
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Seit dem neuen Masernschutzgesetz besteht für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen eine Nachweispflicht der Immunität gegen Masern. Gesetzlich Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme für Schutzimpfungen. Dies betrifft bei Masern alle Personen, die nach 1970 geboren sind.
Davon unberührt ist weiterhin vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin die arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen anzubieten bzw. zu veranlassen, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Die Anlässe für die Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV definiert.
Die Kostenträger für die Masernschutzimpfungen (Krankenkasse oder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen) können jeweils nicht auf den anderen verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin schlägt dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei Mängeln des Arbeitsschutzes, die bei der Auswertung der Vorsorge auffallen, eine Arbeitsschutzmaßnahme vor. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden, jedoch unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden. Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf in der Regel nicht der Einwilligung der beschäftigten Person.
Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Beschäftigtenstammdaten
- Vorsorgedatum
- Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Unterschrift
Die aktuelle AMR 6.3 hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Der Personenkreis ist festgelegt im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Anhängen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und in den konkretisierenden Verordnungen (zum Beispiel BioStoffV).
Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung:
- Medizinische Untersuchungen von Menschen und Tieren
- Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut (z.B. Abstrichmaterial)
- Durchführung operativer Eingriffe
- Wundversorgung
- Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Tiere
- Umgang mit fremd- oder selbstgefährdenden Menschen oder Tieren
- Durchführung von Obduktionen und Sektionen
- Reinigungstätigkeiten in Funktionsbereichen und Patientenräumen
- Entsorgung von infektiösem Material
Es kommt auch bei anderen Tätigkeiten in den angeschlossen Funktionsbereichen regelmäßig zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen, zum Beispiel
- bei Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Wartungs-, Transport- und Entsorgungsarbeiten in kontaminierten Bereichen beziehungsweise bei kontaminierten Geräten und Gegenständen,
- bei der Behandlung infektionsverdächtigen beziehungsweise infektiösen Materials in Wäschereien („unreine Seite“),
- beim Beschicken von Reinigungs- oder Desinfektionsapparaten,
- beim Umgang mit spitzen und scharfen kontaminierten Arbeitsgeräten.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausüben lassen, die an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilgenommen haben. In die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sind auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten einzubeziehen. Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen auch Impfungen angeboten werden, wenn die Infektionsgefahr im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht und ein Impfstoff vorhanden ist.
Eine Liste der in Deutschland tätigen Betriebs- und Werksärzte findet sich nach Postleitzahlen geordnet zum Beispiel beim deutschen Verband der Betriebs- und Werksärzte (vdbw.de) oder der zuständigen Ärztekammer. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss Arzt/Ärztin für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Der Arbeitgebende darf nur ärztliches Personal mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen, die Fachärzte/-ärztinnen für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen (ArbMedVV). Selten können von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht) im Einzelfall auch anderes fachkundiges ärzliches Personal als „Betriebsärzte“ zugelassen werden. Andere Fachärzte/-ärztinnen dürfen jedoch im Auftrag des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin tätig werden, wenn der Betriebsarzt/die Betriebsärztin entweder nicht die notwendige Ausrüstung oder die Fachkunde für bestimmte, notwendige Zusatzuntersuchungen aufweist.
Ein ärztliches Unternehmen (Praxisinhaber=Arbeitgebender) darf nicht gleichzeitig im eigenen Betrieb betriebsärztliche Funktionen wahrnehmen.
Grundsätzlich ist der Zweck der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf den Gesundheitsschutz des Beschäftigten ausgerichtet.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz muss von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden, da er im Gegensatz zum Augenarzt/zur Augenärztin die gängigen Arbeitsplatzbedingungen kennt. Falls in sehr seltenen Fällen augenärztliche Zusatzuntersuchungen notwendig sind, wird der Beschäftigte vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin zu einer „Ergänzungsuntersuchung“ an eine ausgesuchte Augenärzteschaft überwiesen. Das kann bei bestimmten Augenerkrankungen notwendig werden, die eine spezielle Bildschirmbrille erfordern, jedoch nicht für die Empfehlung einer normalen Bildschirmbrille zur Korrektur der Altersweitsichtigkeit. Die Kosten für beide Untersuchungen trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn am Bildschirmarbeitsplatz wesentliche Teile der beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden (sogenannte „Angebotsvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung). Falls das Angebot nicht angenommen wird, muss es in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden. Die Angebotsvorsorge ist im Unterschied zur Pflichtvorsorge nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit.
Jeder Arzt/jede Ärztin oder die Assistenz fragt vor einer Beratung bestimmte Standards ab, die sich auf den Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz beziehen. Sie wollen sich einen Eindruck über den Gesundheitszustand und Risikofaktoren machen, um gezielt beraten zu können. Das Untersuchungsprogramm unterteilt sich in die allgemeine Untersuchung und die spezielle Untersuchung (zum Beispiel Sehtest zur Bestimmung der Sehschärfe im Lese- und Bildschirmabstand). Blut- oder Urinuntersuchungen sind jedoch nicht vorgesehen.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeitet. Sie geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs übersetzen die Absicht der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in die Praxis. Sie erlangen über die Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt „Vermutungswirkung“. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die sich an die AMR halten, können davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine andere Lösung, müssen sie dies begründen und sicherstellen, dass sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. AMEs dienen der Information aus arbeitsmedizinischer Sicht zu Themen auch außerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die aktuellen AMR und AME stehen auf den Internetseiten des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Dies ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich empfohlen (jeweils in §15). Beachten Sie aber bitte: Wenn der Betriebsarzt, zum Beispiel bei der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, nur alle fünf Jahre den Betrieb persönlich besucht, so steht dies nicht unbedingt mit den zeitlich unterschiedlichen Fristen der Vorsorgeuntersuchungen im Einklang. Die Vorsorgeuntersuchung muss alle 36 Monate durchgeführt werden. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Untersuchung wird nicht zur Einsatzzeit für die Arbeitsschutzbetreuung gezählt, daher werden die Kosten hierfür extra berechnet.
In der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung sind die Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen muss eine Vorsorge angeboten werden. Neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ermöglicht werden – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Vor allem bei psychischen Gefährdungen ist dies im Einzelfall schwer auszuschließen.
Nein. Bei den Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich um separate betriebsärztliche Leistungen, die nicht als Arbeitsschutzbetreuungszeit gelten und daher auch nicht zu dieser hinzugerechnet werden dürfen.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift1)).
Arbeitsmedizinische Unterweisungspflicht bedeutet, dass eine allgemeine arbeitsmedizinische Unterweisung im Betrieb regelmäßig durch den Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang spricht man auch von allgemeiner arbeitsmedizinischer Vorsorge. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin kann bei Bedarf hinzugezogen werden. In die Unterweisung sollte auch eine Erfolgskontrolle eingebaut werden. Die BGW bietet dazu Materialien an. Häufig arbeiten Betriebe mit Unterweisungsordnern, in denen alle Materialien gesammelt und die Unterweisung dokumentiert werden. Damit ist die Unterweisungspflicht erfüllt, nicht jedoch andere Verpflichtungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wie Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin (Beratung, ggf. Untersuchung, Impfangebot, Biomonitoring) und die Auswertung der Ergebnisse zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten ist eine betriebliche Aufgabe, die wie andere kollektive Unterweisungen in den Bereich der Grundbetreuung gehört. Unternehmer sollen im Rahmen einer kollektiven Unterweisung auf die arbeitsmedizinische Vorsorge verweisen und die Teilnehmenden darauf vorbereiten. Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge kann jedoch nicht durch die Gruppenberatung vollständig ersetzt werden. Die individuelle Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und erfolgt in einem geschützten Rahmen. In dem Gespräch berät die Arbeitsmedizinerin oder der -mediziner über die Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Person. Das heißt, in die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten werden tätigkeitsspezifische und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen (zum Beispiel Vorerkrankungen, Medikation, psychische und somatische Faktoren) einbezogen. Im Unterschied zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Unterweisung in der Gruppe steht während der arbeitsmedizinischen Vorsorgeberatung die Möglichkeit offen, persönliche Risikofaktoren unter dem Siegel der Verschwiegenheit mit dem Arbeitsmediziner bzw. der -medizinerin zu besprechen, weil diese gegenüber dem Unternehmer und der Kollegenschaft der Schweigepflicht unterliegen, nicht aber bei Fakten, die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz betreffen. Auch aus Gründen des Datenschutzes darf deshalb die individuelle arbeitsmedizinische Beratung nicht durch eine Kollektivberatung ersetzt werden, kann sie jedoch sinnvoll vorbereiten und ergänzen.
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Einstellungsuntersuchungen für alle zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen. Nur nach Jugendarbeitsschutzgesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgebenden, ärztliche Gutachten als Einstellungsuntersuchung zu veranlassen. Zusätzlich gibt es bei bestimmten Arbeitsplätzen gesetzlich definierte Eignung-/Tauglichkeitsanforderungen (bei Drittgefährdung zum Beispiel Personenbeförderung, Feuerwehr usw.), die den Arbeitgebenden verpflichten, Eignungsuntersuchungen vor der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit durchführen zu lassen.
Ein Arbeitgebender kann für Arbeitsplätze, bei denen keine speziellen Rechtsvorschriften gelten, auf Einstellungsuntersuchungen auch verzichten. Eine Einstellungsuntersuchung (ohne die Grundlage spezieller Rechtsvorschriften) ist im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge keine Tätigkeitsvoraussetzung.
Es gibt offizielle Empfehlungen zum Umgang mit Hepatitis B-Impfung und Antikörperbestimmung nach Impfungen. Diese Empfehlungen werden regelmäßig von der Impfkommission am Robert Koch-Institut (RKI) dem Stand der Wissenschaft angeglichen.
Man ist allgemein davon abgekommen, die Antikörper-Titer (HBs-Ak) in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel nach drei Jahren) zu kontrollieren. Ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen nimmt man heute an, dass bei Gesunden nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung (mit HBs-Ak-Titer über 100IU/l) eine lebenslange Immunität besteht, wenn keine anderen Gründe für eine Schwächung der Immunabwehr (AIDS, Krebs…) eintreten. Deshalb ist das Unternehmen im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für regelmäßige Tests zu übernehmen.
Etwas anders ist das Vorgehen bei Beschäftigten, die als Kinder oder Jugendliche bereits eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B erhalten haben: Ihnen wird sofort eine Auffrischungsimpfung mit einer einmaligen Dosis und anschließenden Titerkontrolle (HBs-Ak) nach vier bis acht Wochen empfohlen.
Die Kosten übernimmt das Unternehmen, wenn am Arbeitsplatz eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr vorherrscht und eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss.
Die AMR 6.5 (Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) definiert, wie der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Verpflichtung zu Impfungen erfüllen kann, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.
Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Impfungen Arbeitsmedizinische Vorsorge
In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) sind die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen muss eine Untersuchung angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Zurzeit werden Arbeitshilfen erarbeitet, die Unterstützung dabei leisten, den zu untersuchenden Personenkreis auszuwählen.
Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, mit dem vorrangigen Ziel Dritte oder die Allgemeinheit zu schützen und sind ausdrücklich nicht Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Eigenschutz als vorrangiges Schutzziel).
Eine Eignungsuntersuchung umfasst eine ärztliche Begutachtung, in der festgestellt werden soll, ob bestimmte körperliche Voraussetzungen vorhanden sind, um die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen. Bei einer fehlenden Eignung oder Tauglichkeit kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa Arbeitsplatzwechsel oder Kündigung kommen. Führt der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin auch Eignungsuntersuchungen durch, müssen sie den Beschäftigten auf jeden Fall vorher über die Art der Untersuchung und ihre Konsequenzen aufklären. Sie brauchen dafür das Einverständnis des Beschäftigten.
Die Gebühren der Untersuchung können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) abzurechnen. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es wichtig, dass die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (vorrangiges Schutzziel: Eigenschutz) nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (vorrangiges Schutzziel: Allgemeinheit, Drittschutz) verwechselt wird.
Im Gegensatz zur „Vorsorge“ sind Eignungsuntersuchungen gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Bei Eignungsuntersuchungen muss von Seiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss.
Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Aufklärung und individuelle Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu akzeptieren. Der Unternehmer darf sie jedoch ohne eine fristgerechte Untersuchung nicht weiterbeschäftigen. Zunächst muss er dann prüfen, ob er einen Arbeitsplatz ohne Infektions- beziehungsweise Gefahrstoffgefährdung anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Es ist jedoch unabhängig davon im Interesse des Arbeitnehmers, an der Vorsorgeuntersuchung, die speziell zum Schutz seiner Gesundheit angeboten wird, teilzunehmen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient neben dem kollektiven Schutz der ganzen Belegschaft unter anderem der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte individuelle gesundheitliche Gefährdung besteht; insofern können in der ärztlichen Beratung und Aufklärung auch Eignungsaspekte eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber, dass dies zunächst nur im Innenverhältnis zwischen Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Beschäftigtem besprochen wird. Der Beschäftigte muss sicher sein können, dass personenbezogene Ergebnisse und Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin nicht ohne sein ausdrückliches Einverständnis an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin weitergegeben werden. Aus diesem Grund und wegen des damit verbundenen möglichen Arbeitsplatzverlustes bei fehlender „Eignung“ darf der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin dem Arbeitgebenden einen Tätigkeitswechsel auch nur vorschlagen,
- wenn der Beschäftigte ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat und
- keine höheren Rechtsgüter einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht rechtfertigen, was nur in Ausnahmesituationen der Fall sein könnte (rechtfertigender Notstand).
Die Unternehmen sind verpflichtet, für ihr beschäftigtes Personal vor der Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) anzubieten (Pflicht-, Angebotsvorsorge) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge). Damit soll erreicht werden, dass die beschäftigten Personen nicht nur lernen, sich ausreichend gegen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen, sondern auch individuelle gesundheitliche Voraussetzungen berücksichtigt und Erkrankungen frühzeitig zu erkannt werden. Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge, in Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und der gesundheitlichen Voraussetzungen der beschäftigten Person, individuell fest.
In der Regel muss die zweite Vorsorge vor Ablauf von zwölf Monaten und jede weitere Vorsorge (einschließlich nachgehender Vorsorge) spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Ausnahmen bestehen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit: hier hat die zweite Vorsorge spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen. Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss die zweite Vorsorge spätestens nach 24 Monaten erfolgen.
Wenn als Beratungsanlass ein ausreichender Impfschutz gegen impfpräventable Erkrankungen vorliegt, orientiert sich der nächste Vorsorgetermin am Termin für die nächste Nachimpfung. Wenn die Impfung von der beschäftigten Person abgelehnt wird, verkürzt sich die Wiedereinbestellungsfrist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich.
Eine Orientierung dazu bietet die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1. Die aktuelle AMR hierzu mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung: Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die entsprechende Fachkunde haben.
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist geregelt, dass nur Ärzte und Ärztinnen, die die Fachgebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" besitzen, die arbeitsmedizinische Vorsorge vornehmen dürfen. Sie benötigen keine Ermächtigung mehr durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die BGW wird häufig angefragt, wer die Kosten für die Hepatitis-B-Impfung für die bei der BGW-versicherten Beschäftigten übernimmt. Diese Frage ist besonders in der ambulanten und stationären Pflege aktuell. Die Rechtslage sieht jedoch klar vor, dass die Unternehmen den Versicherten immer dann Hepatitis B-Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten hat, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material, Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, kommen kann. Diese Arbeitsbedingungen herrschen in der Pflege. Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.
Dagegen wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die GKV finanziert die Hepatitis B-Impfung für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die geänderte Gesetzeslage angepasst. In Anlage 1 der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA auf Basis der STIKO-Empfehlungen ist zum Beispiel auch Hepatitis B als Impfung mit beruflicher Indikation gelistet.
Unverändert bleibt die Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft für die HBV-Immunisierung nach einer Nadelstichverletzung (Arbeitsunfall), wenn kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist und das Risiko einer Hepatitis-B-Infektion besteht.
Nein. § 23a IfSG ist eine Ausprägung des Fragerechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber dem Beschäftigten. Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Übernimmt die betriebsärztliche Betreuung die Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung), erfolgt sie auf Grund eines eigenständigen Auftrags. Dieser muss klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) getrennt werden. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss die beschäftigte Person über den Zweck aufklären und ihr den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bleibt bestehen.
Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG. Diese steht mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed).
Ja, wenn sie an ihrem Arbeitplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit stehen könnte. Personen wie Krankenschwestern und -pfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und -helfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht werden (Beschäftigungsvoraussetzung). Grundlage für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bildet die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Eine Hilfe für die Kostenabschätzung findet sich auf der Homepage des Verbandes der Deutschen Betriebs- und Werksärzte.
Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nur Ärztinnen und Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Beratungen oder Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die die entsprechende Fachkunde haben.
Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), in der die Betreuungsanlässe für die Angebots- und Pflichtvorsorge abschließend aufgeführt sind.
Ob Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen oder diese sogar Beschäftigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Personen wie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und Arzt- und Zahnarzthelfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Lassen Sie sich dabei von Ihrem Betriebsarzt beraten. Der Betriebsarzt berät die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Ja, dies ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV) sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Betriebsarzt legt den nächsten Vorsorgetermin fest. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht als Einsatzzeit für die betriebsärztliche Betreuung. Sie wird extra berechnet. Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Das Erfordernis an arbeitsmedizinischer Vorsorge hängt von den individuellen Gegebenheiten eines Betriebes ab und ist jeweils im Betrieb zu ermitteln. Sie gehört daher zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Betriebsspezifische Betreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge