Schritt 7: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben und dokumentieren

Bild vergrößern Die Grafik zeigt einen in sieben gleichmäßige Abschnitte unterteilten Kreis, davon ist einer farblich hervorgehoben.

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Die Gefährdungsbeurteilung muss, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, dokumentiert werden. Dabei ist keine äußere Form vorgegeben, solange eine Reihe von Mindestinformationen enthalten sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss fortgeschrieben werden.

Bereits erstellte Dokumente wie das Gefahrstoffverzeichnis oder Messprotokolle von Arbeitsplatzmessungen können einfach in die Dokumentation übernommen werden. Eine jährliche Überprüfung der Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses ist empfehlenswert.

Mindestinformationen in der Dokumentation

  • Datum der Gefährdungsbeurteilung
  • Beteiligte Personen
  • Arbeitsbereiche und die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen
  • Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind, wie beispielsweise schwere körperliche Arbeit, hohe Temperatur
  • erforderliche technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdungen und deren Wirksamkeitsprüfung
  • zusätzlich ergriffene Maßnahmen bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes sowie geplante weitere Maßnahmen, die zukünftig die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes garantieren sollen
  • Abweichungen von den Empfehlungen der Technischen Regeln und deren Begründung
  • Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900) eingehalten werden
  • Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass bei Tätigkeiten ohne Beurteilungsmaßstab die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind
  • Sofern gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, sind Angaben gemäß Gefahrstoffverordnung § 6 Absatz 9 zu Gefährdungen durch diese Gemische sowie die Bewertung der Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen (Explosionsschutzdokument, siehe TRGS 720 ff.) erforderlich
  • das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach TRGS 600
  • Begründung für den Verzicht auf technisch mögliche Substitution bei Tätigkeiten mit Stoffen, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden müssen

Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig fortgeschrieben werden. Frühere Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilung sollten langfristig aufbewahrt werden.

Besondere Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung entstehen gegebenfalls bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B.