Zusätzliche Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung besagt, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend schützen.

Das ist insbesondere der Fall:

  • wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden
  • wenn bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- beziehungsweise Augenkontakt besteht
  • wenn bei inhalativer Exposition eine Gefährdung aufgrund der Gefährdungsmerkmale angenommen werden kann


Eventuell sind  eine erneute Gefährdungsbeurteilung und weitere Schutzmaßnahmen erforderlich:

  • Verwendung von geschlossenen Systemen, wenn Substitution technisch nicht möglich ist und eine erhöhte Gefährdung durch Inhalation besteht
  • unverzügliche Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstungen, wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind
  • getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
  • Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb
  • Zugangsbeschränkung für Arbeitsbereiche
  • Sicherung von Alleinarbeit durch zusätzliche Schutzmaßnahmen oder Aufsicht


Konkrete Schutzmaßnahmen werden in Branchenhilfen und den tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 500er-Reihe) beschrieben