Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Beitragssystem“
Entscheidende Faktoren für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind neben Arbeitsentgelten und Versicherungssummen auch die Gefahrklassen. Die aktuellen Gefahrklassen werden im jeweils gültigen Gefahrtarif der BGW festgesetzt.
Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in sogenannte Tarifstellen gegliedert, denen Gefahrklassen zugeordnet sind.
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Sie bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab und dient zur Abstufung der Beiträge;
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Berechnen Sie den Beitrag für Ihre persönliche Unternehmerversicherung ganz einfach mit Hilfe unseres Beitragsrechners.
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.
Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Dadurch wird einerseits die Beitragsberechnung für einen gewissen Zeitraum konstant geregelt und andererseits werden die tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen berücksichtigt.
In den Gefahrtarifstellen werden Gewerbezweige mit ähnlichem Gefährdungsrisiko zusammengefasst. Sie bilden eine "Gefahrengemeinschaft".
Keine Berufsgenossenschaft kann die Gefahrklassen willkürlich festsetzen. Grundlage für die Berechnung der Gefahrklassen sind die im Beobachtungszeitraum (jeweils sechs Jahre) gesammelten Daten. Für jede Tarifstelle werden die Leistungsausgaben und die Gesamtentgelte der Versicherten (inklusive der Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer) ermittelt und einander gegenübergestellt. Die sich daraus ergebenden Belastungsverhältnisse finden sich in den Gefahrklassen wieder.
Die Gefahrtarifstellen fassen Gewerbezweige zu Risikogemeinschaften zusammen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt - insbesondere das rechnerische Risiko, gleichartige Tätigkeiten sowie technologisch vergleichbare Gefährdungen. Daneben fließen die Arbeitsbedingungen, berufsrechtliche Regelungen und verbandsorganisatorische Strukturen in die Betrachtung ein. Die Gefahrtarifstellen dürfen nicht zu klein sein, damit ein Solidarausgleich sichergestellt ist und zur Berechnung der Gefahrklasse belastbare Werte ermittelt werden können.
Im Gefahrtarif wird jeder Gefahrtarifstelle eine Gefahrklasse zugeordnet. Sie dient zur Abstufung der Beiträge und bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab. Die Gefahrklasse stellt einen Rechenfaktor bei der Beitragsberechnung dar.
Achtung: Die Gefahrklasse entspricht nicht dem zu zahlenden Beitrag, es handelt sich nicht um einen Euro-Betrag!
Ihr Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind im Einzelnen das gemeldete Entgelt (für Beschäftigte) bzw. die Versicherungssumme (der Unternehmerinnen und Unternehmer), die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Hinzu kommen die Fremdumlagen (gemeinsamer Ausgleich aller gewerblichen Berufsgenossenschaften). Zum leichteren Verständnis und zum Nachrechnen haben wir einige Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt.
Änderungen in der Beitragshöhe sind in der Regel auf folgende Faktoren zurückzuführen:
- Der Beitragsfuß hat sich geändert
- Änderung der Gefahrklasse für Ihr Unternehmen
- Das gemeldete Entgelt für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist höher oder niedriger als im Vorjahr.
- Ihre Versicherungssumme hat sich geändert.
- Die Beitragssätze der Fremdumlagen haben sich verändert.
- Oder die Beitragssumme für die Beschäftigten (Umlagebetrag) übersteigt 15.000 Euro. Dann werden Vorschüsse in Höhe des Umlagebeitrages zusätzlich erhoben.
Bei der Berechnung helfen Ihnen unsere Berechnungsbeispiele.
Berechnungsgrundlage ist das gemeldete Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege für das Jahr 2023 bei 0,08 € auf 1.000,00 € Entgelt. Die Beitragsberechnungsformel lautet:
Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens x 0,08
───────────────────────────────────
1.000
Die Beiträge, die ein Unternehmer oder eine Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) für die Höherversicherung an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Beiträge, die ein pflichtversicherter Unternehmer oder eine pflichtversicherte Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Beiträge, die ein freiwillig versicherter Unternehmer bzw. eine freiwillig versicherte Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sie brauchen nichts veranlassen. Ab einer Beitragsgrenze von 15.000 Euro erhebt die BGW Vorschüsse auf die Beiträge für die Beschäftigtenversicherung. Sofern Sie im Jahr nach unserer Ankündigung tatsächlich über einen Beitrag in Höhe von 15.000 Euro kommen sollten, erhebt die BGW Vorschüsse in Höhe des Beitrags für die Beschäftigtenversicherung. Fremdbeiträge fallen nicht unter die Vorschussregelung. Die gezahlten Vorschüsse werden im Folgejahr mit dem dann anfallenden Beitrag verrechnet.
Die erstmalige Vorschusserhebung würde für Ihr Unternehmen zu einer finanziellen Mehrbelastung führen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Finanzplanung.
Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Mit der Erhebung der Vorschüsse stellen wir sicher, dass wir auch im laufenden Jahr für unsere Versicherten leistungsfähig bleiben. Der Vorstand der BGW regelt das Nähere zur Vorschusserhebung und sieht seit 2003 die Vorschusspflicht zur Beschäftigtenversicherung nur noch von Unternehmern vor, deren aktueller Jahresbeitrag 15.000 Euro und mehr beträgt.
Vorschüsse werden von allen Unternehmern erhoben, deren aktueller Jahresbeitrag 15.000 Euro und mehr beträgt. Der Vorschuss wird in Höhe des aktuellen Beitrags in einer Summe mit dem Beitrag angefordert. Ändert sich die Berechnungsgrundlage (zum Beispiel wegen Einstellung oder Ausgliederung von Betriebsteilen), kann die Vorschusshöhe auf Antrag angepasst werden.
Nein, eine Befreiung ist nicht möglich. Sollte Sie der Vorschuss finanziell überfordern, können Sie aber einen schriftlichen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Bitte beachten Sie, dass Vorschüsse – genauso wie Beitragsforderungen – nur gegen Verzinsung gestundet werden können.
Von Seiten der BGW-Mitgliedsunternehmen kommt des Öfteren der Vorschlag, die BGW möge ähnlich wie viele Privatversicherungen einen Schadenfreiheitsrabatt einführen. Dabei wissen die wenigsten, dass die BGW bereits ein Beitragsverfahren praktiziert, das dem Gedanken eines Schadenfreiheitsrabatts – wenngleich unter umgekehrten Vorzeichen – Rechnung trägt.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen je nach Anzahl, Schwere oder der Höhe der Aufwendungen für die Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Näheres bestimmt die Satzung.
Die BGW hat sich in ihrer Satzung ausschließlich für das Erheben von Zuschlägen zum Beitrag entschieden, weil durch diese Regelung nur Unternehmerinnen und Unternehmer belastet werden, für deren Unternehmen Versicherungsfälle festgestellt wurden. Die Einnahmen aus den Zuschlägen (jährlich über 1 Mio. Euro) werden umlagewirksam verbucht, so dass sie sich beitragssenkend für alle Unternehmen auswirken. Das Gewähren von Nachlässen wäre ebenso umlagewirksam und müsste durch eine Erhöhung des Grundbeitrags finanziert werden.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit dem Beitragsrechner errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Gäbe es die gesetzliche Unfallversicherung nicht, könnten bei Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen die Beschäftigten Schadensersatzansprüche gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geltend machen. Stattdessen springt jedoch die Unfallversicherung ein und trägt die Kosten für alle Leistungen an versicherte Personen. Mit ihren Beiträgen geben Unternehmerinnen und Unternehmer also ihre Haftung ab ("Haftungsablösung"). Sie können aber auch selbst versichert sein (freiwillige oder Pflichtversicherung). Damit es gar nicht erst zu einem Versicherungsfall kommt, unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmen zudem umfassend bei der Prävention.
Ja. Wer ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ, FÖJ) ableistet oder am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel bei der BGW.
Alle gezahlten Geld- und Sachbezüge, die an Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ, FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst fließen, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das heißt: Diese Bezüge sind bei der Meldung der Entgelte im Rahmen des digitalen Lohnnachweises zu berücksichtigen. Auch Taschengelder sind zu erfassen.
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94
- Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,07
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
So wird gelegentlich der Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Unternehmen bezeichnet.
Der Beitragsfuß für alle anderen Unternehmen setzt sich rechnerisch aus diesem BGW-Basis-Beitragsfuß und Fremdumlagen zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften zusammen.
Nein. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern ergibt sich aus der Höhe des Bruttoentgelts der Beschäftigten.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn der festgestellte Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist. Das fristgerechte Einreichen des digitalen Lohnachweises hat auf die Erhebung von Säumniszuschlägen und deren Höhe keinen Einfluss. Da der Lohnnachweis Grundlage für die Beitragsberechnung ist, reichen Sie den Lohnnachweis bitte immer rechtzeitig ein.
Vorschüsse werden nach der aktuellen Versicherungssumme festgesetzt. Der Vorschuss wird in einer Summe mit dem Beitrag für die freiwillige Versicherung bzw. Höherversicherung erhoben. Ändert sich die Berechnungsgrundlage der freiwilligen Versicherung bzw. Höherversicherung, wird der Vorschuss angepasst.
Nein, der Beitrag wird aufgrund gemeldeter Unfälle nie angehoben.
Unter Umständen erhebt die BGW aber einen einmaligen Zuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass ein anzeigepflichtiger Versicherungsfall eingetreten ist, wobei Bagatellunfälle sowie Wegeunfälle, Betriebswege und höhere Gewalt ausgenommen sind.
Die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung werden allein von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen getragen.
Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen, die zu jeweils eigenen Gefahrklassen veranlagt wurden.
Ja. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege und die Zahlung von Arbeitsentgelt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob Ehrenamtliche bzw. Unentgeltliche in dem Unternehmen tätig werden.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegattinnen und Ehegatten sind steuerlich in der Regel keine Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nein, denn die Beiträge zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege berechnen sich nach dem Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und dem Beitragssatz. Fehlt es an dem Jahres-Arbeitsbruttoentgelt, so wird kein Beitrag erhoben.
Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre gegebenenfalls eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der BGW.
Nein. Beitragsberechnungsgrundlage für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist allein das Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der entsprechende Beitragssatz.
Auch die Anzahl der von den ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen abgeleisteten Arbeitsstunden spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle.
Nein. Die Berufsgenossenschaften arbeiten kostendeckend und deshalb nicht gewinnorientiert. Die Ausgaben und Kosten werden immer im Folgejahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt.
Ja. Wie auch der Beitragssatz zur BGW-Umlage wird der Beitragssatz für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege jährlich neu errechnet. Ausschlaggebend sind hier unter anderem die Unfallzahlen des entsprechenden Kalenderjahres der ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen.