 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Wir dürfen diese Daten bei Ihnen erheben (§§ 199 Abs. 1 SGB VII, 67a SGB X in Verbindung mit § 201 Abs. 1 SGB VII).
29.03.2022