Schutzmaßnahmen: Geringe Gefährdung
Wenn die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung ergeben hat, kann man auf bestimmte Maßnahmen verzichten.
- Keine Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis erforderlich
- Keine Aufnahme ins Expositionsverzeichnis erforderlich
- Keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 800 erforderlich
- Keine Erstellung von Betriebsanweisungen erforderlich
- Keine Unterweisung nach Gefahrstoffverzeichnis erforderlich
Es reicht aus, in der Gefährdungsbeurteilung die Feststellung einer lediglich geringen Gefährdung nach TRGS 400 sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.