Schwangere Frau in weißer Bluse und dunklem Blazer hält sich mit rechter Hand den Bauch und in der Linken ein Schild mit der Aufschrift Mutterschutz.

Mutterschutz

Häufig gestellte Fragen

Neuregelung des Mutterschutzrechts

Mit diesem Gesetz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Die frühere "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV) ist in das neue Gesetz integriert worden.

Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt; den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen soll erschwert werden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen ins Zentrum gerückt.

Mutterschutz im Sinne des Schutzes der berufstätigen, schwangeren und stillenden Frau am Arbeitsplatz

In der gesamten Schwangerschaft und besonders zu Beginn, wenn die Entwicklung des Kindes noch in den Anfängen ist, brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz am Arbeitsplatz:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er soll insgesamt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.

Wer wird geschützt?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland beschäftigt sind. Es gilt für:

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung?

Verantwortlich für die Sicherstellung Ihres Mutterschutzes ist Ihr Arbeitgeber (bzw. bei Schülerinnen und Studentinnen die Schule und Hochschule). Er muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.

Nachdem Sie ihm Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt haben, muss Ihr Arbeitgeber, auf Grundlage der bereits im Vorfeld von ihm erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die für Sie und für Ihr (ungeborenes) Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.

  1. Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine Schwangerschaft berücksichtigen.
  2. Eine Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn die Schwangerschaft bekannt ist.

Die Mutterschutzvorgaben orientieren sich an den Schutzbedürfnissen, die Frauen und ihr Kind typischerweise im Verlauf einer Schwangerschaft und in der Stillzeit haben. Damit Ihr Arbeitgeber den Mutterschutz wirkungsvoll umsetzen kann, benötigt er Ihre Mithilfe. Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch zum Mutterschutz. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen.

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft möglichst früh mitteilen. Im Übrigen müssen Sie nichts weiter veranlassen. Ihr Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Ihrer Mitteilung über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet.

Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden könnte, muss Ihr Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen ausschließen. Solange Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes nicht gefährdet ist, spricht aber auch nichts gegen Ihre Weiterbeschäftigung.

Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft und Stillzeit

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes sind die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Unabhängig von Ihrer konkreten Tätigkeit muss Ihr Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für Sie erforderlich ist, kurz unterbrechen können, ohne dass dadurch gefährliche Situationen für Sie oder Dritte entstehen oder die damit verbundene Unterbrechung von Arbeitsprozessen Sie unangemessen in Stress versetzen.

Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber es Ihnen ermöglichen, sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen zu können.

Ihr Arbeitgeber hat bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft alle aufgrund der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen für den Schutz Ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der Ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während der Schwangerschaft die Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeiten ermöglichen.

Ihr Arbeitgeber muss in der Schwangerschaft und Stillzeit nur die Gefährdungen berücksichtigen, die einen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zu den mit ihr verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen. Und schließlich muss die Gefährdung einen hinreichenden Bezug zur Schwangerschaft aufweisen. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn die Gesundheit der Frau mutterschutzspezifisch während der Schwangerschaft oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden könnte.

Mutterschutz

Nach der Geburt Ihres Kindes und während Ihrer Stillzeit

Auch stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Kehren Sie nach der Geburt Ihres Kindes (nach dem Ende der Schutzfristen oder nach dem Ende Ihrer Elternzeit) in Ihre Beschäftigung zurück, während Sie noch stillen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen wirkungsvollen Stillschutz gewährleisten. Denn auch nach Ihrer Entbindung und in der Stillzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz einrichten, dass Ihre Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Arbeitszeitlicher und betrieblicher Gesundheitsschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt auch die Gesundheit der stillenden Frau. Um Ihnen in der Zeit nach der Entbindung und während der Stillzeit die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit den besonderen Anforderungen und Ihrer besonderen Situation in der Stillzeit erleichtern zu können, gelten daher grundsätzlich dieselben Vorschriften zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz wie für schwangere Frauen.

Die im Hinblick auf die Schwangerschaft dargestellten Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz gelten auch während der gesamten Stillzeit nach der Geburt Ihres Kindes. Ihr Arbeitgeber muss Sie nämlich auch während Ihrer Stillzeit so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie und Ihr Kind vor Gesundheitsgefährdungen ausreichend geschützt sind.

Wer berät Sie bei Fragen und Unklarheiten? Wo können Sie Hilfe bekommen?

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. In einigen Bundesländern sind für die Mutterschutzaufsicht die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Ländern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig. Das jeweilige für den Mutterschutz zuständige Landesministerium teilt Ihnen gerne mit, welche staatlichen Stellen dafür zuständig sind. Die Anschriften sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht. Die jeweilige Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.