Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Grundbetreuung“
Die BGW gibt folgende Empfehlung zur Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung:
Die Einsatzzeiten bei der Grundbetreuung werden nach dem Zwei-Stufenmodell berechnet. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- über 20 Stunden: Faktor 1
Unter der Voraussetzung einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung, einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle, ist auch eine Berechnung nach dem
Drei-Stufenmodell möglich. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten pro Woche wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- bis 30 Stunden: Faktor 0,75
- über 30 Stunden: Faktor 1
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Zwei-Stufenmodell
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten
Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und benötigt damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter.
In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte arbeiten 30 Stunden pro Woche und weitere 20 Beschäftigte 20 Stunden pro Woche.
330 Beschäftigte werden hierbei mit dem Faktor 1 und 20 weitere mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Das ergibt eine rechnerische Größe von 340 Vollzeitbeschäftigten. Für diese ist eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 510 Stunden erforderlich. Diese Zeit ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt so aufzuteilen, dass jeweils ein Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent gewährleistet ist. In diesem Fall sind also anteilig mindestens 102 Stunden von der Fachkraft beziehungsweise vom Betriebsarzt/von der Betriebsärztin zu leisten.
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Drei-Stufenmodell
Bei dieser Berechnungsvariante werden von den 350 Werkstattbeschäftigten 250 mit dem Faktor 1 berücksichtigt, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und 20 mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten, die wiederum bei einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter zu einer Grundbetreuungszeit von 480 Stunden führt. Der Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent beträgt in diesem Fall anteilig mindestens 96 Stunden für die Fachkraft beziehungsweise für den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.
Hinweis: Mit der dargestellten Berechnung wird anhand der Betreuungsgruppe (Gefährdungspotenzial einer Branche) der mindestens erforderliche Beratungsbedarf ermittelt. Zu dieser Grundbetreuung kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand.
Wichtig für eine gute Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ist immer eine gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmerin oder Unternehmer, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Die Einsatzzeit in der Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe des Betriebs, die durch die Betriebsart bestimmt wird. Jeder Betrieb ist entsprechend seinem Unternehmenszweck einem sogenannten WZ-Kode zugeordnet. Die Liste der bei der BGW vorkommenden WZ-Kodes befindet sich in der Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Je nach Betreuungsgruppe beträgt die Einsatzzeit 0,5 bis 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigten) zu beachten.
Bei grundlegenden betrieblichen Veränderungen kann sich auch das erforderliche Verhältnis hinsichtlich betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung ändern. Im Zusammenhang mit temporär anfallenden betriebsspezifischen Aufgaben sind weitere Schwankungen möglich.
Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nach den §§ 3 und 6 ASiG entsprechen sich grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen. Beide Fachexperten sollen den Unternehmer und die Beschäftigten beraten und unterstützen. Da die Anforderungen des Arbeitsschutzes immer komplexer werden, erfordert dies die Kooperation der verschiedenen Kompetenzen sowohl bei der Analyse und Beurteilung als auch bei der Problemlösung. Dies drückt sich in Form einer gemeinsamen Einsatzzeit aus, die den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes entsprechend aufgeteilt werden soll.
Für die Grundbetreuung sind die Aufgaben sowie feste Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermitteln Sie die Art und den Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst unter Mitwirkung Ihrer Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach dem im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 geschilderten Verfahren auf Basis des dort abgebildeten Aufgabenkatalogs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Es handelt sich um die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (NACE ). Quelle: www.destatis.de.
Die Klassifikation dient in der DGUV Vorschrift 2 der Zuordnung zu den Betreuungsgruppen gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Nach den Betreuungsgruppen richtet sich die Mindesteinsatzzeit in der Grundbetreuung.
Eine vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger finden Sie auf den Seiten der DGUV. Die Liste der bei der BGW vorkommenden Wirtschaftszweige finden Sie in der DGUV Vorschrift 2 - Fassung der BGW - in der Anlage 2, Abschnitt 4.
Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem) zu beachten.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut darauf auf und ergänzt die Grundbetreuung auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt sind. Es handelt sich um die neun Aufgabenfelder
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die
Führungstätigkeit - Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessen-
vertretungen, Beschäftigten - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Die Einsatzzeitenberechnung der Grundbetreuung und deren Aufteilung sind bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z.B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, zu überprüfen.
Nein. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um zusätzliche betriebsärztliche Leistungen, die nicht Teil der Grundbetreuung sind. Der Zeitaufwand dafür darf daher nicht auf die Betreuungszeit in der Grundbetreuung angerechnet werden.
Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte Grundbetreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge