Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Leistungen“
Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist eines der bedeutendsten Ziele der gesamten Rehabilitation. Hierbei sind mehrere Ansätze möglich.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinische Maßnahme. Sie trägt dazu bei, dass Versicherte rasch wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Um dies zu erreichen, beginnen die Versicherten mit einer individuell festgelegten, verminderten Arbeitszeit von beispielsweise vier Stunden pro Tag. Haben sie diese Stufe ohne Probleme absolviert, wird die tägliche Arbeitszeit unter medizinischer Kontrolle stufenweise erhöht, um schließlich die volle Belastung zu erreichen. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung vier bis sechs Wochen – in Einzelfällen auch länger. In dieser Zeit besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und die BGW zahlt Verletztengeld an die Versicherten.
Sollte die stufenweise Wiedereingliederung keinen Erfolg haben oder kann nicht die volle Leistungsfähigkeit wiedererlangt werden, sucht die BGW mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nach einer gemeinsamen Lösung.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind – egal ob ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen.
Das BEM dient dazu, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu können die stufenweise Wiedereingliederung, Schulungsmaßnahmen oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes gehören. Insgesamt verringern sich durch ein BEM die Fehlzeiten von Beschäftigten – und sie sind motivierter und identifizieren sich mit ihrem Unternehmen.
Weitere Leistungen der BGW
Können Sie aufgrund der Erkrankungsfolgen nicht mehr oder nur eingeschränkt zurück an Ihren Arbeitsplatz, kommen Ihnen viele Möglichkeiten zugute, damit Sie weiter arbeiten und möglichst normal leben können:
- Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
- Kraftfahrzeug- oder Wohnungshilfe
Informieren Sie sich auch unter Zurück ins Berufsleben.
19.01.2022
Bei psychischen Erkrankungen wie einer Depression oder einer Angststörung ist es so, dass diese regelmäßig nicht durch ein einzelnes Ereignis ausgelöst werden, sondern eine jeweils lange eigene Entstehungsgeschichte haben. Dies gilt auch für das in letzter Zeit häufig diskutierte Burnout-Syndrom.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in die 11. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-11) eine neue Beschreibung von Burnout eingebracht. Burnout wird als Syndrom beschrieben wird, „[…] das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde […]" [1]. Neu daran ist die Attribuierung des Zustands als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz. Damit ist eine Relevanz für die Gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Diese wird im Folgenden herausgearbeitet.[2]
In Klassifikationssystemen, wie der ICD, werden die verschiedenen Störungen erläutert. Dies ermöglicht eine sichere Diagnosestellung und eine gemeinsame Sprache zwischen allen Beteiligten, wie Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Burnout ist gemäß ICD-11 „ein Syndrom, das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde. Es ist durch drei Dimensionen gekennzeichnet:
- Gefühle der Energieerschöpfung oder Erschöpfung
- Erhöhte mentale Distanz zur Arbeit oder Gefühle von Negativismus oder Zynismus in Bezug auf die Arbeit
- Ein Gefühl der Ineffektivität und des Mangels an Leistung.
Burnout bezieht sich speziell auf Phänomene im beruflichen Kontext und sollte nicht zur Beschreibung von Erfahrungen in anderen Lebensbereichen verwendet werden.“[3]
Was bedeuten die Änderungen der ICD-11 für die gesetzlichen Unfallversicherungen?
Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten hat die gesetzliche Unfallversicherung die Aufgabe, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (SGB VII §1). Das beschriebene Burnout-Syndrom erfüllt bisher die Kriterien für einen Arbeitsunfall oder für eine Berufskrankheit nicht. Ein Arbeitsunfall ist ein kurzfristig bei einer versicherten Tätigkeit von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Für Burnout sind diese Merkmale nicht erfüllt, weil es definitionsgemäß aufgrund der geforderten chronischen Stresseinwirkung nicht durch ein einzelnes Ereignis innerhalb einer Arbeitsschicht ausgelöst wird, sondern sich meist über einen längeren Zeitraum entwickelt. Auch als Berufskrankheit kann Burnout weiterhin nicht anerkannt werden. Anerkannt werden nur Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sind.
Was als Berufskrankheit grundsätzlich anerkannt werden kann, entscheidet die Bundesregierung. Sie lässt sich von einem ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) wissenschaftlich beraten. Das Burnout-Syndrom ist bislang nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen worden.
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist daher versicherungsrechtlich nicht möglich. Zentraler Ansatzpunkt der gesetzlichen Unfallversicherung ist die wirksame Prävention.
Die Unfallversicherungsträger informieren, qualifizieren und beraten auch zum Thema Burnout. Zu dem Angebot gehören zum Beispiel Seminare, die sich in erster Linie an Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit wenden, aber auch Beratungsangebote und Medien, wie Broschüren, Präsentationen und Onlineangebote. Die BGW hat hier beispielsweise folgendes anzubieten:
- Psyche-und-Gesundheit
- Betriebsbarometer
- BGW08-00-041_Stressbezogene-Arbeitsanalyse
- Agression-Burnout-Pflege-ijerph
[1] https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html
[2] https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4751[3] https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss schon beim auffälligen THT/ IGRA gemeinsam mit dem Beschäftigten prüfen, ob eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit nach Berufskrankheitenverordnung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gestellt werden sollte, da es sich auch bei der latenten Tuberkulose-Infektion um einen "regelwidrigen Gesundheitszustand" handelt.
Wenn der begründete Verdacht besteht, dass es sich um eine frische, beruflich erworbene Infektion handelt und beim Beschäftigten die Indikation besteht, eine präventive Chemotherapie durchzuführen, sollte eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit in Abstimmung mit dem Betroffenen gestellt werden. Die Träger der Unfallversicherung übernehmen im Rahmen des weiteren Verfahrens die Kosten für die medizinische Abklärung und evtl. präventive Behandlung.
Die zuständige Bezirksverwaltung der BGW berät und unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe. Die Einrichtung meldet alle Beschäftigten mit Kontakt zu Krätzeerkrankten an die BGW, auch diejenigen, die noch beschwerdefrei sind.
Die Kosten der Behandlung für die gemeldeten Beschäftigten sowie der erforderlichen Medikamente werden von der BGW übernommen. Die Indikation zur Behandlung und die Auswahl der geeigneten Medikation liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes. Die Einrichtungsleitung sollte dafür einen bereits in der Einrichtung tätigen Arzt oder eine Ärztin ansprechen. Das Ziel ist, alle Betroffenen gemeinsam zu versorgen, um sicherzustellen, dass alle ausreichend und simultan behandelt werden und keine Ping-Pong-Effekte auftreten. Die Einrichtungsleitung soll deshalb umgehend Kontakt mit der zuständigen BGW-Bezirksverwaltung aufnehmen.
Anmerkung: Die Kosten für die nicht bei der BGW unfallversicherten Bewohner/Innen sowie Patienten und Patientinnen sind über die jeweilige Krankenkasse abzurechnen.
Stand 5/2024
Im Zusammenhang mit potenziell traumatisierenden Situationen wird geprüft, ob diese ursächlich mit der Arbeit oder der Schule in Verbindung stehen. Ist dies der Fall, können sie meist auch wie ein Arbeitsunfall angesehen und behandelt werden. Beispielsweise könnte dann die Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die gesetzliche Unfallversicherung organisiert und bezahlt werden. Dadurch werden weitreichende Leistungen möglich, die eine traumabezogene Psychotherapie und medizinische, berufliche und soziale Rehamaßnahmen mit einschließen.
Die Zahlung des Verletztengeldes startet, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet – normalerweise nach sechs Wochen. Das Verletztengeld wird bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gezahlt, solange wegen des Unfalls oder der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu bescheinigen.
Wenn nicht damit zu rechnen ist, dass Arbeitsfähigkeit wieder eintreten wird und wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie zum Beispiel eine Umschulung, nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit Ablauf von 78 Wochen seit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
22.09.2022
Die BGW informiert Sie schriftlich rechtzeitig darüber, dass das Verletztengeld demnächst ausläuft. In der Regel erfolgt auch ein persönliches Beratungsgespräch durch das Reha-Management der BGW. Hierin wird auch das weitere Vorgehen erläutert.
15.09.2022
Die sogenannte Aussteuerung betrifft nur die Geldleistung. Heilbehandlung und weitere Leistungen sind davon nicht betroffen. Wie es nun weitergeht, besprechen Sie vor Ablauf des Verletztengelds mit Ihrem zuständigen Reha-Manager oder Ihrer Reha-Managerin. Sie haben dann auch außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung noch weitere Anspruchsmöglichkeiten.
Dabei geht es auch um eine mögliche Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur oder einer Rente zum Beispiel wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Rentenversicherungsträger. Zusätzlich wird das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet.
Wenn Sie vor Ihrer Erkrankung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Nach dem sog. "Nahtlosigkeitsgrundsatz" dient Arbeitslosengeld I nach einer Aussteuerung als Fortsetzung der Entgeltersatzleistungen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht auch, wenn Sie noch einen Arbeitsvertrag haben, aber ihn krankheitsbedingt nicht ausfüllen können.
Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitsuchend- als auch eine Arbeitslosmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grundsätzlich zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des Verletztengeldanspruchs bei der Agentur für Arbeit. Sind Sie noch nicht wieder gesund, dann stellen Sie sich dem Arbeitsmarkt "im Rahmen Ihrer Möglichkeiten" zur Verfügung.
Es empfiehlt sich, schon mit der ersten schriftlichen Ankündigung der BGW bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden. Das gibt genügend Zeit Ihre Ansprüche dort feststellen zu lassen, damit Sie nahtlos die dortigen Leistungen beziehen können.
Wenn auch schon innerhalb der 78 Wochen, in denen Sie Verletztengeld erhalten, absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeiten können, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Ihre Ansprüche kostenlos ausrechnen und Sie ausführlich dazu beraten.
22.09.2022
Besteht nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, wird eine Rente gezahlt. Diese errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst und der Höhe der MdE. Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, entscheidet der Rentenausschuss. Weiterführende Informationen: DGUV-Seite zu Rentenleistungen.
21.09.2022
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beträgt das Verletztengeld maximal 80 Prozent des Bruttogehaltes, das im letzten Abrechnungszeitraum (in der Regel der letzte Monat) vor der Erkrankung bezogen wurde. Das Verletztengeld darf das Nettoentgelt nicht übersteigen. Anteilig sind davon noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Versicherte Selbstständige erhalten als Verletztengeld den 450. Teil der Versicherungssumme.
Für alle gilt: Das Verletztengeld wird kalendertäglich gezahlt, wobei für einen vollen Monat 30 Tage abgerechnet werden. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaften von der Krankenkasse des oder der Versicherten ausgezahlt. Über Ausnahmen und besondere Berechnungsmodalitäten informiert jede Bezirksverwaltung.
21.09.2022
Ja, die BGW unterstützt Sie auch finanziell.
Mögliche Leistungen:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Übergangsleistungen
- Versichertenrente
- Unterstützung für eine Haushaltshilfe
- Pflegegeld
19.01.2022
Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage, um bei einer Freistellung von der Tätigkeit aus Patientenschutzgründen wegen einer reinen Besiedlung Verletztengeld zu zahlen oder den Lohn zu erstatten. Nach dem §§ 31 und 56 Infektionsschutzgesetz gibt es die Möglichkeit einer Lohnersatzzahlung. Nähere Informationen erhalten Sie von den Gesundheitsämtern.
Nein, die Kosten für Abstriche, ein Screening und die Sanierung werden nicht von der BGW übernommen. Es liegt kein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vor. Da nicht von einer konkret individuellen Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit für eine versicherte Person auszugehen ist, scheidet auch der § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme aus.
Im Hautarztverfahren werden im Einzelfall zur Sicherung des Behandlungsergebnisses der Hauterkrankung Leistungen durch die BGW übernommen. Nähere Informationen dazu können Sie im Berufskrankheiten-Bereich der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung erhalten. In der Regel ist Kostenträger für Abstriche und Screening der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin im Rahmen seiner präventiven Verpflichtungen ggf. trägt auch die Krankenkasse in besonderen Situationen ihrer Versicherten Kosten, einschließlich der Sanierung oder das Gesundheitsamt nach Infektionsschutzgesetz.
Die Gesundheit der Beschäftigten liegt in der Verantwortung des Unternehmens. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und zu finanzieren, das kann z.B. bei Bedarf Supervision sein (s. §3 ArbSchG). Wenden Sie sich je - nach Betriebsstruktur - zum Beispiel an die Leitung, die betriebliche Arbeitsschutzorganisation oder die Personalabteilung.
Die Zahlung von Schmerzensgeld ist kein Bestandteil des Leistungskataloges der BGW.
Die BGW trägt die Kosten für die medizinische Versorgung bei einem anerkannten Versicherungsfall.
Sie müssen keine Zuzahlungen (zum Beispiel für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte) leisten. Alle Leistungen werden voll übernommen.
Alle Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherungsfalls notwendig sind, können Sie bei uns geltend machen. Die BGW erstattet die Kosten für die Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) oder bei Fahrt mit dem PKW 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro für An- und Abreise.
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, die gemeinnützige Arbeit verrichten (Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. § SGB II), sind über die Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert.
Erfolgt der Einsatz in Mitgliedsbetrieben der BGW, besteht über die BGW Versicherungsschutz.
Nein. Nachdem die BGW Kenntnis von Ihrem Unfall oder Ihrer Berufskrankheit erlangt hat, wird sie alles in die Wege leiten, um Sie bestmöglich zu versorgen.
Je nach der Schwere der Verletzung müssen Versicherte in speziell dafür zugelassenen Krankenhäusern behandelt werden. Das Verletzungsartenverzeichnis der DGUV gibt einen Überblick über die Einzelgruppierungen.
Neben den berufsgenossenschaftlichen Kliniken sind auch andere Kliniken für die Behandlung von Schwerstverletzten zugelassen. Für beruflich erkrankte Personen gibt es spezielle Kliniken für Berufskrankheiten.
Kurz gesagt: "Alles aus einer Hand" und "mit allen geeigneten Mitteln".
Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Rehabilitation von Unfallverletzten und berufserkrankten Personen einen einheitlichen Vorgang dar. Angefangen bei der Akutversorgung bis zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sind wir an Ihrer Seite.
Die medizinische Betreuung liegt in den Händen sogenannter Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, die hier besonders ausgebildet sind. Oder Sie kommen in eine speziell ausgestattete Klinik, die für die Versorgung von Unfallverletzen oder beruflich erkrankten Versicherten zugelassen ist.
Für Hilfsmittel wie Brillen oder andere "Körperersatzstücke", leistet die BGW Ersatz, wenn diese bei der versicherten Tätigkeit verwendet wurden.
Wurden Sie durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verletzt? Oder besteht bei Ihnen eine Berufskrankheit? Dann versucht die BGW mit allen geeigneten Mitteln Ihre Gesundheit wiederherzustellen, die Folgen zu mindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dies umfasst alle Maßnahmen der medizinischen Heilbehandlung (zum Beispiel notfallmedizinische Erstversorgung, ambulante oder stationäre Heilbehandlung). Auch der durch einen Unfall verursachte Zahnschaden kann grundsätzlich von der BGW gezahlt werden.
Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zudem die Versorgung der Versicherten mit den notwendigen Heil- und Hilfsmitteln.
- Heilmittel sind ärztlich verordnete Hilfeleistungen, die die ärztliche Behandlung unterstützen und daher nur von entsprechend ausgebildetem Personal vorgenommen werden - wie zum Beispiel Physiotherapie oder Ergotherapie.
- Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände, die die Heilbehandlung unterstützen und Gesundheitsschäden ausgleichen oder mildern – wie etwa Körperersatzstücke oder orthopädische und andere Hilfsmittel.
Nach traumatischen Erlebnissen (Unfall, Übergriff oder andere) hilft die BGW mit psychologischer Unterstützung, um in einen normalen Alltag zurückzufinden. Wir bieten Ihnen eine telefonische Erstberatung an und kümmern uns im Bedarfsfall um die Vermittlung an Personen mit psychotherapeutischer Erfahrung und Kompetenz. Ihr BGW-Kundenzentrum wird Sie dazu beraten.
Damit Sie Ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben können, setzen wir alles daran, Sie mit fachärztlichen Behandlungsleistungen erfolgreich zu heilen. Daneben bieten wir Ihnen spezielle Schulungen an, um belastende Einwirkungen am Arbeitsplatz zu reduzieren oder auszuschließen.
Bei schweren Verletzungen betreut Sie unser Reha-Management persönlich und individuell. Dabei wird mit Ihnen, dem behandelnden ärztlichen Personal und allen weiteren Beteiligten das medizinische Heilverfahren abgestimmt. Unser Ziel ist es, Sie im Heilverlauf bestmöglich zu unterstützen, um eine berufliche Wiedereingliederung zu erreichen.
Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbstständigen Arbeitssuche gehören zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich. Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ja. Die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sind auf dem Weg zur und von der Arbeit versichert. Eine Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen. Fahrer und Mitfahrer müssen dabei nicht im gleichen Betrieb arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammen fahren.
Ja, versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg verlieren Sie den Versicherungsschutz. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in den Kindergarten oder die Schule bringen. Eine weitere Ausnahme ist eine kurzfristige Unterbrechung von bis zu zwei Stunden. Falls Sie Ihren Weg länger unterbrechen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Ein erstmals positiver THT nach einer Umgebungsuntersuchung oder im Rahmen der Vorsorge (und der Wunsch des Beschäftigten eine Chemotherapie durchzuführen), rechtfertigt eine BK-Verdachtsanzeige. Im weiteren Berufskrankheitenverfahren wird zum Beispiel durch einen IGRA geklärt, ob es sich tatsächlich um eine Tuberkuloseinfektion handelt. Die Kosten für den IGRA und die weitere Abklärung und Therapie werden in diesen Fällen im Berufskrankheitenverfahren von der BGW übernommen.