Mindeststandards der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung nennt Grundpflichten und stets anzuwendende hygienische Mindeststandards bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ weiter konkretisiert.
Standards nach TRGS 500
- Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen aufnehmen
- Substitutionsgebot: Gefahrstoffen und Verfahren durch weniger gefährliche oder ungefährliche Stoffe und Verfahren ersetzen
- Minimierungsgebot: Ausmaß der Exposition, Anzahl der Exponierten minimieren
- Messungen durch fachkundige Personen vornehmen lassen
Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsverfahren
- Kollektive technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Belüftung und Entlüftung
- Verwendung, Aufbewahrung und Wartung persönlicher Schutzausrüstungen
Die erforderliche Persönliche Schutzausrüstungen muss getragen werden solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen belastender persönliche Schutzausrüstungen darf jedoch nicht als Dauermaßnahme vorgesehen werden.
Überprüfungen
- Funktions- und Wirksamkeitsüberprüfung technischer Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Aufbewahrung der Ermittlungsergebnisse
- Überprüfung der Expositionssituation für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert