Arbeitsschutz-Netzwerk
Ihre Ansprechpersonen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
Stellen Sie sich ein unterstützendes und beratendes Netzwerk zur Seite. In vielen Fällen besteht eine rechtliche Verpflichtung. Beispiele sind Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Wichtige Personen und Gremien für die betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit sind:
Arbeitsschutz-Netzwerk
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen haben eine fachärztliche Qualifikation für Arbeitsmedizin oder für eine andere medizinische Fachrichtung mit Zusatzqualifikation für Betriebsmedizin.
Sie beurteilen beispielsweise Infektionsrisiken oder Gesundheitsrisiken durch Gefahrstoffe, oder sie schätzen Belastungen und Beanspruchungen zum Beispiel für den Rücken, die Haut oder die Psyche. Sie müssen bei der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Dabei beraten sie zu Schutzmaßnahmen, bei der Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und Planung gesundheitsfördernder Arbeitsabläufe. Sie leisten die arbeitsmedizinische Vorsorge und unterstützen bei der Wiedereingliederung länger erkrankter Beschäftigter. Dabei unterliegen sie der ärztlichen Schweigepflicht. So können sie individuelle Schutzmaßnahmen empfehlen ohne Informationen zum Gesundheitszustand der Beschäftigten weiterzugeben.
Sie haben zumeist eine technische Qualifikation wie zum Beispiel einen Abschluss im Ingenieurswesen, die Meisterprüfung oder entsprechende Berufserfahrung. Darauf aufbauend haben sie einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang absolviert. Sie beraten zum Stand der Technik bei der Einrichtung sicherer Arbeitsplätze und Betriebsanlagen sowie bei der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und sie müssen bei der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte benennen. Ihre Aufgabe ist es, als Bindeglied zwischen Führung und Beschäftigten, auf Unfall-und Gesundheitsgefahren in den Arbeitsbereichen zu achten, über Gefährdungen zu informieren und auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten einzuwirken.
Wählen Sie Beschäftigte mit Weitblick, Verantwortungsgefühl, ausgeprägten sozialen Kompetenzen und passendem Hintergrund aus. Die Verantwortung bleibt weiterhin bei Ihnen.
Um im Notfall gut reagieren zu können, muss jeder Betrieb mit zwei oder mehr Beschäftigten mindestens einen Ersthelfer oder eine Ersthelferin haben. Ab 20 Beschäftigten müssen mindestens zehn Prozent ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer sein.
Die BGW übernimmt in vielen Fällen die Kosten für die Aus- und Fortbildung für Ersthelferinnen und Ersthelfer. Hier geht es zum Online-Verfahren zur Prüfung, ob eine Kostenübernahme durch die BGW möglich ist.
Betriebe müssen außerdem eine ausreichende Anzahl Brandschutzhelferinnen und -helfer bestimmen und ausbilden. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung: Besteht keine besondere Brandgefahr, reicht es circa fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelferinnen oder -helfer ausbilden zu lassen. Bei erhöhten Brandgefährdungen kann es notwendig sein zusätzlich Brandschutzbeauftragte zu bestellen.
In vielen größeren Betrieben gibt es eine betriebliche Interessenvertretung – den Betriebsrat in säkularen beziehungsweise die Mitarbeitendenvertretung in kirchlichen Einrichtungen.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der gewählten Vertretung ist ein wichtiger Erfolgsfaktor. Sie muss über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informiert und angehört werden. Denn sie hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsschutzbetreuung.
Mit diesen und weiteren Personen müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen ständigen Arbeitsschutzausschuss bilden. Dieser Ausschuss ist das koordinierende Gremium im betrieblichen Arbeitsschutz.
- Die Unternehmensleitung oder eine beauftragte Person
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin
- der oder die Sicherheitsbeauftragte
- zwei Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung (wenn vorhanden)
Die beauftragten Personen müssen geeignet und fachkundig sein und sie müssen im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt werden. Wenn Pflichten und Verantwortung der Unternehmensführung übertragen werden, muss der Auftrag schriftlich erfolgen.
Weitere Beauftragte
Je nach Ausrichtung und Angebot eines Betriebs oder einer Einrichtung kann es erforderlich sein, weitere Beauftragte zu bestellen, beispielsweise Hygiene-, Medizin-, Stahlenschutz- oder Gefahrstoffbeauftragte.