Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Fremdumlagen (Lastenverteilung)“
Für die Umlage 2023 ergab sich ein Freibetrag in Höhe von 244.500 Euro pro Unternehmen.
Der Freibetrag schützt Unternehmen mit geringen und mittleren Gesamtbruttoentgeltsummen.
Beispiel 1: Ein Unternehmen mit einem Gesamtbruttoentgelt von 170.000 Euro pro Kalenderjahr ist durch den Freibetrag von den Fremdlasten ausgenommen.
Beispiel 2: Ein Unternehmen mit einem Gesamtbruttoentgelt pro Kalenderjahr von 400.000 Euro wird mit einem Entgelt von 155.500 Euro (400.000 Euro abzüglich Freibetrag von 244.500 Euro) zur Fremdumlage herangezogen.
(Aktualisiert: 02.04.2024)
Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften.
Ein Teil dieser Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen.
Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Lohnsumme von 244.500 Euro an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.
Nein, das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Höhe des zuleistenden Solidarausgleichs fest.
Jede Berufsgenossenschaft bringt Rentenlasten in etwa der Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht der Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie jeweils die gleiche Anzahl an Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verzeichnet hätte, wie im aktuellen Jahr. Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, fließt in einen Solidartopf. Ein Teil dieses Solidartopfs ist durch die Strukturlast der Berufsgenossenschaften abgedeckt, die eine Unteraltlast haben – die also derzeit, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge erheben. Die BGW gehört zu den Berufsgenossenschaften, die nach dieser Berechnung eine Unteraltlast haben.
Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt: 70 Prozent der Überaltlast werden nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – verteilt, 30 Prozent nach Neurenten, also nach dem Risiko.
Die Überaltlast ist der Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtrentenlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften die Summe der Strukturlasten aller gewerblichen Berufsgenossenschaften übersteigt.
Die Strukturlast einer Berufsgenossenschaft umfasst alle Lasten, wie sie aktuell von ihren versicherten Betrieben nach der derzeitigen Wirtschafts- und Risikostruktur verursacht werden. Die Strukturlast wird nach versicherungsmathematischen Formeln ermittelt und jedes Jahr neu berechnet.
Für alle Unternehmen, die nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind (§§ 51 ff. Abgabenordnung).