Viele bunte Schattenrisse von Gesichtern

Gefahrtarif und Veranlagungs­bescheid: Was jetzt wichtig ist  BGW magazin 4/2024

Ende Oktober haben alle bei der BGW versicherten Unternehmen einen Veranlagungsbescheid erhalten. Darin finden sich Informationen zum neuen Gefahrtarif. Er gilt ab 1. Januar 2025 und wirkt sich auf die künftige Beitrags­­berechnung aus.

Was ist ein Gefahrtarif?

Im Gefahrtarif sind die Gewerbezweige der beitragspflichtigen Unternehmen zu Gefahrtarifstellen – das heißt zu Gefahrengemein­schaften – zusammengefasst. Jeder Gefahrtarifstelle wird eine Gefahrklasse zugeordnet. Diese ist wiederum ein Faktor bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Gefahrklassen spiegeln die Gefährdungsrisiken in den Gewerbezweigen wider. Als Faustregel gilt: je geringer die Gefahrklasse, desto niedriger die Beiträge bei gleichem Entgelt.

Warum gibt es einen neuen Gefahrtarif?

Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Dadurch wird einerseits die Beitragsberechnung für einen bestimmten Zeitraum konstant geregelt und andererseits werden die tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen berücksichtigt. Hierfür werden in einem Beobachtungszeitraum von sechs Jahren die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Gesamtentgelte, also die Löhne und Gehälter, in den Gewerbezweigen einander gegenübergestellt. Dabei können Veränderungen sichtbar werden, sodass sich im neuen Gefahrtarif Gefahrklassen ändern oder Gewerbezweige anderen Tarifstellen zugeordnet werden.

Welche Informationen stehen im Veranlagungsbescheid? 

Die Veranlagung ist die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle. Sie richtet sich nach der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Gewerbezweig. Entscheidend für die Veranlagung sind Art und Gegenstand des Unternehmens – und nicht, welche einzelnen Tätigkeiten ausgeübt werden. Einen Veranlagungsbescheid erhalten Unternehmen bei der Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung, bei wesentlichen Änderungen im Unternehmen oder – wie es jetzt der Fall ist – wenn ein neuer Gefahrtarif festgesetzt wird.

Dem Bescheid ist zu entnehmen, welcher Gefahrtarifstelle das Unternehmen beziehungsweise die einzelnen Betriebsteile zugeordnet sind und welche Gefahrklasse für die Beitrags­berechnung gilt. Bei der Berechnung der Gefahrklassen wird das Gefährdungsrisiko aller Tätigkeiten eines Gewerbezweigs berücksichtigt, zum Beispiel auch in den Unternehmen durchgeführte Reinigungs- oder Verwaltungstätigkeiten. In einigen Fällen führt der Veranlagungsbescheid eines Unternehmens mehrere Betriebsteile auf, die verschiedenen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen zugeordnet sind. Das ist insbesondere bei sogenannten Nebenunternehmen der Fall, die überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, von anderen Betriebsteilen räumlich getrennt ausgeübt werden und über einen eigenen Personalstamm verfügen. 

Eine Frau springt von einer bunten Säule zur nächsten Säule

Welche Änderungen bringt der neue Gefahrtarif mit sich?

Beobachtungszeitraum für den neuen 6. Gefahrtarif war 2017 bis 2022. Die letzten Jahre waren vor allem durch die Covid-19-Pandemie geprägt. Im Gesundheitsdienst gab es einen massiven Anstieg an Versicherungsfällen, insbesondere durch die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit. Die daraus resultierenden Entschädigungslasten konnten bisher noch nicht auf die betroffenen Branchen umgelegt werden. Sie werden nun im neuen 6. Gefahrtarif berücksichtigt und führen zum Teil zu höheren Gefahrklassen, zum Beispiel bei Krankenhäusern. In anderen Gewerbezweigen setzen sich bisherige positive Trends dagegen weiter fort und die Gefahrklassen konnten sinken, unter anderem für tierärztliche Praxen. Weiterhin wurden auch die Zuordnungen von Gewerbezweigen zu den Gefahrtarifstellen überprüft und vereinzelt geändert.

Wann werden die Änderungen wirksam?

Die Veränderungen durch den 6. Gefahrtarif werden ab dem 1. Januar 2025 wirksam. Da die Beiträge rückwirkend für das jeweils vorausgegangene Jahr berechnet werden, fließt der 6. Gefahrtarif aber erst im April 2026 in die Beitragsrechnungen für das Jahr 2025 ein. Anders ist das nur bei Vorschusszahlungen: Hier wird bereits 2025 der neue Gefahrtarif herangezogen.

Von: Celine Maylan und Nina Rauser