Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Beitragsbescheid“
Bitte nehmen Sie keine Sammelüberweisungen vor, sofern Sie mehrere Beitragsbescheide erhalten haben. Sollten Sie dennoch eine Sammelüberweisung vornehmen, schicken Sie uns unbedingt vorab einen ausführlichen Zahlungsaufteiler zu.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Auf dem Überweisungsformular findet sich dann eine andere Summe, wenn Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen. In diesem Fall haben wir für Sie den Differenzbetrag errechnet und ins Überweisungsformular eingetragen. Bitte überweisen Sie also den Betrag, der im Überweisungsformular steht.
Nein. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach der Anzahl der "Köpfe", sondern ergibt sich aus der Höhe des Bruttoentgelts der Beschäftigten.
Der Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach dem meldepflichtigen Jahresbruttoentgelten der Beschäftigten. Liegt der auf Grundlage des Entgelts berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag, so ist der Mindestbeitrag zu zahlen. Aktuell beträgt der Mindestbeitrag 40 Euro.
Für den Beitrag zur Unternehmerversicherung (Pflicht-, Höher- oder freiwillige Versicherung) gilt diese Regelung nicht.
Ja! Alle Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten separate Bescheide über den Beitrag für die/den
- Pflichtversicherung des Personals einschließlich Vorschussanforderung (bei Vorschusspflicht)
- Versicherung des Unternehmers/der Unternehmerin (Pflicht-, Höher oder freiwillige Versicherung)
- Vorschuss für die freiwillige Versicherung oder die Höherversicherung.
Die BGW ist damit dem vielfach geäußerten Wunsch einer Trennung der Personal- und Unternehmerversicherung nachgekommen. Die Trennung der unterschiedlichen Versicherungen bringt mehr Transparenz in die Beitragsbescheide.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit der Berechnungsformel errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Ihr Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind im Einzelnen das gemeldete Entgelt (für Arbeitnehmende) bzw. die Versicherungssumme (der Unternehmerinnen und Unternehmer), die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Hinzu kommen die Fremdumlagen. Zum leichteren Verständnis und zum Nachrechnen haben wir einige Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Wenn aber Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen, errechnen wir für Sie den Differenzbetrag und übernehmen den Forderungsbetrag ins Überweisungsformular. Diesen Betrag bitten wir Sie zu überweisen.
Nein. Schicken Sie die Änderungsanzeige nur ab, wenn sich wirklich etwas im Unternehmen geändert hat.
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe: 1,94
- Beitragsfuß für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,05
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen erfahrungsgemäß Schwankungen und lassen sich in der Regel erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststellen. Das Geschäftsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Letztlich wäre der Steuerbescheid abzuwarten. Sowohl die Leistungen im Schadensfall als auch die Beiträge könnten damit nicht zeitgerecht berechnet werden. Die BGW hat sich für die Versicherung nach festen Summen (Versicherungssumme) entschieden.
- Mindestversicherungssumme: 25.000 Euro
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Mindest-/Pflichtversicherungssumme wird, wie andere Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland auch, automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme steigt auch die Geldleistung im Versicherungsfall.
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Selbstständige können sich auf Antrag bis zum Höchstbetrag versichern.
Versicherungsberechtigt sind auch Ehegatten und Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne Beschäftigungsverhältnis, die im Unternehmen mitarbeiten.