Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Betriebsspezifische Betreuung“
In der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung sind die Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen muss eine Vorsorge angeboten werden. Neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ermöglicht werden – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Vor allem bei psychischen Gefährdungen ist dies im Einzelfall schwer auszuschließen.
Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.
Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen werden. Sie müssen für ihre Beratungstätigkeit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kennen und bei deren Weiterentwicklung mitwirken. Sie müssen die Maßnahmen aber nicht selbst durchführen.
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder gemäß Anlage 2 unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann auf die Verwendung des Schemas nach Anhang 4 verzichtet werden.
Für die Grundbetreuung sind die Aufgaben sowie feste Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermitteln Sie die Art und den Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst unter Mitwirkung Ihrer Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach dem im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 geschilderten Verfahren auf Basis des dort abgebildeten Aufgabenkatalogs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z. B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben.
Ein kompletter Wegfall ist nur im Ausnahmefall vorstellbar, da zum Beispiel das Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge in der Regel gegeben ist. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut darauf auf und ergänzt die Grundbetreuung auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Ja. Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zu betrachten. Wenn ein Auslösekriterium eines Aufgabenfeldes mit „ja“ beantwortet wurde, muss der erforderliche Umfang der Betreuung festgelegt werden und die Aufgaben müssen zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt werden.
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt auf Grundlage der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind festzulegen und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.
Nein, der erforderliche Umfang an arbeitsmedizinischer Vorsorge ergibt sich aus den Bestimmungen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Die kollektive allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung der Beschäftigten gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.
Das Erfordernis an arbeitsmedizinischer Vorsorge hängt von den individuellen Gegebenheiten eines Betriebes ab und ist jeweils im Betrieb zu ermitteln. Sie gehört daher zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
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