Schritt 3: Gefährdungen beurteilen
Die dermalen, inhalativen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sowie sonstige durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen der Beschäftigten müssen fachkundig anhand der ermittelten Stoffeigenschaften und der Expositionssituation am Arbeitsplatz beurteilt werden.
Beurteilung mit Hilfe von Handlungsempfehlungen
Für viele Tätigkeiten gibt es bereits Handlungsempfehlungen, die für die eigene Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können. Sind sie auf den konkreten Arbeitsbereich bzw. -platz übertragbar, so darf man davon ausgehen, dass durch Einhaltung der darin beschriebenen Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.
Sichere Quellen für Handlungsempfehlungen
- Handlungsempfehlungen der BGW, zum Beispiel die tätigkeitsbezogenen Bausteine
- Handlungsempfehlungen anderer Unfallversicherungsträger
- TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“
- Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
- Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen
- Herstellerseitig mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen
- Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt
Eventuell sind darüber hinaus gehende Gefährdungen durch besondere Betriebszustände, mögliche Störungen oder betriebsspezifische Besonderheiten in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen.
Beurteilung nach eigenen Kriterien
Falls keine geeigneten Handlungsempfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung existieren, müssen Ausmaß und Form der Gefährdung (gering, nicht gering, dermal, inhalativ, physikalisch-chemisch etc.) individuell anhand der betrieblichen Ermittlungen auf Basis der TRGS 400 beurteilt werden. Hierbei ist zunächst zwischen einer geringen und einer nicht geringen Gefährdung zu unterscheiden. Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit einer nicht geringen Gefährdung können sogenannte Kategorisierende Bewertungsmodelle genutzt werden.
Kategorisierende Bewertungsmodelle
Einfaches Maßnahmenkonzept (EMKG)
Liegen Einstufung und Arbeitsplatzgrenzwert des Gefahrstoffs vor und sind Werte zum Freisetzungsverhalten sowie die bei der Tätigkeit verwendete Menge bekannt, kann das Gesundheitsrisiko mittels des sogenannten „Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe“ (EMKG) beurteilt werden.
Das EMKG wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Desktop- und als webbasierte Anwendung zur Verfügung gestellt. Es besteht aus dem Basismodul „Gesundheitsgefahren“ sowie den Modulen „Haut“, „Einatmen“ und „Brand und Explosion“.
Als EMKG-Anwender kann man die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 computerunterstützt durchführen..
GESTIS-Stoffenmanager
Ein weiteres Instrument zur Risikoabschätzung ist der Stoffenmanager® des Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS). Insbesondere bei Stoffen, für die keine Grenzwerte oder Messverfahren vorliegen bietet er einen Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung. Er nutzt dazu die Methode des Control Banding (Abstufung der Schutzmaßnahmen je nach Gefährdungspotenzial). Der GESTIS-Stoffenmanager hilft außerdem bei der nicht-messtechnischen quantitativen Abschätzung der inhalativen Exposition analog zur TRGS 402.
Kriterien für eine Einstufung als geringe Gefährdung
Die Gefährdung kann in vielen Fällen als gering bewertet werden, wenn die verwendeten Mengen gering sind, die Tätigkeiten auf kurze Zeiten beschränkt und die Arbeitsbedingungen die Gefahrstoffbelastung nicht weiter erhöhen. Bei geringen Gefährdungen sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zum Umgang mit Gefahrstoffen in der Regel ausreichend. Verschiedene Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung enthält die TRGS 400.
Gefährdungen beurteilen
Gefährdungen durch Hautkontakt umfassen die mögliche Schädigung der Haut durch direkte Einwirkung sowie Gesundheitsschäden durch Resorption. Die Beurteilung muss auf Grundlage der Stoffeigenschaften, des Ausmaßes und der Dauer des Hautkontaktes sowie gegebenenfalls zusätzlicher Informationen erfolgen.
Geringe Gefährdung
Von einer geringen Gefährdung durch Hautkontakt darf beispielsweise bei hautreizenden Substanzen ausgegangen werden, wenn kurzzeitig kleine Hautflächen betroffen sein könnten und die Haut nicht durch Feuchtarbeit zusätzlich belastet wird oder bereits vorgeschädigt ist.
Die Gefährdungsmatrix im Anhang zur TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ hilft bei der Zuordnung der stofflichen Eigenschaften (Gefährlichkeitsmerkmale) zu den drei Kategorien (gering, mittel, hoch) für dermale Gefährdungen in Abhängigkeit von Ausmaß und Dauer der Exposition.
Nicht geringe Gefährdung
Die Beurteilung erfolgt nach TRGS 401; ebenso die Bewertung der Gefährdung durch Feuchtarbeit.
Die Beurteilung sensibilisierender Stoffe erfolgt zusätzlich nach TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“.
Die „MAK- und BAT-Werte-Liste“ der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) enthält Informationen zur Beurteilung von hautsensibilisierenden Stoffen.
Für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe existieren i.d.R. keine Grenzwerte, sodass eine risikobasierte Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Stoffeigenschaften und der Freisetzungsmöglichkeiten notwendig ist.
Technische Regeln
Grenzwerte
Geringe Gefährdung
Von einer geringen Gefährdung durch Einatmen darf beispielsweise ausgegangen werden, wenn bei der Anwendung Stäube, Aerosole oder Dämpfe nicht oder nur kurzzeitig in geringen Mengen auftreten können.
Nicht geringe Gefährdung
Die Bewertung erfolgt nach TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ und TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, nach den Technischen Regeln für sensibilisierende Stoffe für die Atemwege TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ und TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“.
Für krebserregende Stoffe formuliert die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ für einzelne Stoffe sog. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Für keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe gibt es jedoch keine vergleichbaren Konzentrationsangaben, so dass eine individuelle, risikobasierte Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Stoffeigenschaften und der Freisetzungsmöglichkeiten notwendig ist.
Stoffe, für die in den Technischen Regeln kein Grenzwert genannt wird, können auch nach den Grenzwertvorschlägen der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, den Arbeitsplatz-Richtwerten nach Richtlinie 98/24/EG, nach ausländischen Grenzwerten, nach DNELs der REACH-VO oder nach den Beurteilungsmaßstäben des BMAS beurteilt werden.
Technische Regeln
Grenzwerte
Brand- und Explosionsgefährdungen können bei Freisetzung entzündbarer Gase, Aerosole und Dämpfe oder auch durch aufgewirbelte entzündbare Stäube bestehen. Die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und die TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ beschreiben die Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung bei Brand- und Explosionsgefährdungen.
Geringe Gefährdung
Von einer geringen bzw. normalen Brandgefährdung darf ausgegangen werden, wenn brennbare bzw. oxidierbare Stoffe nur in geringer Menge vorhanden sind und die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering ist, wie z.B. in Büroräumen.
Um eine Explosionsgefährdung als gering zu beurteilen, muss festgestellt sein, dass bei der jeweiligen Tätigkeit und Menge, unter den jeweiligen Umgebungsbedingungen, keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Nicht geringe Gefährdung
Brand- und Explosionsgefährdungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entstehen vor allem durch entzündbare Gase, Aerosole und Dämpfe, in Werkstätten beispielsweise auch durch aufgewirbelte entzündbare Stäube. Wenn solche Stoffe in nicht nur geringer Menge verwendet werden oder bei der Tätigkeit entstehen können, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- und Wärmefreisetzung zu erwarten ist, liegt eine hohe Brandgefährdung vor. Dies kann z.B. bei Tätigkeiten mit leicht entzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten in geschlossenen Räumen der Fall sein.
Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine Explosionsgefährdung, dann kann diese anhand der TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“ und TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ beurteilt werden. Hierbei sind neben den Eigenschaften der Stoffe, die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse ausschlaggebend (z.B. Be- und Entlüftungsverhältnisse).
Technische Regeln
- Erstickungsgefahr durch Stickstoff oder Kohlenstoffdioxid
- Neurotoxische, lebertoxische, fruchtschädigende Wirkung durch manche Narkosegase
- Verbrühung durch heiße Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase
- Kälteverbrennungen durch tiefkalte Stoffe, wie Flüssigstickstoff und Trockeneis
Die Bewertung und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen müssen im Einzelfall erfolgen.
Einstufung als nicht geringe Gefährdung
Wenn aufgrund dieser Kriterien nicht von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden kann, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefährdung muss immer als nicht gering eingestuft werden, wenn sie von hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen ausgeht, oder, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte (BGW) überschritten werden.