Versicherungsschutz von mitarbeitenden Eheleuten Gilt auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
In vielen Unternehmen des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und des Friseurhandwerks arbeiten die Ehegatten und Ehegattinnen der Unternehmer und Unternehmerinnen mit. Sie sind bei der BGW gesetzlich pflichtversichert oder können sich freiwillig gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichern.
Mitarbeitende Eheleute in Beschäftigungsverhältnissen
Mitarbeitende Ehegatten und Ehegattinnen unterliegen grundsätzlich dem gesetzlichen Versicherungsschutz als Beschäftigte, wenn sie aufgrund eines (insbesondere schriftlichen) Arbeitsvertrages im Unternehmen ihres Partners tätig werden.
Für Ehegatten und Ehegattinnen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist das Entgelt im digitalen Lohnnachweis des Unternehmens anzugeben. Der Beitrag für diesen Versicherungsschutz ist allein vom Arbeitgeber zu entrichten.
Sofern nach den tatsächlichen Verhältnissen keine Beschäftigung vorliegen sollte, besteht für die Ehegatten und Ehegattinnen eine Pflichtversicherung oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Zur Prüfung des Versicherungsschutzes wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.
Mitarbeitende Eheleute außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen
Ehegatten und Ehegattinnen, die nicht selbst zu den versicherungsfreien Personen gehören, sind pflichtversichert, sofern sie weisungsfrei in Mitgliedsunternehmen der BGW tätig werden. Dies trifft zu, wenn sie wie Unternehmer bzw. Unternehmerinnen wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung, die kaufmännische Leitung haben oder wenn sie unmittelbar an Gewinn und Verlust beteiligt sind (z. B. bei einer Gütergemeinschaft, die auch das Unternehmen einschließt).
Für die im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege Tätigen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII kraft Gesetzes. Dazu gehören unter anderem auch die im Unternehmen tätigen Ehegatinnen und Ehegatten. Die in Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung Tätigen sind kraft BGW-Satzung nach § 50 unfallversichert. Die Pflichtversicherung gilt in gleicher Weise auch für die unentgeltlich tätigen Ehegatten und Ehegattinnen.
Versicherung Ehegatten
Ehegatten und Ehegattinnen, die als Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Psychologische Psychotherapeuten/-innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, Heilpraktiker/-innen oder Apotheker/-innen in dem Unternehmen ihres Partners oder ihrer Partnerin mitarbeiten (§ 4 Abs. 3 SGB VII), ohne jedoch Beschäftigte zu sein, können auf schriftlichen Antrag eine freiwillige Versicherung bei der BGW abschließen und dadurch den umfassenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Ehegatten und Ehegattinnen, die in Unternehmen des Veterinärwesens oder in Kosmetikunternehmen, Tätowier-, Sonnen-, Piercingstudios, Schlankheitsinstituten oder als Thanatologen und Visagisten tätig werden, sind ebenfalls nicht pflichtversichert.
Ohne den Abschluss einer freiwilligen Versicherung haben diese Ehegatten und Ehegattinnen keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Ehegatten und Ehegattinnen, die in Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung mitarbeiten, ohne jedoch Beschäftigte zu sein, sind kraft § 50 BGW-Satzung pflichtversichert.
Bitte beachten Sie: Ehegatten und Ehegattinnen sind sowohl bei der freiwilligen Versicherung als auch bei der Pflichtversicherung in der Regel selbst beitragspflichtig. Die Versicherungssumme kann zwischen der Mindest- und Höchstversicherungssumme frei gewählt werden.
Für die verbindliche Überprüfung Ihres Versicherungsstatus wenden Sie sich bitte an die BGW-Unternehmerbetreuung:
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
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