
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Beitragsbescheid“
Den Beitragsbescheid können wir Ihnen aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail zukommen lassen. Ein Verwaltungsakt ist stets schriftlich zu erlassen. Die Bekanntgabe erfolgt daher gem. § 37 Sozialgesetzbuch X durch die Post.
Ihr Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind im Einzelnen das gemeldete Entgelt (für Beschäftigte) bzw. die Versicherungssumme (der Unternehmerinnen und Unternehmer), die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Hinzu kommen die Fremdumlagen (gemeinsamer Ausgleich aller gewerblichen Berufsgenossenschaften). Zum leichteren Verständnis und zum Nachrechnen haben wir einige Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt.
Ergibt sich für Ihr Unternehmen eine Beitragsforderung von weniger als 10,00 Euro, muss der Betrag aufgrund der Geringfügigkeit der Forderung nicht gesondert angewiesen werden. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem jeweiligen Beitragsbescheid. Die Forderung bleibt im Beitragskonto bestehen und wird automatisch in der nächsten Beitragserhebung berücksichtigt.
Grundsätzlich werden Guthabenbeträge nur auf schriftlichen Antrag erstattet. Sofern kein Antrag auf Guthabenerstattung gestellt wurde, erfolgt automatisch eine Verrechnung im nächsten Beitragsbescheid.
Ausgewiesen wird das Guthaben im Beitragsbescheid unter der Position "Guthaben inkl. geleisteter Vorschüsse". Hier werden der erhobene Vorschuss für das Beitragsjahr und das gegebenenfalls bestehende Guthaben in einer Summe zusammengefasst und berücksichtigt. Leider ist es technisch nicht möglich, den Guthabenbetrag gesondert im Beitragsbescheid abzubilden. Achtung: Bitte verrechnen Sie nicht selbst etwaige Guthabenbeträge!
Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften.
Ein Teil dieser Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen.
Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Lohnsumme von 244.500 Euro an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen erfahrungsgemäß Schwankungen und lassen sich in der Regel erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststellen. Das Geschäftsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Letztlich wäre der Steuerbescheid abzuwarten. Sowohl die Leistungen im Schadensfall als auch die Beiträge könnten damit nicht zeitgerecht berechnet werden. Die BGW hat sich für die Versicherung nach festen Summen (Versicherungssumme) entschieden.
- Mindestversicherungssumme: 27.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 26.000 Euro)
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Mindest-/Pflichtversicherungssumme wird, wie andere Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland auch, automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme steigt auch die Geldleistung im Versicherungsfall.
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Selbstständige können sich auf Antrag bis zum Höchstbetrag versichern.
Versicherungsberechtigt sind auch Ehegatten und Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne Beschäftigungsverhältnis, die im Unternehmen mitarbeiten.
Geleistete Vorschüsse weist der Bescheid unter "Guthaben inkl. geleisteter Zahlungen" aus.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit dem Beitragsrechner errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Ja! Alle Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten separate Bescheide über den Beitrag für die/den
- Pflichtversicherung der Beschäftigten einschließlich Vorschussanforderung (bei Vorschusspflicht)
- Versicherung des Unternehmers/der Unternehmerin (Pflicht-, Höher oder freiwillige Versicherung)
- Vorschuss für die freiwillige Versicherung oder die Höherversicherung.
Die BGW ist damit dem vielfach geäußerten Wunsch einer Trennung der Beschäftigtenversicherung und der persönlichen Versicherung nachgekommen. Die Trennung der unterschiedlichen Versicherungen bringt mehr Transparenz in die Beitragsbescheide.
Der Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach dem meldepflichtigen Jahresbruttoentgelten der Beschäftigten. Liegt der auf Grundlage des Entgelts berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag, so ist der Mindestbeitrag zu zahlen. Aktuell beträgt der Mindestbeitrag 40 Euro.
Für den Beitrag zur persönlichen Versicherung (Pflicht-, Höher- oder freiwillige Versicherung) gilt diese Regelung nicht.
In beiden Fällen können nur Sie selbst eine Korrektur vornehmen – bitte rufen Sie deshalb nicht bei der BGW an. Daten ändern Sie über Ihr Lohnabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe, beispielsweise das SV-Meldeportal – also auf dem gleichen Weg, auf dem Sie Ihren digitalen Lohnnachweis eingereicht haben.
Eine Beitragsschätzung haben Sie erhalten, wenn der digitale Lohnnachweis fehlte oder unvollständig war. Auch dann können Sie die fehlenden Daten über Ihr Programm nachreichen.
Ob der BGW ein gültiges Lastschriftmandat vorliegt, erkennen Sie daran, dass unter dem Kontosaldo mit Buchungsstand darauf hingewiesen wird, dass wir den Beitrag von der angegebenen Bankverbindung zum Fälligkeitszeitpunkt einziehen. Zudem ist der zu zahlende Betrag nicht auf dem beigefügten Überweisungsträger ausgewiesen, an seiner Stelle ist der Überweisungsträger mit Sternchen versehen.
Sollten diese Hinweise nicht auf Ihrem Bescheid vermerkt sein, liegt der BGW kein gültiges Lastschriftmandat vor und Sie müssen den Beitrag manuell überweisen oder uns umgehend einen Antrag zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren übersenden. Einen solchen Antrag finden Sie ebenfalls auf dem Überweisungsträger.
Achtung: Das Online-Formular (Login/Registrierung) muss aus rechtlichen Gründen ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die BGW gesendet werden. Alternativ steht Ihnen ein PDF zur Verfügung.
Formular: SEPA-Lastschriftmandat
Gäbe es die gesetzliche Unfallversicherung nicht, könnten bei Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen die Beschäftigten Schadensersatzansprüche gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geltend machen. Stattdessen springt jedoch die Unfallversicherung ein und trägt die Kosten für alle Leistungen an versicherte Personen. Mit ihren Beiträgen geben Unternehmerinnen und Unternehmer also ihre Haftung ab ("Haftungsablösung"). Sie können aber auch selbst versichert sein (freiwillige oder Pflichtversicherung). Damit es gar nicht erst zu einem Versicherungsfall kommt, unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmen zudem umfassend bei der Prävention.
Teilen Sie uns umgehend das genaue Einstellungsdatum schriftlich und unter Angabe Ihrer Unternehmensnummer/Kundennummer mit. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur vollständigen Einstellung beitragspflichtig bleiben und somit auch ein (anteiliger) Beitrag fällig wird, sofern Sie Ihre Tätigkeit im Verlauf des letzten oder dieses Jahres eingestellt haben.
Nein. Schicken Sie die Änderungsanzeige nur ab, wenn sich wirklich etwas im Unternehmen geändert hat. Sie können dafür auch den Service Änderung im Unternehmen (ohne Login/ Registrierung) nutzen. Ein Nutzerkonto ist nicht erforderlich. Keine Speicherung der Daten in Ihrem Konto unter "Meine BGW".
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94
- Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,07
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
So wird gelegentlich der Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Unternehmen bezeichnet.
Der Beitragsfuß für alle anderen Unternehmen setzt sich rechnerisch aus diesem BGW-Basis-Beitragsfuß und Fremdumlagen zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften zusammen.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Wenn aber Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen, errechnen wir für Sie den Differenzbetrag und übernehmen den Forderungsbetrag ins Überweisungsformular. Diesen Betrag bitten wir Sie zu überweisen.
Wenn ein Lastschrifteinzugsmandat vorliegt, werden Sie im letzten Abschnitt des Beitragsbescheids darauf hingewiesen. Außerdem ist dies auf dem beigefügten Überweisungsträger zu erkennen.
Nein. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern ergibt sich aus der Höhe des Bruttoentgelts der Beschäftigten.
Bitte nehmen Sie keine Sammelüberweisungen vor, sofern Sie mehrere Beitragsbescheide erhalten haben. Sollten Sie dennoch eine Sammelüberweisung vornehmen, schicken Sie uns unbedingt vorab - unter Angabe der jeweiligen Beträge und der zugehörigen Unternehmensnummer/Kundennummer - einen detaillierten Zahlungsaufteiler zu.
Sie haben die Möglichkeit, nach Erhalt des Beitragsbescheids einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung bei der BGW zu stellen. Ratenzahlungs-/Stundungsanträge sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Um einen Antrag prüfen zu können, müssen die Gründe für die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit dargelegt werden. Eine Ratenzahlung oder Stundung kann die BGW nur bei Erläuterung von nachvollziehbaren Gründen gewähren. Melden Sie sich hierfür bitte zeitnah nach Erhalt des Beitragsbescheids, um gesetzlich vorgeschriebene Säumniszinsen zu vermeiden.
Grundsätzlich wird die Forderung in der letzten Zeile im Beitragsbescheid unter "Ihr Gesamtbeitrag" oder "Gesamtforderung" ausgewiesen. Auf dem Überweisungsformular findet sich dann eine andere Summe, wenn Rückstände oder Guthaben aus vorangegangenen Bescheiden bestehen. In diesem Fall haben wir für Sie den Differenzbetrag errechnet und ins Überweisungsformular eingetragen. Bitte überweisen Sie also den Betrag, der im Überweisungsformular steht.