Ärztliche Praxis mit Schreibtisch, Computer, Schaubildern

Covid-19: Informationen für behandelnde ärztliche Praxen

Für Covid-19-Erkrankte ist die Hausärztin oder der Hausarzt meist die erste Anlaufstelle, auch bei länger andauernden Beschwerden nach der akuten Erkrankung. Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die BGW die Behandlungskosten.

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.

Hinweis: Derzeit werden der BGW viele Covid-19-Erkrankungen gemeldet. Dadurch verzögert sich teilweise die Bearbeitung. 

Bild vergrößern Infografik "Covid-19 als Berufskrankheit" zeigt das Verhältnis von gemeldeten zu anerkannten Fällen im Zeitraum von Februar 2020 bis Februar 2023 in Monats-Intervallen.

Covid-19 als Berufskrankheit: Monatlich gemeldete Verdachtsfälle

Vor 2020 erhielt die BGW jährlich etwa 1.000 Verdachtsmeldungen auf beruflich bedingte Infektionskrankheiten. In Hochphasen waren bis zu 7.000 Covid-19-Meldungen pro Woche zu bearbeiten.

Das stark erhöhte Arbeitsaufkommen verzögert immer noch die Bearbeitung, sodass Versicherte länger auf eine Rückmeldung und die Anerkennung ihrer Berufskrankheit warten.

Ambulante Behandlung von Covid-19

Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Hat die BGW die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und Ihnen die Kostenübernahme bestätigt, gehen die erforderlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung entstehen zulasten der BGW.