Schutz vor SARS-CoV-2 im Herbst/Winter 2023
Seit dem 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Die Anzahl der Infektionen mit SARS-CoV-2 steigt aber auch in diesem Herbst und Winter wieder an. Auch wenn die meisten Verläufe milder sind, fragen sich viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erneut, was sie in Bezug auf SARS-CoV-2 beachten müssen.
Die Gefährdungsbeurteilung bleibt Dreh- und Angelpunkt
Maßgeblich für die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Arbeitgebende insbesondere auch Gefährdungen durch biologische Einwirkungen zu beurteilen und wenn erforderlich Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Somit müssen Arbeitgebende in der Gefährdungsbeurteilung das tätigkeitsbezogene Infektionsrisiko mit berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie z. B. Schwangere oder Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu beachten. Arbeitgebende legen in der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich fest, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Orientierung geben hierzu die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz und zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Bei Symptomen akuter Atemwegsinfektion: zuhause bleiben!
Um gut durch den Herbst und Winter zu kommen und Ansteckungen sowie Ausfälle des Personals zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigten erneut zur Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 und andere respiratorische Viren wie Influenza sensibilisieren.
So sollten möglichst alle Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion zu Hause bleiben! Lässt sich dies nicht vermeiden, sollten sie andere Personen schützen, indem sie medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen, wenn sie sich im Innenraum befinden. Das ist besonders wichtig, wenn sich ein Kontakt zu potentiell vulnerablen Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (z. B. pflegebedürftige Menschen, immunsupprimierte Patienten und Patientinnen) nicht vermeiden lässt.
Ebenfalls bewährte Maßnahmen wie betriebliche Testangebote, regelmäßiges Lüften sowie das Einhalten von Abständen zu anderen Personen können vor Ansteckungen schützen. Weitere Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz vor SARS-CoV-2, Grippe und Erkältungserkrankungen.
Bei Tätigkeiten nach Biostoffverordnung: zusätzliche Regeln zum Infektionsschutz beachten
Für Beschäftigte, die Tätigkeiten durchführen, die der Biostoffverordnung (BiostoffV) unterliegen – z. B. in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen oder bei der ambulanten Pflege – gelten zusätzlich die dort aufgeführten, bewährten Regelungen zum Schutz vor Infektionen. Konkretisiert werden sie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere in der TRBA 250 und TRBA 100. SARS-CoV-2 wurde laut EU-Richtlinie 2020/739 rechtsverbindlich in Risikogruppe 3 eingestuft (nationale Umsetzung in der TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“).
Impfen schützt
Die Schutzimpfung stellt weiterhin einen wesentlichen Baustein zum Schutz vor schweren Covid-19-Verläufen dar und ist damit ein wichtiger Beitrag zum Gesundheitsschutz. Die BGW empfiehlt daher, Angebote zur Covid-19-Schutzimpfung sowie zur Auffrischungs-Impfung wahrzunehmen.
Zu den Indikationsgruppen, bei denen die STIKO eine Auffrischung der Impfung mit den neu zugelassenen, adaptierten Impfstoffen empfiehlt, zählen u. a.:
- Personal in medizinischen Einrichtungen sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnern und Bewohnerinnen
- Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Seit dem 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. In Betrieben, die keine Tätigkeiten durchführen, die unter die BioStoffV fallen, gibt es damit im Regelfall keine pauschale Verpflichtung mehr zu Schutzmaßnahmen (wie z. B. Tragen von Masken).
Arbeitgebende müssen jedoch in der Gefährdungsbeurteilung das Infektionsrisiko mit berücksichtigen: Das heißt, dass sie das Infektionsrisiko eigenverantwortlich bezogen auf die jeweilige Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilen und festlegen, ob und welche Schutzmaßnahmen geeignet und erforderlich sind. Dabei sind insbesondere Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie z. B. Schwangere oder Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu beachten. Beschäftigte werden zu festgelegten Maßnahmen unterwiesen. Generell haben Beschäftigte gemäß § 15 DGUV-Vorschrift 1 eine Unterstützungspflicht zur Umsetzung der vom Arbeitgebenden festgelegten Schutzmaßnahmen.
Bei beruflichen Tätigkeiten, die mit einer gezielten oder ungezielten Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen verbunden sind, müssen zusätzlich die Regelungen der BioStoffV beachtet werden.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dass Arbeitgebende schon vorsorglich Beschäftigte vor Infekten schützen. So sollten Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion möglichst zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden, um andere vor einer Ansteckung zu bewahren!
Lässt sich dies nicht vermeiden, sollten Erkrankte medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen, wenn sie sich im Innenraum befinden – zum Schutz der anderen. Ebenfalls bewährte Maßnahmen wie betriebliche Testangebote, regelmäßiges Lüften sowie das Einhalten von Abständen zu anderen Personen können die Ansteckungsgefahr verringern.
Darüber hinaus gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen für Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz vor SARS-CoV-2, Grippe und Erkältungserkrankungen, um betriebsbedingte Infektionen sowie Ausfälle von Personal zu vermeiden. Empfohlen wird u. a. die bewährte AHA+L Formel.
Bei beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen verbunden sind (z. B. in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege), müssen zusätzlich die Regelungen der BioStoffV beachtet werden. Konkretisiert werden sie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere in der TRBA 250 und TRBA 100.
So haben Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG die Beurteilung der Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Biostoffen mit entsprechender Fachexpertise durchzuführen (TRBA 400).
SARS-CoV-2 wurde laut EU-Richtlinie 2020/739 rechtsverbindlich in Risikogruppe 3 eingestuft (nationale Umsetzung in der TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“).
Bei einer bekannten Infektionsgefährdung mit SARS CoV-2 entweder durch den Verdacht einer Infektion oder bekannter Infektion mit SARS-CoV-2 sind somit Maßnahmen in Bezug auf luftübertragbare Krankheitserreger der Risikoklasse 3 zu ergreifen. Die TRBA 250 fordert für luftübertragene Erkrankungen ab Schutzstufe 2, für den Fall, dass Patienten oder Patientinnen mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert sind, dass mindestens FFP2-Masken zu tragen sind, wenn Tätigkeiten an dieser Person bzw. in deren Nähe ausgeführt werden (TRBA 250 Nr. 4.2.10 Atemschutz Absatz 3).
Informationen hierzu finden sich hierzu bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Zudem finden sich in den Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 konkrete Maßnahmen in Bezug auf die Hygiene.
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.
Nach dem ArbSchG und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) steht allen Beschäftigten individuelle Aufklärung zu, es sein denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV). Es gilt jedoch zu beachten: Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin eventuelle Vorerkrankungen mitzuteilen.
Eine Hilfestellung hierzu findet sich in der arbeitsmedizinischen Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epedemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ vom BMAS. In Bezug auf schwangere und stillende Beschäftigte finden sich Handlungsempfehlungen als FAQs auf der Homepage des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Informationen und FAQ finden sich auf der Seite des RKI.