Allgemeine Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen beziehen sich auf auf Verhältnis- und Verhaltensprävention zum Umgang mit Gefahrstoffen.
SIe umfassen besispielsweise Festlegungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, zur Auswahl der Arbeitsmittel und Verfahren, zur Begrenzung der Exposition:
- geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes
- geeignete Arbeitsorganisation
- geeignete Arbeitsmittel und deren Wartung
- Beschränkung der Zahl der Exponierten
- Begrenzung der Expositionsdauer und -höhe
- Hygiene und ArbeitsplatzreinigungBeschränkung der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz auf die erforderliche Menge
- geeigneten Methoden und Verfahren
- innerbetrieblichen Kennzeichnung
- Lagerung und Entsorgung
- Zugangsbeschränkung für Lager mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1-3, spezifisch zielorgantoxischen Stoffen der Kategorie 1 sowie krebserzeugendenund keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B
- Auswahl von fachkundigen und zuverlässigen Personen für Tätigkeiten mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1-3, spezifisch zielorgantoxischen Stoffen der Kategorie 1, krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1 A oder 1 B, sowie atemwegssensibilisierenden Stoffen
- Vermeidung von Staubexposition und Ablagerung
- ergänzende Maßnahmen beim Umgang mit Asbest
- Anforderungen und Maßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung
- Anforderungen, Verwendungsbeschränkungen und Maßnahmen bei der Begasung
- Lagerung von Ammoniumnitrat