Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Artikelnummer: DGUV Vorschrift 2
Jedes Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss sich von einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. So sieht es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Die BGW konkretisiert das ASiG in dieser Vorschrift für ihre versicherten Betriebe.
Die Vorschrift enthält Informationen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 und mit mehr als 10 Beschäftigten sowie zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit weniger als 51 Beschäftigten.
In den Anhängen finden Sie Informationen zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Hinweise zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung und eine Beschreibung möglicher Aufgaben sowie Informationen über den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Außerdem enthält der Anhang eine Zuordnung der Unternehmensarten der BGW zu den Betreuungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV Vorschrift 2.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Betreuungsmodellen.
Fehlerkorrektur – bitte beachten Sie:
In § 2 Bestellung, Abs. (5) der DGUV Vorschrift 2 wird irrtümlich auf § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen. Dieser Verweis ist falsch.
Gemeint ist: Bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Anzahl der Beschäftigten in den Absätzen 2, 3 und 4 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
- von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
zu berücksichtigen.
Für Fragen zu den Betreuungsformen, zur Zuordnung des Wirtschaftszweigs oder der Organisation Ihres Arbeitsschutzes generell
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