Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung besagt, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend schützen.
Das ist insbesondere der Fall:
- wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden
- wenn bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- beziehungsweise Augenkontakt besteht
- wenn bei inhalativer Exposition eine Gefährdung aufgrund der Gefährdungsmerkmale angenommen werden kann
Eventuell sind eine erneute Gefährdungsbeurteilung und weitere Schutzmaßnahmen erforderlich:
- Verwendung von geschlossenen Systemen, wenn Substitution technisch nicht möglich ist und eine erhöhte Gefährdung durch Inhalation besteht
- unverzügliche Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstungen, wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
- Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb
- Zugangsbeschränkung für Arbeitsbereiche
- Sicherung von Alleinarbeit durch zusätzliche Schutzmaßnahmen oder Aufsicht
Konkrete Schutzmaßnahmen werden in Branchenhilfen und den tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 500er-Reihe) beschrieben