Wie oft und wann müssen arbeitsmedizinische Vorsorgen wiederholt werden?

Die Unternehmen sind verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu veranlassen, anzubieten (Pflicht-, Angebotsvorsorge) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge). Die erste Pflichtvorsorge sollte vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden. Mit der Vorsorge soll erreicht werden, Beschäftigte individuell ausreichend über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aufzuklären und im vertrauensvollen Gespräch auch ihre persönlichen gesundheitliche Voraussetzungen in die Beratung einzubeziehen. Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge, in Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und der gesundheitlichen Voraussetzungen der beschäftigten Person unter Berücksichtigung der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 fest.

Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist maßgeblich.

In der Regel muss die zweite Vorsorge vor Ablauf von zwölf Monaten und jede weitere Vorsorge (einschließlich nachgehender Vorsorge) spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Ausnahmen bestehen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit: hier hat die zweite Vorsorge spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen. Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss die zweite Vorsorge spätestens nach 24 Monaten erfolgen.

Die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 beschreibt die Fristen der Vorsorgen. Die aktuelle AMR steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) als Download frei zur Verfügung.