
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Beitragsbescheid“
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94
- Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,06
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 9 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Ihr Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind im Einzelnen das gemeldete Entgelt (für Arbeitnehmende) bzw. die Versicherungssumme (der Unternehmerinnen und Unternehmer), die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Hinzu kommen die Fremdumlagen (gemeinsamer Ausgleich aller gewerblichen Berufsgenossenschaften). Zum leichteren Verständnis und zum Nachrechnen haben wir einige Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt.
So wird gelegentlich der Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Unternehmen bezeichnet.
Der Beitragsfuß für alle anderen Unternehmen setzt sich rechnerisch aus diesem BGW-Basis-Beitragsfuß und Fremdumlagen zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften zusammen.
Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften.
Ein Teil dieser Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen.
Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Lohnsumme von 237.000 Euro an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Wenn aber Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen, errechnen wir für Sie den Differenzbetrag und übernehmen den Forderungsbetrag ins Überweisungsformular. Diesen Betrag bitten wir Sie zu überweisen.
Wenn ein Lastschrifteinzugsmandat vorliegt, werden Sie im letzten Abschnitt des Beitragsbescheids darauf hingewiesen. Außerdem ist dies auf dem beigefügten Überweisungsträger zu erkennen.
Nein. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern ergibt sich aus der Höhe des Bruttoentgelts der Beschäftigten.
Bitte nehmen Sie keine Sammelüberweisungen vor, sofern Sie mehrere Beitragsbescheide erhalten haben. Sollten Sie dennoch eine Sammelüberweisung vornehmen, schicken Sie uns unbedingt vorab - unter Angabe der jeweiligen Beträge und der zugehörigen Unternehmensnummer/Kundennummer - einen detaillierten Zahlungsaufteiler zu.
Nein. Schicken Sie die Änderungsanzeige nur ab, wenn sich wirklich etwas im Unternehmen geändert hat. Sie können dafür auch unser OZG-Portal nutzen.
Sie haben die Möglichkeit, nach Erhalt des Beitragsbescheids einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung bei der BGW zu stellen. Ratenzahlungs-/Stundungsanträge sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Um einen Antrag prüfen zu können, müssen die Gründe für die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit dargelegt werden. Eine Ratenzahlung oder Stundung kann die BGW nur bei Erläuterung von nachvollziehbaren Gründen gewähren. Melden Sie sich hierfür bitte zeitnah nach Erhalt des Beitragsbescheids, um gesetzlich vorgeschriebene Säumniszinsen zu vermeiden.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Auf dem Überweisungsformular findet sich dann eine andere Summe, wenn Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen. In diesem Fall haben wir für Sie den Differenzbetrag errechnet und ins Überweisungsformular eingetragen. Bitte überweisen Sie also den Betrag, der im Überweisungsformular steht.
Der Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach dem meldepflichtigen Jahresbruttoentgelten der Beschäftigten. Liegt der auf Grundlage des Entgelts berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag, so ist der Mindestbeitrag zu zahlen. Aktuell beträgt der Mindestbeitrag 40 Euro.
Für den Beitrag zur Unternehmerversicherung (Pflicht-, Höher- oder freiwillige Versicherung) gilt diese Regelung nicht.
Ja! Alle Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten separate Bescheide über den Beitrag für die/den
- Pflichtversicherung des Personals einschließlich Vorschussanforderung (bei Vorschusspflicht)
- Versicherung des Unternehmers/der Unternehmerin (Pflicht-, Höher oder freiwillige Versicherung)
- Vorschuss für die freiwillige Versicherung oder die Höherversicherung.
Die BGW ist damit dem vielfach geäußerten Wunsch einer Trennung der Personal- und Unternehmerversicherung nachgekommen. Die Trennung der unterschiedlichen Versicherungen bringt mehr Transparenz in die Beitragsbescheide.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit der Berechnungsformel errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen erfahrungsgemäß Schwankungen und lassen sich in der Regel erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststellen. Das Geschäftsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Letztlich wäre der Steuerbescheid abzuwarten. Sowohl die Leistungen im Schadensfall als auch die Beiträge könnten damit nicht zeitgerecht berechnet werden. Die BGW hat sich für die Versicherung nach festen Summen (Versicherungssumme) entschieden.
- Mindestversicherungssumme: 25.000 Euro
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Mindest-/Pflichtversicherungssumme wird, wie andere Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland auch, automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme steigt auch die Geldleistung im Versicherungsfall.
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Selbstständige können sich auf Antrag bis zum Höchstbetrag versichern.
Versicherungsberechtigt sind auch Ehegatten und Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne Beschäftigungsverhältnis, die im Unternehmen mitarbeiten.