Ärztliche Praxis mit Schreibtisch, Computer, Schaubildern

Covid-19: Informationen für behandelnde ärztliche Praxen

Für Covid-19-Erkrankte ist die Hausärztin oder der Hausarzt meist die erste Anlaufstelle, auch bei länger andauernden Beschwerden nach der akuten Erkrankung. Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die BGW die Behandlungskosten.

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.

Aktuelle Lage bei der BGW

Die BGW steht derzeit vor großen Herausforderungen beim Versicherungsfallgeschehen. Unter allen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist die BGW am stärksten durch Verdachtsmeldungen auf Covid-19 als Berufskrankheit betroffen. Die exponentielle Entwicklung hat Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer, erfordert eine angepasste Priorisierung der Arbeitsprozesse und zusätzliche Personalressourcen.

Meldungsflut - Corona-Verdachtsfälle

Bild vergrößern Infografik "Covid-19 als Berufskrankheit" zeigt das Verhältnis von gemeldeten zu anerkannten Fällen im Zeitraum von Februar 2020 bis Juli 2023 in Monats-Intervallen.

Covid-19 als Berufskrankheit: Monatlich gemeldete Verdachtsfälle

Vor 2020 erhielt die BGW jährlich etwa 1.000 Verdachtsmeldungen auf beruflich bedingte Infektionskrankheiten. In Hochphasen erreichten die BGW bis zu 8.000 Covid-19-Meldungen pro Woche.

Das stark erhöhte Arbeitsaufkommen verzögert immer noch die Bearbeitung, sodass Versicherte länger auf eine Rückmeldung und die Anerkennung ihrer Berufskrankheit warten.

Ambulante Behandlung von Covid-19

Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Hat die BGW die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und Ihnen die Kostenübernahme bestätigt, gehen die erforderlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung entstehen zulasten der BGW.

Häufig gestellte Fragen