Covid-19-Verdacht melden Berufskrankheiten-Anzeige und Kostenübernahme von Testungen
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Derzeit werden der BGW viele Covid-19-Erkrankungen gemeldet. Dadurch verzögert sich teilweise die Bearbeitung. Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline weiter: +49 40 20207-1880. Zu erreichen ist sie montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.
Unter allen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist die BGW am stärksten durch Verdachtsmeldungen auf Covid-19 als Berufskrankheit betroffen. Die exponentielle Entwicklung hat Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer, erfordert eine angepasste Priorisierung der Arbeitsprozesse und zusätzliche Personalressourcen.
Die hohen Meldezahlen bedeuten für die BGW ein Arbeitsaufkommen von nie dagewesenem Ausmaß. Dies führt zu Verzögerungen und das betrifft alle Vorgänge: Die zeitnahe Erfassung der Meldungen und rasche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen gelingen nicht mehr. Die Betreuung durch das Reha-Management startet mit Verspätung. Versicherte warten länger auf Auskünfte oder eine individuelle Beratung. Auch die Entscheidung über Leistungen wegen der Folgen der Berufskrankheit braucht mehr Zeit als üblich.
Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Versicherten ist auch für die BGW belastend – für Beschäftigte gleich im doppelten Sinne: Einerseits ist es oft nicht möglich, dem eigenen Anspruch gerecht zu werden, schnell auf die Bedarfe von Versicherten einzugehen. Andererseits sind die Beschäftigten der BGW durch die Flut der zu bearbeitenden Meldungen außerordentlich belastet.
Wir tun, was wir können, haben uns zwischenzeitlich personell verstärkt, erhalten Unterstützung von anderen Unfallversicherungsträgern und optimieren stetig unsere Prozesse
, sagt BGW-Hauptgeschäftsführer Jörg Schudmann. Große Unterstützung gab es dafür auch von der Selbstverwaltung, die sofort der Einstellung von zusätzlichem Personal zugestimmt hat.
Covid-19-Sammelmeldung: Für mehrere oder einzelne Fälle
Sie können mit dem Online-Formular Covid-19-Sammelmeldung mehrere Anzeigen von beruflich bedingten Covid-19-Erkrankungen auf einmal übermitteln. Nach dem Absenden können Sie ein PDF mit Ihren Eingaben herunterladen oder ausdrucken.
Das Online-Formular erlaubt auch, einzelne Verdachtsmeldungen abzugeben. Für die Nutzung ist kein Login/ Registrierung für "Meine BGW" erforderlich, und die Eingaben werden nicht unter "Meine BGW" gespeichert.
Covid-19 als Berufskrankheit: Monatlich gemeldete Verdachtsfälle
Vor 2020 erhielt die BGW jährlich etwa 1.000 Verdachtsmeldungen auf beruflich bedingte Infektionskrankheiten. In Hochphasen waren bis zu 7.000 Covid-19-Meldungen pro Woche zu bearbeiten.
Das stark erhöhte Arbeitsaufkommen verzögert immer noch die Bearbeitung, sodass Versicherte länger auf eine Rückmeldung und die Anerkennung ihrer Berufskrankheit warten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
Nein, eine Anerkennung als Berufskrankheit kommt nur bei vorliegenden Symptomen, also Krankheitserscheinungen infrage. Die Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) ist kein Versicherungsfall.
Liegen initial keine Symptome vor, sondern treten später auf, ist auch nachträglich eine Meldung möglich.
Empfehlung: Bewahren Sie für diesen Fall Ihr positives PCR-Testergebnis auf.
Geprüft: 14.11.2022
Vermuten Versicherte, dass sie sich durch die Arbeit infiziert haben, sollten sie das Gespräch mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin oder Arbeitgeber/Arbeitgeberin suchen. Diese sind dann zur Anzeige verpflichtet, wenn Versicherte erkrankt sind und Verdacht besteht, dass die Infektion während der Arbeit erfolgt ist.
Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.
Sofern Unternehmer und Unternehmerinnen Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Die Meldung erfolgt über das entsprechende Formular.
Geprüft: 14.11.2022
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die
- im Gesundheitsdienst,
- in der Wohlfahrtspflege oder
- in einem Laboratorium tätig oder
- durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.
Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen und es liegen Symptome einer Covid-19-Erkrankung vor.
- Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.
Aktualisiert: 23.05.2022
Diese Voraussetzungen sind für die Anerkennung nötig:
- Der Nachweis der versicherten beruflichen Verursachung ist im Fall von COVID-19 möglich, wenn keine unversicherten Gefährdungen – zum Beispiel privater Kontakt mit Infizierten – in der fraglichen Inkubationszeit vor Ausbruch der Erkrankung zur Infektion geführt haben.
- Die Infektion lässt sich mit einem PCR-Test nachweisen. Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit angesteckt zu haben, hat nach wie vor Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.
- Die Infektion allein reicht nicht, um einen Versicherungsfall anzuerkennen. Es muss auch ein Gesundheitsschaden, also eine Erkrankung an COVID-19 vorliegen.
- Symptomlose Infektionen müssen nicht gemeldet werden. Es reicht, die Infektion und deren Umstände im Verbandbuch/Meldeblock des Unternehmens zu dokumentieren. Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden.
- Treten Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, kann die Erkrankung immer noch gemeldet werden. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Fristen, deren Versäumnis zu Nachteilen führen würde.
- Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender COVID-19-Erkrankung sind Unternehmen bzw. Schulen und Ärztinnen und Ärzte zur Meldung verpflichtet, sobald sie davon erfahren. Insofern ist hilfreich, wenn erkrankte (nicht symptomlos infizierte) Personen ihren Arzt oder ihre Ärztin sowie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich möglicherweise am Arbeitsplatz infiziert haben. Vorsorgliche Meldungen/Anzeigen von symptomlos Infizierten sind nicht erforderlich.
- Grundsätzlich muss nachgewiesen sein, dass die erkrankten Personen im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeiten Kontakt zu mindestens einer infizierten Person hatten (sog. Indexperson).
- Der Kontakt muss zudem unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter). Kriterien hierfür hat das Robert Koch-Institut festgelegt.
- Die bloße Möglichkeit, dass bei der versicherten Tätigkeit Kontakt mit Infizierten bestanden haben kann, reicht nicht aus. Für BGW-Versicherte, z. B. mit häufigen engen körperlichen Kontakten zu anderen Personen, können allerdings Beweiserleichterungen gelten. Hier kann im Einzelfall auf die Benennung einer Indexperson verzichtet werden. Erfahrungsgemäß kommt es in diesen Branchen zu vielen körpernahen Kontakten mit infizierten Personen.
Stand: 14.11.2022
In der unter 2. genannten Fallkonstellation übernimmt die BGW die zur Abklärung des BK-Verdachts erforderlichen Kosten eines PCR-Tests und – sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich – auch die Kosten eines Wiederholungstests. Dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person aus Sicht des anzeigenden Arztes ausreichende Schutzkleidung getragen hat. Denn die Prüfung, ob bei einer bestätigten Infektion auch alle übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind, verbleibt bei der BGW.
Wichtig: Ein BK-Verdacht besteht nicht mehr, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion sicher ausgeschlossen wurde. Wurde bis dahin eine ärztliche Verdachtsanzeige noch nicht erstattet, entfällt eine Übernahme von Kosten für einen PCR-Test durch die BGW. Keine Kosten kann die BGW darüber hinaus für etwaige Screenings oder Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt werden.
Die Kosten für den direkten oder indirekten Erregernachweis SARS-CoV2 (PCR, Antikörper, Antigentests) werden nicht übernommen, wenn
- kein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegt (Testergebnis negativ) und noch keine Berufskrankheitenanzeige erfolgt ist,
- oder die Tests im Rahmen der betriebsärztlichen Vorsorge (ArbMedVV)
- oder anderer betriebsinterner Screeninguntersuchungen zum Patientenschutz oder der allgemeinen Gefahrenabwehr vorgenommen wurden.
Aktualisiert: 17.01.2022
Bei eingehenden Verdachtsmeldungen prüft die Sachbearbeitung der BGW, ob die Voraussetzungen für eine BK-Anerkennung gegeben sind: Liegt ein positiver Erregernachweis vor? Sind mindestens leichte Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorhanden? Arbeitet die Person in einer Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko und hatte sie dabei in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person?
Auf den Nachweis einer konkreten Kontaktperson kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden - beispielsweise bei einem größeren Ausbruch im Unternehmen.
Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt und besteht ein Reha-Bedarf, werden Versicherte angeschrieben und haben damit eine Ansprechperson bei der BGW.
Aktualisiert: 16.06.2022
Derzeit werden der BGW viele Covid-19-Erkrankungen gemeldet. Dadurch verzögert sich teilweise die Bearbeitung. Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline weiter: +49 40 20207-1880. Zu erreichen ist sie montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.
17.01.2022
Folgen einer berufsbedingten Corona-Schutzimpfung könnten einen Arbeitsunfall darstellen. Das Melden der Folgen einer berufsbedingten Corona-Schutzimpfung ist also grundsätzlich möglich. Alle Informationen dazu und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, finden Sie in unserem Dokument "Versicherungsschutz bei Immunisierungsmaßnahmen gegen Covid-19".
Lesen Sie sich außerdem unsere Informationen zum Melden eines Arbeitsunfalles durch.
Aktualisiert: 16.06.2022