Mutterschutz
Arbeitsergebnisse vom Ausschuss für Mutterschutz
Häufig gestellte Fragen
Länderübergreifend | Beschreibung |
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Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz: Informationen der Länder |
Bundesland | Beschreibung |
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Informationen zur Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) | |
Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 | |
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit: Mutterschutz (ohne Bezug zum Coronavirus) | |
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit: Merkblätter des MSGIV zum Coronavirus | |
Gewerbeaufsicht des Landes: Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus | |
Arbeitsschutz: Mutterschutz (ohne Bezug zum Coronavirus) | |
Hinweise zum Arbeitsschutz in Zeiten von Corona: Handlungsempfehlungen Mutterschutz | |
Leitfaden zum Mutterschutz (ohne Bezug zum Coronavirus) | |
Niedersächsische Gewerbeaufsicht: Mutterschutz | |
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Mutterschutz - die gesetzlichen Regelungen | |
Landesamt für Umwelt: Mutterschutz (ohne Bezug zum Coronavirus) | |
Wichtige Informationen für das Saarland zum Coronavirus | |
Arbeitsschutz - Coronavirus, enthält einen Abschnitt zum Mutterschutz | |
Arbeitsschutz und Coronavirus: Mutterschutz | |
Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 | |
Verbraucherschutz Thüringen: Mutterschutz während der Corona-COVID-19-Pandemie |
Aktualisiert: 15.02.2022
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Gesundheitsschutz von Frau und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit bei ihrer Arbeit, in ihrer Ausbildung und im Studium. Es enthält die Spezialregelungen zum Schutz von Mutter und Kind und geht hinsichtlich des Gesundheitsschutzes allen anderen Regelungen vor, die im Rahmen einer Beschäftigung, im Studium oder in der Ausbildung ansonsten gelten. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Tätigkeiten während der COVID-19-Pandemie. Die Vorgaben des MuSchG gelten für Beamtinnen entsprechend.
Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Aktualisiert: 24.02.2021
Aktuelles Thema: Ringelröteln
Im Frühjahr 2024 werden unüblich hohe Zahlen für Parvovirus B-19-Infektionen (Ringelröteln) in Kindergärten beobachtet. Diese können in seltenen Fällen während der ersten Schwangerschaftshälfte zu einer Erkrankung von ungeborenen Kindern führen. Gegen Ringelröteln gibt es keine Impfung. Deshalb müssen Beschäftigte in der Unterweisung darüber aufgeklärt und Schwangere, die diese Erkrankung nicht durchgemacht haben, besonders geschützt werden. Informationen hierzu bietet der Ausschuss für Mutterschutz des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Neuregelung des Mutterschutzrechts
Mit diesem Gesetz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Die frühere "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV) ist in das neue Gesetz integriert worden.
Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt; den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen soll erschwert werden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen ins Zentrum gerückt.
Mutterschutz im Sinne des Schutzes der berufstätigen, schwangeren und stillenden Frau am Arbeitsplatz
In der gesamten Schwangerschaft und besonders zu Beginn, wenn die Entwicklung des Kindes noch in den Anfängen ist, brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz am Arbeitsplatz:
- Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit.
- Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
- Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
- Er soll insgesamt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Wer wird geschützt?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland beschäftigt sind. Es gilt für:
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
- Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind.
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung?
Verantwortlich für die Sicherstellung Ihres Mutterschutzes ist Ihr Arbeitgeber (bzw. bei Schülerinnen und Studentinnen die Schule und Hochschule). Er muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Nachdem Sie ihm Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt haben, muss Ihr Arbeitgeber, auf Grundlage der bereits im Vorfeld von ihm erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die für Sie und für Ihr (ungeborenes) Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
- Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine Schwangerschaft berücksichtigen.
- Eine Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn die Schwangerschaft bekannt ist.
Die Mutterschutzvorgaben orientieren sich an den Schutzbedürfnissen, die Frauen und ihr Kind typischerweise im Verlauf einer Schwangerschaft und in der Stillzeit haben. Damit Ihr Arbeitgeber den Mutterschutz wirkungsvoll umsetzen kann, benötigt er Ihre Mithilfe. Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch zum Mutterschutz. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft möglichst früh mitteilen. Im Übrigen müssen Sie nichts weiter veranlassen. Ihr Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Ihrer Mitteilung über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet.
Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden könnte, muss Ihr Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen ausschließen. Solange Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes nicht gefährdet ist, spricht aber auch nichts gegen Ihre Weiterbeschäftigung.
Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft und Stillzeit
Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes sind die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Unabhängig von Ihrer konkreten Tätigkeit muss Ihr Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für Sie erforderlich ist, kurz unterbrechen können, ohne dass dadurch gefährliche Situationen für Sie oder Dritte entstehen oder die damit verbundene Unterbrechung von Arbeitsprozessen Sie unangemessen in Stress versetzen.
Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber es Ihnen ermöglichen, sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen zu können.
Ihr Arbeitgeber hat bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft alle aufgrund der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen für den Schutz Ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der Ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während der Schwangerschaft die Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeiten ermöglichen.
Ihr Arbeitgeber muss in der Schwangerschaft und Stillzeit nur die Gefährdungen berücksichtigen, die einen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zu den mit ihr verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen. Und schließlich muss die Gefährdung einen hinreichenden Bezug zur Schwangerschaft aufweisen. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn die Gesundheit der Frau mutterschutzspezifisch während der Schwangerschaft oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden könnte.
Mutterschutz
Während Ihrer Schwangerschaft sind insbesondere Tätigkeiten für Sie unzulässig, bei denen
- Sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen oder Sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen und dabei Ihre körperliche Beanspruchung der von solchen Arbeiten entspricht,
- Sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen müssen und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
- Sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen müssen,
- Sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden, wenn dies für Sie oder für Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
- Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für Sie oder für Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
- Sie eine Schutzausrüstung tragen müssen und das Tragen eine Belastung darstellt oder
- eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung,
- Sie in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre eingesetzt werden,
Stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind fest, muss er zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz so umzugestalten, dass diese Gefährdungen ausgeschlossen sind. Kann er dies nicht durch die Umgestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen erreichen oder ist eine solche Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, muss er Sie an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz für Sie zumutbar ist. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Im Mutterschutzgesetz findet sich eine Reihe von Beispielen für Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen können. So darf Ihr Arbeitgeber Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen und Sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung Ihrer physischen oder psychischen Gesundheit oder der Ihres Kindes besteht, etwa durch
- Bestimmte Gefahrstoffe (chemische Stoffe, z. B. fruchtbarkeitsschädigende Stoffe),
- Bestimmte Biostoffe (Viren, Bakterien, Pilze),
- physikalische Einwirkungen (ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe),
- eine belastende Arbeitsumgebung (in Räumen mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre),
- körperliche Belastung oder durch eine mechanische Einwirkung oder
Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (Akkordarbeit).
Nach der Geburt Ihres Kindes und während Ihrer Stillzeit
Auch stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Kehren Sie nach der Geburt Ihres Kindes (nach dem Ende der Schutzfristen oder nach dem Ende Ihrer Elternzeit) in Ihre Beschäftigung zurück, während Sie noch stillen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen wirkungsvollen Stillschutz gewährleisten. Denn auch nach Ihrer Entbindung und in der Stillzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz einrichten, dass Ihre Gesundheit ausreichend geschützt ist.
Arbeitszeitlicher und betrieblicher Gesundheitsschutz
Das Mutterschutzgesetz schützt auch die Gesundheit der stillenden Frau. Um Ihnen in der Zeit nach der Entbindung und während der Stillzeit die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit den besonderen Anforderungen und Ihrer besonderen Situation in der Stillzeit erleichtern zu können, gelten daher grundsätzlich dieselben Vorschriften zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz wie für schwangere Frauen.
Die im Hinblick auf die Schwangerschaft dargestellten Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz gelten auch während der gesamten Stillzeit nach der Geburt Ihres Kindes. Ihr Arbeitgeber muss Sie nämlich auch während Ihrer Stillzeit so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie und Ihr Kind vor Gesundheitsgefährdungen ausreichend geschützt sind.
Wer berät Sie bei Fragen und Unklarheiten? Wo können Sie Hilfe bekommen?
Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. In einigen Bundesländern sind für die Mutterschutzaufsicht die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Ländern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig. Das jeweilige für den Mutterschutz zuständige Landesministerium teilt Ihnen gerne mit, welche staatlichen Stellen dafür zuständig sind. Die Anschriften sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht. Die jeweilige Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.