Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen
Die aufeinander aufbauenden Schutzmaßnahmenpakete in der Gefahrstoffverordnung umfassen Maßnahmen zur Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen -- STOP-Prinzip der Rangfolge der Maßnahmen -- und Vorgaben und Kriterien zur Wirksamkeitsprüfung.
Mindeststandards der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung nennt „Grundpflichten“ und stets anzuwendende hygienische Mindeststandards bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ weiter konkretisiert.
Vorrangig soll für jeden Gefahrstoff eine mögliche Substitution durch alternative, weniger gefährliche Produkte oder Verfahren geprüft und abgewogen werden.
- Gefahrstoffverordnung
- TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
- TRGS 600 "Substitution"
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Die aufeinander aufbauenden Schutzmaßnahmenpakete in der Gefahrstoffverordnung umfassen Maßnahmen zur Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip der Rangfolge der Maßnahmen) und Vorgaben und Kriterien zur Wirksamkeitsprüfung.
Mehr Info Allgemeine Schutzmaßnahmen
- TRGS 500 - Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung besagt, dass „Zusätzliche Schutzmaßnahmen“ getroffen werden müssen, wenn die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ nicht ausreichend schützen. Das ist insbesondere der Fall:
- wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden
- wenn bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- beziehungsweise Augenkontakt besteht
- wenn bei inhalativer Exposition eine Gefährdung aufgrund der Gefährdungsmerkmale angenommen werden kann
» Mehr Info: Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Konkrete Schutzmaßnahmen werden in Branchenhilfen und den tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe beschrieben.
- TRGS 500er Reihe
Schutzmaßnahmen für den Umgang mit CMR-Stoffen (Kategorie 1A und 1B)
Grundsätzlich müssen beim Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen zusätzlich besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
» Mehr Info: Schutzmaßnahmen für den Umgang mit CMR-Stoffen
In den bei der BGW versicherten Betrieben können Tätigkeiten wie beispielsweise Schweißarbeiten und Arbeiten mit Harthölzern in Werkstätten, Arbeiten mit Formaldehyd oder formaldehyhaltigen Produkten, Renovierungsarbeiten in asbesthaltigen Gebäudeteilen sowie der Umgang mit Zytostatika Kontakt mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffe der Kategorie 1 A und 1 B bedingen.
Weitere Schutzmaßnahmen werden in Branchenhilfen und den tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe beschrieben:
- Bausteine 500er Reihe
- TRGS 500er Reihe
- Zytostatika im Gesundheitsdienst
Expositionsverzeichnis
Wenn es für Tätigkeiten mit CMR-Substanzen keine ausreichenden Informationen zur Exposition gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Beschäftigte den Substanzen in gefährdender Art und Weise ausgesetzt sind, dann muss für die betroffenen Personen ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Die mögliche Gefährdung ist damit zu dokumentieren..
Geringe Gefährdung
Wenn die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung ergeben hat, kann man auf diese Maßnahmen verzichten:
- Keine Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis erforderlich
- Keine Aufnahme ins Expositionsverzeichnis erforderlich
- Keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 800 erforderlich
- Keine Erstellung von Betriebsanweisungen erforderlich
- Keine Unterweisung nach Gefahrstoffverzeichnis erforderlich
Es reicht aus, in der Gefährdungsbeurteilung die Feststellung einer lediglich geringen Gefährdung nach TRGS 400 sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Schutzmaßnahmen nach Art der Tätigkeit
Neben den toxischen Gefahren können bestimmte Situationen oder die Art der Tätigkeiten „weitere oder besondere Schutzmaßnahmen“ erforderlich machen:
- Umgang mit partikelförmigen staubenden Gefahrstoffen
- Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- Tätigkeiten in Behältern und engen Räumen
- Abstimmungen der Arbeiten, Verantwortlichkeiten und Schutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen sind erforderlich.
- Lagerung, innerbetrieblicher Transport und Entsorgung
Brand- und Explosionsrisiken
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren, soweit nach dem Stand der Technik möglich, in dieser Rangfolge festgelegt:
- Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre
- Vermeidung von Zündquellen
- Verringerung schädlicher Auswirkungen von Bränden oder Explosionen