Antrag auf Ratenzahlung

Grundsätzlich ist die BGW verpflichtet, die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Gewährung einer Ratenzahlung ist möglich, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Außerdem darf der Anspruch durch diese Maßnahme nicht gefährdet sein.

Wichtig: Die Gewährung einer Ratenzahlung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn zusätzlich rückständige Altforderungen bestehen. Dasselbe gilt, falls wir in der jüngeren Vergangenheit bereits gezwungen waren, den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten. Trifft dies auf Ihr Unternehmen zu, kann ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden. Für freiwillige Versicherungen können wir ebenfalls keine Ratenzahlung gewähren.

Sollte Ihnen – die vorstehenden Anmerkungen berücksichtigt – die Begleichung der am 15. Mai 2025 fälligen Beiträge Schwierigkeiten bereiten, können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Forderung bis zum Jahresende, also spätestens zum 31. Dezember 2025, beglichen sein muss. Wir sind zudem gesetzlich dazu gehalten, gestundete Beiträge angemessen zu verzinsen. Beachten Sie auch unsere weiteren Hinweise zu den Beiträgen.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das unten stehende Formular und geben Sie eine Begründung für die Ratenzahlung sowie die Anzahl und Höhe der Raten an.

Neu: Antrag direkt online in die Systeme der BGW übermitteln

Ab sofort stehen weitere Wege zur digitalen Übermittlung des Antrags auf Ratenzahlung zur Verfügung:

Sie können alternativ auch das Formular als PDF herunterladen und per Post einreichen.