Erste Hilfe Verfahren zur Kostenübernahme
Mithilfe des Online-Verfahrens lässt sich unkompliziert prüfen, ob für die zur Ersten Hilfe Aus- und Fortbildung vorgesehenen Personen eine Kostenübernahme durch die BGW möglich ist.
- Ihre Pflicht:
Nutzen Sie das Online-Verfahren, um jemanden zur Schulung anzumelden. - Ihr Vorteil:
Sie erhalten eine Liste der Teilnehmenden zum Ausdrucken. - Kostenübernahmebestätigung:
Die Liste ist die Bestätigung für die Kostenübernahme durch die BGW zur Vorlage bei der Ausbildungsstelle. - Bitte beachten Sie:
handschriftlich nachträglich eingefügte Personen können nicht über die BGW abgerechnet werden, da für diese keine Online-Kostenübernahmebestätigung vorliegt.
Was ist zu tun?
- Kontakt mit Ausbildungsstätte aufnehmen, Termin finden und Personen für die Schulung festlegen.
- Die 15-stellige Unternehmensnummer oder die 10-stellige Betriebsstättennummer bereithalten.
- Prüfen Sie Ihre Berechtigung und starten Sie das komfortable Online-Verfahren.
- Kostenübernahmebestätigung für die aufgeführten Teilnehmenden ausdrucken und bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle vorlegen.
Wer ist berechtigt?
Häufig gestellte Fragen
Sollen die Erste-Hilfe-Ausbildung oder die Erste-Hilfe-Fortbildung im Rahmen einer Berufsausbildung absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.
Kosten für Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen, die zur beruflichen Qualifikation benötigt werden (z.B. Forderung des MDK) werden nicht von der BGW übernommen.
Bitte beachten Sie: Der Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ ist über unser verpflichtendes Online-Verfahren nicht auswählbar.
Ab dem Teilnahmedatum 1. Juli 2019 haben sich die BGW und UVTöH darauf verständigt, dass die Kindertageseinrichtungen der freien Trägerschaft ihre Erste Hilfe-Schulungen sowohl für die Zielgruppe "Kinder" als auch für die "Erwachsenen" zukünftig über die zuständige Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes abzurechnen sind.
Ausnahme: Wenn sowohl die Kinder, als auch die Beschäftigten einer Kita bei der BGW versichert sind (in der Regel bei Betriebs-Kindertagesstätten) gilt diese Regelung nicht. Für diese Gruppe zahlt die BGW die "Erste Hilfe Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder".
Sonderregelung für Kindertageseinrichtungen: Die Kosten für die Aus- und Fortbildungen "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungsrichtungen für Kinder" übernimmt die zuständige Unfallkasse. Diese Kurse qualifizieren auch für die betriebliche Erste Hilfe an Erwachsenen. Die BGW erstattet den Unfallkassen ihren Kostenanteil. So haben Sie als KiTa nur noch einen Ansprechpartner für die Kostenübernahme.
Für ehrenamtlich Tätige werden die Kosten für die Aus- und Fortbildung in betrieblicher Erster Hilfe von der BGW getragen, sofern nur mit deren Einsatz die betriebliche Erste Hilfe sichergestellt werden kann. Ansonsten gilt die Empfehlung Mitarbeitende als betriebliche Ersthelfende einzusetzen, die regelmäßig und in ausreichendem zeitlichen Umfang vor Ort sind, um im Notfall Erste Hilfe zu leisten.
Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.
Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Altenpflegehelferinnen und -helfer
- Medizinische Fachangestellte
- Masseurinnen und Masseure
- medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten
- Heilpraktiker/innen
- Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
Sind Personen mit diesem Ausbildungshintergrund nicht mit einer patienten- oder bewohnerbezogenen Tätigkeit vertraut, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung.
Approbierte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und -ärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer angesehen werden.
Aktiv im Beruf tätige
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Altenpflegehelferinnen und -helfer
können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.
Unser Tipp: Registrieren Sie sich für unser Online-Verfahren
Die Registrierung bei der BGW hat eine Menge Vorteile: Sie erhalten eine Kostenübernahmebestätigung und diese bleibt innerhalb Ihres Profils gespeichert. Sie können sie jederzeit wieder aufrufen und ausdrucken. Bei einer weiteren Kostenübernahmeprüfung müssen die Unternehmensdaten nicht erneut eingegeben werden.
Die online eingetragenen Namen der Teilnehmenden auf dem Anmeldeformular sind für die Ausbildungsstelle erforderlich, da das online ausgefüllte und ausgedruckte Formular bereits eine Kostenzusage der BGW ist. Die Teilnehmenden müssen zudem bei Namensgleichheit unterscheidbar bleiben. Diese Angaben sind gleichzeitig auch für die Prüfung der Kostenübernahme durch die BGW erforderlich. Unterzeichnete Anmeldeformulare dienen dem Nachweis, dass eine Ausbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgt ist. Da die BGW die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 23 SGB VII übernimmt, ist sie gleichzeitig zur Überprüfung der Abrechnungen und rechnungsbegründenden Unterlagen der Ausbildungsstellen verpflichtet. Es handelt sich somit um eine Datenverarbeitung zur gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung (Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, § 199 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII).
Die von der Ausbildungsstelle zur Prüfung der Kostenübernahme eingereichten Anmeldeformulare werden entsprechend 6 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres aufbewahrt und danach gelöscht (§ 35 SRVwV).
Die Auswahlbox zum Beruf der Teilnehmenden im Anmeldeverfahren dient lediglich der Auskunft, ob die ausgewählte Berufsgruppe "zugelassen" oder "nicht zugelassen“ ist. Hintergrund ist, dass Gesundheitsfachberufe keine weitere Ausbildung zu betrieblichen Ersthelfenden benötigen, da sie Teil der beruflichen Qualifikation ist. Aus diesem Grund übernimmt die BGW in solchen Fällen die Kosten nicht. Die Information über den Beruf der Teilnehmenden wird nicht bei der BGW gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Hinweis für Veranstalter: Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Rechnungsstellung über das eRechnungsportal.