Covid-19-Erkrankungen: Hilfe von der BGW
Versicherte der BGW, die sich im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infizieren und an Covid-19 erkranken, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für mögliche Langzeitfolgen und auch, wenn Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten (Long/Post-Covid). Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren, als Beschäftigte in anderen Branchen. Wichtig ist, dass Erkrankungen frühzeitig gemeldet werden.
Anerkennung als Berufskrankheit
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.
Vor 2020 erhielt die BGW jährlich etwa 1.000 Verdachtsmeldungen auf beruflich bedingte Infektionskrankheiten. In Hochphasen erreichten die BGW bis zu 8.000 Covid-19-Meldungen pro Woche.
Das stark erhöhte Arbeitsaufkommen verzögert immer noch die Bearbeitung, sodass Versicherte länger auf eine Rückmeldung und die Anerkennung ihrer Berufskrankheit warten.
„Wir tun, was wir können, haben uns zwischenzeitlich personell verstärkt, erhalten Unterstützung von anderen Unfallversicherungsträgern und optimieren stetig unsere Prozesse“, sagt BGW-Hauptgeschäftsführer Jörg Schudmann.
Meldungsflut - Corona-Verdachtsfälle
Die BGW steht derzeit vor großen Herausforderungen beim Versicherungsfallgeschehen. Dies führt dazu, dass Rechnungen von Leistungserbringern nicht rechtzeitig beglichen werden können.
Durch die Pandemie hatte das Aufkommen von Covid-19 Erkrankungen ein ungeahntes Ausmaß. Zeitweise erreichten die BGW über 8.000 Meldungen von SARS-CoV-2 Infektionen wöchentlich. Zum Vergleich: In der vorpandemischen Zeit sind auf das ganze Jahr bezogen nur rund 1.000 Verdachtsanzeigen zu Infektionskrankheiten insgesamt bei der BGW eingegangen. Dieses außerordentlich hohe Fallvolumen hat leider zur Folge, dass es derzeit erhebliche Bearbeitungsrückstände gibt. Das gilt auch für Rechnungen für die Versorgung unserer Versicherten.
Bei der BGW haben wir bereits vielfältige personelle und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um diese für Sie und für uns unerfreuliche und belastende Situation schnellstmöglich zu verbessern. Wir schöpfen alle Möglichkeiten intern wie extern aus. Angesichts der Bearbeitungsrückstände wird es noch dauern, bis alle Maßnahmen tatsächlich greifen. Bitte schenken Sie uns weiterhin Ihr Vertrauen.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Unter allen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist die BGW am stärksten durch Verdachtsmeldungen auf Covid-19 als Berufskrankheit betroffen. Die exponentielle Entwicklung hat Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer, erfordert eine angepasste Priorisierung der Arbeitsprozesse und zusätzliche Personalressourcen.
Die hohen Meldezahlen bedeuten für die BGW ein Arbeitsaufkommen von nie dagewesenem Ausmaß. Dies führt zu Verzögerungen und das betrifft alle Vorgänge: Die zeitnahe Erfassung der Meldungen und rasche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen gelingen nicht mehr. Die Betreuung durch das Reha-Management startet mit Verspätung. Versicherte warten länger auf Auskünfte oder eine individuelle Beratung. Auch die Entscheidung über Leistungen wegen der Folgen der Berufskrankheit braucht mehr Zeit als üblich.
Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Versicherten ist auch für die BGW belastend – für Beschäftigte gleich im doppelten Sinne: Einerseits ist es oft nicht möglich, dem eigenen Anspruch gerecht zu werden, schnell auf die Bedarfe von Versicherten einzugehen. Andererseits sind die Beschäftigten der BGW durch die Flut der zu bearbeitenden Meldungen außerordentlich belastet.
Wir tun, was wir können, haben uns zwischenzeitlich personell verstärkt, erhalten Unterstützung von anderen Unfallversicherungsträgern und optimieren stetig unsere Prozesse
, sagt BGW-Hauptgeschäftsführer Jörg Schudmann. Große Unterstützung gab es dafür auch von der Selbstverwaltung, die sofort der Einstellung von zusätzlichem Personal zugestimmt hat.
Long oder Post-Covid?
Beide Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet, doch es gibt einen klar definierten Unterschied: Laut einer aktuellen Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) bezeichnet Long Covid Beschwerden, die länger als vier Wochen nach Infektion bestehen. Post-Covid steht für Beschwerden, die länger als zwölf Wochen nach Infektion auftreten oder fortbestehen.
Häufige Symptome
- Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns
- Anhaltende Erschöpfung und Müdigkeit
- Atembeschwerden
- Kognitive Beeinträchtigungen und Konzentrationsstörungen
Weitere Informationen zu Long und Post-Covid bietet ein Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium. Informationen zu Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland gibt es bei der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen NAKOS.
Reha-Maßnahmen und Heilverfahren
Nach Anerkennung der Covid-19-Infektion als Berufskrankheit übernimmt die BGW als nun zuständige Reha-Trägerin die aufgrund der Infektionsfolgen erforderlichen Maßnahmen. Die Rehabilitation wird individuell auf die Symptome und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten angepasst und findet interdisziplinär statt.
Hierfür fordert die BGW sämtliche benötigten ärztlichen Befunde an und leitet gegebenenfalls weitere Untersuchungen ein. Fortlaufend überprüfen die Sachbearbeitung und das Reha-Management die aktuellen Befundberichte und ergänzen mit spezifischen Maßnahmen die Heilbehandlung.
Das Post-Covid-Programm des BG-Klinikkonzerns wird in all seinen Akut- und Rehakliniken angeboten. Es reicht von der Beratung und Diagnostik bis hin zu stationärer Rehabilitation und ambulanter Nachbetreuung. Ebenfalls arbeitet die BGW mit weiteren Netzwerkpartnern und regionalen Anbietern zusammen. Zunächst erfolgt eine Bedarfsfeststellung und aktuelle Befundaufnahme.
In der Post-Covid-Sprechstunde werden die Versicherten individuell untersucht und es wird abgeklärt, ob beispielsweise der stationäre Post-Covid-Check oder eines der angebotenen, speziellen Rehaverfahren der BG Kliniken eingeleitet werden soll. Auch ambulante Reha-Maßnahmen werden empfohlen - gegebenenfalls alternativ oder zusätzlich zu stationären Verfahren - und ein möglicher Weg zurück an den Arbeitsplatz wird skizziert. Solche Sprechstunden gibt es neben den BG-Kliniken auch bei weiteren Netzwerkpartnern und regionalen Anbietern.
Der Post-Covid-Check ist ein umfassendes Diagnostikverfahren und wird grundsätzlich stationär in einer BG-Klinik durchgeführt. Dabei werden sämtliche Krankheitssymptome genau untersucht und ein maßgeschneidertes Therapiekonzept wird erstellt. Der Check dauert bis zu zehn Tage und umfasst neurologische, psychologische und zahlreiche weitere Tests.
Die stationären Rehaverfahren für Post-Covid werden individuell und auf die passenden Fachgebiete zugeschnitten ausgewählt. Zu nennen sind insbesondere Rehabilitationsverfahren mit neurologischem oder pulmologischem Schwerpunkt in entsprechenden Fachkliniken.
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können im Rahmen einer EAP (Erweitere Ambulante Physiotherapie) durchgeführt werden. Die EAP ist ein fest etablierter Bestandteil in der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Es gibt hierfür einen von der DGUV entwickelten Standard und Reha-Zentren benötigen eine entsprechende Zulassung. Alle zugelassenen EAP-Institute können hier gesucht werden. Die BGW hat ergänzend ein Konzept für eine "Post-Covid"-EAP entwickelt, um den spezifischen Anforderungen der von Post-Covid betroffenen Versicherten gerecht zu werden. Dabei lässt sich insbesondere die Therapiefrequenz individuell anpassen. Eine vom Standard abweichende Frequenz kann direkt auf der Verordnung vermerkt werden.
Hinweis: Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens durch die BGW erfolgt eine Abklärung der geeigneten Maßnahmen. Daher sollten sich Versicherte, die beruflich bedingt an COVID-19 erkrankt sind, an ihre zuständige Bezirksverwaltung wenden.
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Ein Bescheid über Anerkennung als Berufskrankheit (BK) entscheidet zunächst über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen dem Grunde nach. Welche Gesundheitseinschränkungen konkret Folge der BK sind, ist in der Regel durch ärztliche Begutachtung zu klären. Erst danach kann über die zustehenden Leistungen entschieden werden. Im Falle einer Rente wird ein zusätzlicher Bescheid erstellt.
Die Entscheidung über eine Rentenberechtigung fällt in der Regel auf Basis einer Begutachtung. Für die medizinische Abklärung des Post-Covid-Syndroms sind Begutachtungen mit Kausalitätsbeurteilung notwendig. Ist ein Krankheitsbild nach dem aktuellen Wissensstand medizinisch nicht nachweisbar, kann kein positiver Rentenbescheid erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen den Beschwerden und der COVID-19-Erkrankung medizinisch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründet werden kann. Der Nachweis des Krankheitsbildes und die Kausalitätsbeurteilung sind häufig schwierig, weil das Post-Covid-Syndrom vielfältig und oft nicht sicher von Vorerkrankungen abzugrenzen ist. Zudem sind auch die Ursachen des Post-Covid-Syndroms bislang wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt.
Die BGW kann Entscheidungen über Leistungen, wie zum Beispiel Rentenzahlungen, immer nur auf Basis des aktuellen medizinischen Wissensstands treffen. Wenn es neue Erkenntnisse gibt, können ablehnende Entscheidungen geändert werden.
Für die medizinische Abklärung des Post-Covid-Syndroms sind meistens Begutachtungen mit Kausalitätsbeurteilung notwendig. Oftmals sind auf mehreren medizinischen Fachgebieten Begutachtungen durchzuführen. Für die Begutachtungen steht nur eine begrenzte Kapazität von fachlich versierten Sachverständigen zur Verfügung. Deshalb nehmen die Gutachten einen langen, meist mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch. Verzögerungen können auch deshalb eintreten, weil Sachverständige Gutachtenaufträge ablehnen.
Nein, die BGW prüft ihre Ansprüche automatisch und leitet dies für Sie in die Wege. Selbstverständlich können Sie oder Ihre behandelnde Ärztin beziehungsweise Ihr behandelnder Arzt Bedarf anmelden.
17.01.2022
Bei einem bereits laufenden Verfahren können Sie Ihre persönliche Ansprechperson dem Briefkopf entnehmen und direkt anrufen. Ansonsten finden Sie Ihre zuständige Bezirksverwaltung über die Postleitzahl-Suche auf unserer zentralen Kontaktseite.
17.01.2022
Ja, die BGW unterstützt Sie auch finanziell.
Mögliche Leistungen:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Übergangsleistungen
- Versichertenrente
- Unterstützung für eine Haushaltshilfe
- Pflegegeld
19.01.2022
Das hängt von der Auslastung und den Kapazitäten der jeweiligen Reha-Klinik ab. Unser Ziel ist eine frühzeitige und schnelle Aufnahme, daher achten wir auch bei der Auswahl der Klinik darauf.
17.01.2022
Wir gehen grundsätzlich von einer Dauer von vier Wochen aus, eine bedarfsweise Anpassung ist möglich.
17.01.2022
Nach der Reha werden Sie selbstverständlich mit einem passenden, individuellen Nachbehandlungskonzept entlassen und bleiben mit der BGW in Kontakt. Die BGW bleibt für Sie zuständig.
17.01.2022
Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist eines der bedeutendsten Ziele der gesamten Rehabilitation. Hierbei sind mehrere Ansätze möglich.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinische Maßnahme. Sie trägt dazu bei, dass Versicherte rasch wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Um dies zu erreichen, beginnen die Versicherten mit einer individuell festgelegten, verminderten Arbeitszeit von beispielsweise vier Stunden pro Tag. Haben sie diese Stufe ohne Probleme absolviert, wird die tägliche Arbeitszeit unter medizinischer Kontrolle stufenweise erhöht, um schließlich die volle Belastung zu erreichen. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung vier bis sechs Wochen – in Einzelfällen auch länger. In dieser Zeit besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und die BGW zahlt Verletztengeld an die Versicherten.
Sollte die stufenweise Wiedereingliederung keinen Erfolg haben oder kann nicht die volle Leistungsfähigkeit wiedererlangt werden, sucht die BGW mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nach einer gemeinsamen Lösung.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind – egal ob ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen.
Das BEM dient dazu, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu können die stufenweise Wiedereingliederung, Schulungsmaßnahmen oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes gehören. Insgesamt verringern sich durch ein BEM die Fehlzeiten von Beschäftigten – und sie sind motivierter und identifizieren sich mit ihrem Unternehmen.
Weitere Leistungen der BGW
Können Sie aufgrund der Erkrankungsfolgen nicht mehr oder nur eingeschränkt zurück an Ihren Arbeitsplatz, kommen Ihnen viele Möglichkeiten zugute, damit Sie weiter arbeiten und möglichst normal leben können:
- Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
- Kraftfahrzeug- oder Wohnungshilfe
Informieren Sie sich auch unter Zurück ins Berufsleben.
19.01.2022
Hierfür können Sie die telefonische Krisenberatung in Anspruch nehmen.
17.01.2022
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beträgt das Verletztengeld maximal 80 Prozent des Bruttogehaltes, das im letzten Abrechnungszeitraum (in der Regel der letzte Monat) vor der Erkrankung bezogen wurde. Das Verletztengeld darf das Nettoentgelt nicht übersteigen. Anteilig sind davon noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Versicherte Selbstständige erhalten als Verletztengeld den 450. Teil der Versicherungssumme.
Für alle gilt: Das Verletztengeld wird kalendertäglich gezahlt, wobei für einen vollen Monat 30 Tage abgerechnet werden. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaften von der Krankenkasse des oder der Versicherten ausgezahlt. Über Ausnahmen und besondere Berechnungsmodalitäten informiert jede Bezirksverwaltung.
21.09.2022
Die Zahlung des Verletztengeldes startet, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet – normalerweise nach sechs Wochen. Das Verletztengeld wird bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gezahlt, solange wegen des Unfalls oder der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu bescheinigen.
Wenn nicht damit zu rechnen ist, dass Arbeitsfähigkeit wieder eintreten wird und wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie zum Beispiel eine Umschulung, nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit Ablauf von 78 Wochen seit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
22.09.2022
Die BGW informiert Sie schriftlich rechtzeitig darüber, dass das Verletztengeld demnächst ausläuft. In der Regel erfolgt auch ein persönliches Beratungsgespräch durch das Reha-Management der BGW. Hierin wird auch das weitere Vorgehen erläutert.
15.09.2022
Die sogenannte Aussteuerung betrifft nur die Geldleistung. Heilbehandlung und weitere Leistungen sind davon nicht betroffen. Wie es nun weitergeht, besprechen Sie vor Ablauf des Verletztengelds mit Ihrem zuständigen Reha-Manager oder Ihrer Reha-Managerin. Sie haben dann auch außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung noch weitere Anspruchsmöglichkeiten.
Dabei geht es auch um eine mögliche Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur oder einer Rente zum Beispiel wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Rentenversicherungsträger. Zusätzlich wird das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet.
Wenn Sie vor Ihrer Erkrankung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Nach dem sog. "Nahtlosigkeitsgrundsatz" dient Arbeitslosengeld I nach einer Aussteuerung als Fortsetzung der Entgeltersatzleistungen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht auch, wenn Sie noch einen Arbeitsvertrag haben, aber ihn krankheitsbedingt nicht ausfüllen können.
Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitsuchend- als auch eine Arbeitslosmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grundsätzlich zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des Verletztengeldanspruchs bei der Agentur für Arbeit. Sind Sie noch nicht wieder gesund, dann stellen Sie sich dem Arbeitsmarkt "im Rahmen Ihrer Möglichkeiten" zur Verfügung.
Es empfiehlt sich, schon mit der ersten schriftlichen Ankündigung der BGW bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden. Das gibt genügend Zeit Ihre Ansprüche dort feststellen zu lassen, damit Sie nahtlos die dortigen Leistungen beziehen können.
Wenn auch schon innerhalb der 78 Wochen, in denen Sie Verletztengeld erhalten, absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeiten können, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Ihre Ansprüche kostenlos ausrechnen und Sie ausführlich dazu beraten.
22.09.2022
Besteht nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, wird eine Rente gezahlt. Diese errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst und der Höhe der MdE. Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, entscheidet der Rentenausschuss. Weiterführende Informationen: DGUV-Seite zu Rentenleistungen.
21.09.2022