Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Fremdumlagen (Lastenverteilung)“
Jede Berufsgenossenschaft bringt grundsätzlich Rentenlasten in etwa der Höhe ihrer "Strukturlast" auf. Diese entspricht der Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie stets die gleiche Anzahl an Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Der Teil der tatsächlichen eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, muss aus dem Solidartopf aller Berufsgenossenschaften abgedeckt werden. Manche Berufsgenossenschaften – darunter die BGW – kommen aber für eine höhere Strukturlast auf, als sie derzeit tatsächliche alte Rentenlasten tragen müssen. Sie bringen also mehr in den Solidartopf ein, als sie für sich benötigen, und tragen damit bereits einen Teil der Last anderer mit.
Was nach Einfließen der Strukturlasten aller Berufsgenossenschaften in den Solidartopf übrig bleibt ("Überaltlast"), wird dann verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt: 70 Prozent der Überaltlast werden nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – verteilt, 30 Prozent nach Neurenten, also nach dem Risiko.
Weitere Erläuterungen finden Sie auf unserer Seite zur Lastenverteilung.
Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften.
Ein Teil dieser Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen.
Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Lohnsumme von 270.000 Euro an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.
(Aktualisiert: 09.04.2026)
Der Freibetrag schützt Unternehmen mit geringen und mittleren Gesamtbruttoentgeltsummen.
Beispiel 1: Ein Unternehmen mit einem Gesamtbruttoentgelt von 170.000 Euro pro Kalenderjahr ist durch den Freibetrag von den Fremdlasten ausgenommen.
Beispiel 2: Ein Unternehmen mit einem Gesamtbruttoentgelt pro Kalenderjahr von 400.000 Euro wird mit einem Entgelt von 130.000 Euro (400.000 Euro abzüglich Freibetrag von 270.000 Euro) zur Fremdumlage herangezogen.
(Aktualisiert: 09.04.2026)
Für die Umlage 2025 ergab sich ein Freibetrag in Höhe von 270.000 Euro pro Unternehmen.
Nein, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) legt die Höhe des zu leistenden Solidarausgleichs fest.
Die Überaltlast ist der Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtrentenlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften die Summe der Strukturlasten aller gewerblichen Berufsgenossenschaften übersteigt.
Die Strukturlast einer Berufsgenossenschaft umfasst alle Lasten, wie sie aktuell von ihren versicherten Betrieben nach der derzeitigen Wirtschafts- und Risikostruktur verursacht werden. Die Strukturlast wird nach versicherungsmathematischen Formeln ermittelt und jedes Jahr neu berechnet.
Für alle Unternehmen, die nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind (§§ 51 ff. Abgabenordnung).