Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
Der Personenkreis ist festgelegt im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Anhängen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und in den konkretisierenden Verordnungen (zum Beispiel BioStoffV).
Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung:
- Medizinische Untersuchungen von Menschen und Tieren
- Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut (z.B. Abstrichmaterial)
- Durchführung invasiver Eingriffe
- Wundversorgung
- Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Tiere und Kontakt mit Körperflüssigkeiten
- Umgang mit fremd- oder selbstgefährdenden Menschen oder Tieren
- Durchführung von Obduktionen und Sektionen
- Reinigungstätigkeiten in Funktionsbereichen und Patientenräumen
- Entsorgung von infektiösem Material
Es kommt auch bei anderen Tätigkeiten in den angeschlossen Funktionsbereichen regelmäßig zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen, zum Beispiel
- bei Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Wartungs-, Transport- und Entsorgungsarbeiten in kontaminierten Bereichen beziehungsweise bei kontaminierten Geräten und Gegenständen,
- bei der Behandlung infektionsverdächtigen beziehungsweise infektiösen Materials in Wäschereien („unreine Seite“),
- beim Beschicken von Reinigungs- oder Desinfektionsapparaten,
- beim Umgang gebrauchtem, spitzen und scharfen kontaminierten Arbeitsgeräten, die bereits an Patienten im Einsatz waren.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausüben lassen, die an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilgenommen haben. In die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sind auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten einzubeziehen. Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen auch Impfungen angeboten werden, wenn die Infektionsgefahr im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht und ein Impfstoff vorhanden ist.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift1)).
Die AMR 6.5 (Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“) beschreibt, wie der Arbeitgeber die Verpflichtung zu Impfangeboten im Rahmen der Vorsorge erfüllen kann. Das Impfangebot in der Vorsorge ist eine effektive präventive Maßnahme, um einer erhöhten Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz entgegenzuwirken.
Die AMR 6.5 steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) als Download frei zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Impfungen Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt schlägt dem Arbeitgeber bei Mängeln des Arbeitsschutzes, die bei der Auswertung der Vorsorge auffallen, eine Arbeitsschutzmaßnahme vor. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden, jedoch unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden. Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung der beschäftigten Person.
Die arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“ beschreibt die gesetzeskonforme Umsetzung der arbeitsmedizinischen Prävention. Sie steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Die Rechtslage sieht vor, dass die Unternehmen den Beschäftigten Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten haben, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine erhöhte berufliche Gefährdung durch impfpräventable Infektionskrankheiten vorherrscht. Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen. Es muss jeweils derjenige die Kosten übernehmen, der zuerst angefragt wird.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die geänderte Gesetzeslage angepasst. In Anlage 1 der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA auf Basis der STIKO-Empfehlungen ist zum Beispiel auch Hepatitis B als Impfung mit beruflicher Indikation gelistet.
Unverändert bleibt die Kostenübernahme nach einem Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (zum Beispiel für die Hepatitis B-Impfung nach einer Stich- oder Schnittverletzung mit Fremdblutkontakt, wenn kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist und das Risiko einer Hepatitis-B-Infektion besteht).
Weiterführende Informationen:
Seit dem neuen Masernschutzgesetz besteht für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen eine Nachweispflicht der Immunität gegen Masern. Gesetzlich Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme für Schutzimpfungen. Dies betrifft bei Masern alle Personen, die nach 1970 geboren sind.
Davon unberührt ist weiterhin vom Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen anzubieten bzw. zu veranlassen, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Die Anlässe für die Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV definiert.
Die Kostenträger für die Masernschutzimpfungen (Krankenkasse oder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen) können jeweils nicht auf den anderen verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Nein, es muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sein. Das heiß, sie/er muss die arbeitsmedizinischen Qualifikationen nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzqualifikation Betriebsmedizin) erfüllen oder es muss eine Ausnahme der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV vorliegen.
Nein. Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten ist eine betriebliche Aufgabe, die wie andere kollektive Unterweisungen in den Bereich der arbeitsschützerischen Grundbetreuung gehört. Unternehmer sollen im Rahmen einer kollektiven Unterweisung auf die arbeitsmedizinische Vorsorge verweisen und die Teilnehmenden darauf vorbereiten (siehe auch die Arbeitsmedizinische Regel „Arbeitsmedizinische Prävention“ (AMR 3.2; Abschrift unter www.baua.de/afamed „Weitere Informationen“). Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge kann jedoch nicht durch die Gruppenberatung vollständig ersetzt werden. Die individuelle Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und erfolgt in einem geschützten Rahmen. In dem Gespräch berät die Arbeitsmedizinerin oder der -mediziner über die Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Person. Das heißt, in die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten werden tätigkeitsspezifische und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen (zum Beispiel Vorerkrankungen, Medikation, psychische und somatische Faktoren) einbezogen. Im Unterschied zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Unterweisung in der Gruppe steht während der arbeitsmedizinischen Vorsorgeberatung die Möglichkeit offen, persönliche Risikofaktoren unter dem Siegel der Verschwiegenheit mit dem Arbeitsmediziner bzw. der -medizinerin zu besprechen, weil diese gegenüber dem Unternehmer und der Kollegenschaft der Schweigepflicht unterliegen. Dies gilt nicht für fehlende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Auch aus Gründen des Datenschutzes darf die individuelle arbeitsmedizinische Beratung nicht durch eine Kollektivberatung ersetzt werden, kann sie jedoch sinnvoll vorbereiten und ergänzen.
Es gibt keine Verpflichtung für Arbeitgeber, Einstellungsuntersuchungen für alle zukünftigen Beschäftigtengruppen ohne spezielle gesetzliche Grundlage durchzuführen. Eine Einstellungsuntersuchung (ohne die Grundlage spezieller Rechtsvorschriften) ist im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge keine Tätigkeitsvoraussetzung.
Dagegen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz ein ärztliches Gutachten als Einstellungsuntersuchung vor. Zusätzlich gibt es bei bestimmten Arbeitsplätzen gesetzlich definierte Eignung-/Tauglichkeitsanforderungen, die den Arbeitgebenden verpflichten, entsprechende Gutachten vor der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit durchführen zu lassen (zum Beispiel bei Personenbeförderung nach Fahrerlaubnisverordnung, Feuerwehr usw.).
Nein. Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen außerhalb der ArbMedVV. Sie sollen Dritte oder die Allgemeinheit schützen und sind ausdrücklich nicht Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die den Eigenschutz der Beschäftigten als Schutzziel hat.
Eine Eignungsuntersuchung umfasst eine ärztliche Begutachtung, in der festgestellt werden soll, ob bestimmte Voraussetzungen vorhanden sind, um die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen. Bei einer fehlenden Eignung oder Tauglichkeit kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa Arbeitsplatzwechsel oder Kündigung kommen. Führt der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin Eignungsuntersuchungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Vorsorge durch, muss er/sie den Beschäftigten vorher über die Art der Untersuchung und ihre Konsequenzen aufklären.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es wichtig, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt wird.
Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss von Seiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss. Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Beratung des Beschäftigten über die Wechselwirkung von Gesundheit und Belastungen am Arbeitsplatz sowie Schutzmaßnahmen. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen grundsätzlich getrennt durchgeführt werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, müssen die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen transparent gemacht werden. Dies ist die Aufgabe des Arbeitgebers sowie des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin am Untersuchungstermin. Auch hinsichtlich der Bescheinigung ist eine klare Trennung notwendig. Das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung darf nicht auf der Vorsorgebescheinigung vermerkt werden.
Nein, nur unter dem Aspekt des Eigenschutzes der Beschäftigten. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient unter anderem der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte individuelle gesundheitliche Gefährdung für den Beschäftigten besteht; insofern können in der ärztlichen Beratung und Aufklärung auch bestimmte Eignungsaspekte eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber, dass dies bei der Vorsorge in der vertraulichen Beratung zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtem verbleibt. Personenbezogene Ergebnisse, Befunde oder Empfehlungen zum Arbeitsplatzwechsel dürfen vom Betriebsarzt nicht ohne informierte und ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Eine Liste der in Deutschland tätigen Betriebs- und Werksärzte findet sich nach Postleitzahlen geordnet zum Beispiel beim deutschen Verband der Betriebs- und Werksärzte (vdbw.de) oder der zuständigen Ärztekammer.
Der Arzt/ die Ärztin muss die arbeitsmedizinischen Qualifikationen nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV (Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin oder Zusatzqualifikation Betriebsmedizin) erfüllen oder es muss eine Ausnahme der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV vorliegen. Die Landesärztekammern führen Listen über alle ärztlichen Qualifikationen und organisieren/überwachen die Weiterbildung.
Ein ärztliches Unternehmen (Praxisinhaber=Arbeitgeber) darf nicht gleichzeitig im eigenen Betrieb betriebsärztliche Funktionen wahrnehmen.
Das Recht der Beschäftigten auf eine augenärztliche Untersuchung und die Pflicht des Arbeitgebers, diese anzubieten, folgt aus Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV.
Die augenärztliche Untersuchung ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wenn sie für die individuelle Aufklärung und Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken oder um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn geklärt werden soll, ob eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz notwendig ist, die über die normale Korrektur von Fehlsichtigkeiten hinaus geht.
Nicht erfasst werden dagegen beispielsweise augenärztliche Untersuchungen mit dem Ziel weiterer therapeutischer Maßnahmen.
Was ist eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens? Diese Frage beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ (AMR 14.1).
Nein. § 23a IfSG regelt die spezielle Ausprägung des Fragerechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber Beschäftigten. Nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes dürfen im Gesundheitswesen und in der Kinderbetreuung keine Personen ohne Immunschutz gegen Masern beschäftigt werden. Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe für Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Übernimmt die betriebsärztliche Betreuung die Erhebung des Impf- oder Serostatus für Masern (Eignungsfeststellung), muss sie auf Grund eines eigenständigen Auftrags erfolgen. Dieser muss klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) getrennt werden. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss die beschäftigte Person über den Zweck aufklären und ihr den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bleibt bestehen.
Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG. Diese steht mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) frei zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Unterweisungspflicht bedeutet, dass eine allgemeine arbeitsmedizinische Information zu gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Anlässe und Inhalt der Vorsorgen im Betrieb regelmäßig durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin soll an den Unterweisungsinhalten mitwirken und kann bei Bedarf hinzugezogen werden. In die Unterweisung sollte auch eine Erfolgskontrolle eingebaut werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Inhalte verstanden und umgesetzt werden können. Die BGW bietet dazu Materialien an. Häufig arbeiten Betriebe mit Unterweisungsordnern in Papier oder digital, in denen alle Materialien gesammelt und die Unterweisung dokumentiert werden. Damit ist die Unterweisungspflicht erfüllt.
Regeln und Empfehlungen konkretisieren allgemein Gesetzesvorschriften, sie haben dabei „Vermutungswirkung“, d.h. Arbeitgeber, die sich an die Regeln und Empfehlungen halten, können davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er dies begründen und sicherstellen, dass er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) werden vom staatlichen Ausschuss für Arbeitsmedizin am Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet. Dieser ehrenamtlich tätige Ausschuss berät das BMAS zu Fragen der Vorsorge. Die AMRs und AMEs geben den Stand der Arbeitsmedizin wieder und übersetzen somit die Absicht des Verordnungsgebers zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in die Praxis, AMRs haben dabei eine höhere „Vermutungswirkung“ als AMEs oder FAQs.
Die aktuellen AMR und AME stehen auf den Internetseiten des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) als Download frei zur Verfügung.
Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Beschäftigtenstammdaten
- Vorsorgedatum
- Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Ärztliche Unterschrift
Die arbeitsmedizinische Regel AMR 6.3 beschreibt die Vorschriften zur Vorsorgebescheinigung. Sie steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.
Die Unternehmen sind verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu veranlassen, anzubieten (Pflicht-, Angebotsvorsorge) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge). Die erste Pflichtvorsorge sollte vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden. Mit der Vorsorge soll erreicht werden, Beschäftigte individuell ausreichend über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aufzuklären und im vertrauensvollen Gespräch auch ihre persönlichen gesundheitliche Voraussetzungen in die Beratung einzubeziehen. Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge, in Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und der gesundheitlichen Voraussetzungen der beschäftigten Person unter Berücksichtigung der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 fest.
Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist maßgeblich.
In der Regel muss die zweite Vorsorge vor Ablauf von zwölf Monaten und jede weitere Vorsorge (einschließlich nachgehender Vorsorge) spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Ausnahmen bestehen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit: hier hat die zweite Vorsorge spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen. Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss die zweite Vorsorge spätestens nach 24 Monaten erfolgen.
Die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 beschreibt die Fristen der Vorsorgen. Die aktuelle AMR steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) als Download frei zur Verfügung.
Dies ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich empfohlen (jeweils in §15). Beachten Sie aber bitte: Wenn der Betriebsarzt, zum Beispiel bei der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, nur alle fünf Jahre den Betrieb persönlich besucht, so steht dies nicht unbedingt mit den zeitlich unterschiedlichen Fristen der Vorsorgeuntersuchungen im Einklang. Die Vorsorgeuntersuchung muss alle 36 Monate durchgeführt werden. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Untersuchung wird nicht zur Einsatzzeit für die Arbeitsschutzbetreuung gezählt, daher werden die Kosten hierfür extra berechnet.
In der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung sind die Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen muss eine Vorsorge angeboten werden. Neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ermöglicht werden – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Vor allem bei psychischen Gefährdungen ist dies im Einzelfall schwer auszuschließen.
Nein. Bei den Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich um separate betriebsärztliche Leistungen, die nicht als Arbeitsschutzbetreuungszeit gelten und daher auch nicht zu dieser hinzugerechnet werden dürfen.
Es gibt offizielle Empfehlungen zum Umgang mit Hepatitis B-Impfung und Antikörperbestimmung nach Impfungen. Diese Empfehlungen werden regelmäßig von der Impfkommission am Robert Koch-Institut (RKI) dem Stand der Wissenschaft angeglichen.
Man ist allgemein davon abgekommen, die Antikörper-Titer (HBs-Ak) in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel nach drei Jahren) zu kontrollieren. Ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen nimmt man heute an, dass bei Gesunden nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung (mit HBs-Ak-Titer über 100IU/l) eine lebenslange Immunität besteht, wenn keine anderen Gründe für eine Schwächung der Immunabwehr (AIDS, Krebs…) eintreten. Deshalb ist das Unternehmen im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für regelmäßige Tests zu übernehmen.
Etwas anders ist das Vorgehen bei Beschäftigten, die als Kinder oder Jugendliche bereits eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B erhalten haben: Ihnen wird sofort eine Auffrischungsimpfung mit einer einmaligen Dosis und anschließenden Titerkontrolle (HBs-Ak) nach vier bis acht Wochen empfohlen.
Die Kosten übernimmt das Unternehmen, wenn am Arbeitsplatz eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr vorherrscht und eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss.
In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) sind die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen muss eine Untersuchung angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Zurzeit werden Arbeitshilfen erarbeitet, die Unterstützung dabei leisten, den zu untersuchenden Personenkreis auszuwählen.
Die Gebühren der Untersuchung können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) abzurechnen. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu akzeptieren. Der Unternehmer darf sie jedoch ohne eine fristgerechte Untersuchung nicht weiterbeschäftigen. Zunächst muss er dann prüfen, ob er einen Arbeitsplatz ohne Infektions- beziehungsweise Gefahrstoffgefährdung anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Es ist jedoch unabhängig davon im Interesse des Arbeitnehmers, an der Vorsorgeuntersuchung, die speziell zum Schutz seiner Gesundheit angeboten wird, teilzunehmen.
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung: Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die entsprechende Fachkunde haben.
Ja, wenn sie an ihrem Arbeitplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit stehen könnte. Personen wie Krankenschwestern und -pfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und -helfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht werden (Beschäftigungsvoraussetzung). Grundlage für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bildet die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Eine Hilfe für die Kostenabschätzung findet sich auf der Homepage des Verbandes der Deutschen Betriebs- und Werksärzte.
Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nur Ärztinnen und Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Beratungen oder Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, muss der beauftragte Arzt, falls er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuziehen, die die entsprechende Fachkunde haben.
Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), in der die Betreuungsanlässe für die Angebots- und Pflichtvorsorge abschließend aufgeführt sind.
Ob Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen oder diese sogar Beschäftigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Personen wie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und Arzt- und Zahnarzthelfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Lassen Sie sich dabei von Ihrem Betriebsarzt beraten. Der Betriebsarzt berät die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Ja, dies ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV) sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Betriebsarzt legt den nächsten Vorsorgetermin fest. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht als Einsatzzeit für die betriebsärztliche Betreuung. Sie wird extra berechnet. Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Das Erfordernis an arbeitsmedizinischer Vorsorge hängt von den individuellen Gegebenheiten eines Betriebes ab und ist jeweils im Betrieb zu ermitteln. Sie gehört daher zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
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