Berufskrankheit melden, betriebsärztlicher Gefährdungsbericht Haut Formulare
Hier erhalten Sie die Formulare zum Melden einer Berufskrankheit sowie den betriebsärztlichen Gefährdungsbericht Haut. Nutzen Sie die bequem auszufüllenden Online-Formulare der BGW (mit Login und Registrierung) oder die PDF-Formulare.
Die frühzeitige Anzeige von Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der Versicherten. Je früher die BGW von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer BK Kenntnis erhält, desto eher kann das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart der versicherten Person Verzögerungen im Feststellungsverfahren.
Anzeige des Unternehmens bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (mit Erläuterung)
- Anzeigepflichtig sind die Unternehmerin, der Unternehmer oder seine Bevollmächtigten. Bevollmächtigte sind Personen, die ausdrücklich von der Unternehmerin oder dem Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
- Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat.
- Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte Anzeige auszufüllen.
- Covid-Sammelmeldung
- Auch wenn die BK plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist die BK-Anzeige und nicht die Unfallanzeige zu verwenden.
Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (mit Erläuterung)
- Ärztliches Personal (zum Beispiel Hausärztinnen und Hausärzte) ist nach § 202 SGB VII gesetzlich verpflichtet, die BK-Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn Versicherte widersprechen.
- Das ärztliche Personal kann nur davon absehen, wenn es definitiv weiß, dass diese BK bereits ärztlich gemeldet ist.
- Die Anzeige ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, von der Ärztin oder vom Arzt zu erstatten.
Betriebsärztlicher Gefährdungsbericht Haut
Mit dem betriebsärztlichen Gefährdungsbericht Haut hat das betriebsärztliche Personal beim Vorliegen von Anzeichen einer arbeitsbedingten Hauterkrankung eine weitere Möglichkeit, mit Zustimmung der Versicherten die Unfallversicherungsträger frühzeitig zu informieren.