Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Gefahrtarif und Veranlagung“
Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse richtet sich nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Die Veranlagung für die Versicherung besonderer Personengruppen (z.B. persönliche Versicherungen) richtet sich nach der Veranlagung des Betriebsteils, in dem die Person tätig wird. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung (z.B. Überlassung von Ärztinnen und Ärzten) werden, soweit sie in die Zuständigkeit der BGW fallen, zu der Gefahrklasse des Gewerbezweigs veranlagt, dem die überlassenen Beschäftigten überwiegend zuzuordnen sind.
Erläuterungen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zum Veranlagungsbescheid – anhand eines Musters.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Veranlagungsbescheids schriftlich oder in elektronischer Form Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail oder mit einem Anruf erhoben werden. Die rechtlichen Hintergründe - wie zum Beispiel zur elektronischen Form - können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Veranlagungsbescheid entnehmen. Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch.
Bei Fragen zu Ihrem Veranlagungsbescheid, rufen Sie uns an.
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Der 6. Gefahrtarif tritt zum 01.01.2025 in Kraft und endet am 31.12.2030.
In der Gefahrklasse wird insbesondere das Risiko berücksichtigt, einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden. In einer Gefahrtarifstelle sind Gewerbezweige beziehungsweise Berufsgruppen zusammengefasst, die ein ähnliches Risiko aufweisen und denen somit eine gemeinsame Gefahrklasse zugewiesen wird. Berechnet wird das anhand der Entschädigungsleistungen im Verhältnis zu den Entgelten beziehungsweise Versicherungssummen. Das heißt also, dass für Ihren Gewerbezweig eine höhrere Belastung festgestellt wurde als für andere Bereiche.
Überprüfen Sie die Veranlagung Ihres Unternehmens mithilfe der dem Veranlagungsbescheid beigefügten Übersicht über den 6. Gefahrtarif.
Falls sich der wirtschaftliche Schwerpunkt Ihres Unternehmens ändern wird oder bereits geändert hat, überprüfen Sie bitte, ob die Veranlagung zum Gefahrtarif noch richtig ist. Teilen Sie der BGW bitte umgehend alle wesentlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen mit.
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Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Dadurch wird einerseits die Beitragsberechnung für einen gewissen Zeitraum konstant geregelt und andererseits werden die tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen berücksichtigt.
In den Gefahrtarifstellen werden Gewerbezweige mit ähnlichem Gefährdungsrisiko zusammengefasst. Sie bilden eine "Gefahrengemeinschaft".
Der 6. Gefahrtarif gilt ab dem 01.01.2025 bis einschließlich 31.12.2030. Er löst den 5. Gefahrtarif ab.
In den Meldedaten zur Sozialversicherung sind die jeweils gültigen Gefahrtarifstellen hinterlegt. Basis für den digitalen Lohnnachweis ist der jährliche Stammdatenabruf: Dabei werden für das abgerufene Geschäftsjahr die für diesen Zeitraum geltenden Daten zur Veranlagung des Unternehmens an das Entgeltabrechnungsprogramm übertragen.
Unternehmen müssen prüfen, ob die vom Entgeltabrechnungsprogramm zurückgemeldeten Daten (insbesondere Strukturschlüssel), mit den Daten auf dem gültigen Veranlagungsbescheid übereinstimmen. Stimmen die Daten überein, kann der digitale Lohnnachweis korrekt an die BGW übermittelt werden.
Achtung: Soweit Sie eine dritte Stelle mit der Lohnmeldung beauftragt haben, stellen Sie sicher, dass diese die notwendigen Daten zum Stammdatenabruf und dessen Überprüfung erhält.
Sonderfall: Lohnnachweis bei Tätigkeit in mehreren Betriebsteilen
In größeren Unternehmen kann es vorkommen, dass Beschäftigte nicht nur in einem Betriebsteil, sondern dauerhaft in verschiedenen Betriebsteilen tätig sind. Der 6. Gefahrtarif der BGW regelt, wie mit den Entgelten dieser Beschäftigten umzugehen ist. Entscheidend ist, ob die Betriebsteile unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zugeordnet sind – das lässt sich dem Veranlagungsbescheid entnehmen. Dann ist beim jährlichen Lohnnachweis Folgendes zu beachten:
- Die gesamte Lohnsumme dieser Beschäftigten ist für das jeweilige Jahr in dem Betriebsteil zu verbuchen, in dem der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit lag.
- Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, wo jemand die meiste Zeit tätig war, muss der Betriebsteil mit der höchsten Gefahrklasse herangezogen werden. Dort ist das gesamte Arbeitsentgelt zu verbuchen.
Der Gefahrtarif – inklusive Gefahrklassen – wird von der Vertreterversammlung der BGW festgesetzt. Sie ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder – also der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – sowie der Versicherten aus den bei der BGW versicherten Branchen besetzt. Der Vertreterversammlung steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Gefahrtarifes zu. Abschließend wird der Gefahrtarif vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt.
Der BGW-Gefahrtarif ist ein Gewerbezweigtarif. Die Veranlagung erfolgt nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Berechnung der Gefahrklassen wird das Gefährdungsrisiko aller Tätigkeiten eines Gewerbezweigs, zum Beispiel auch Reinigung, Verwaltung und Beratung, berücksichtigt.
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Sie bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab und dient zur Abstufung der Beiträge;
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Berechnen Sie den Beitrag für Ihre persönliche Unternehmerversicherung ganz einfach mit Hilfe unseres Beitragsrechners.
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.
Keine Berufsgenossenschaft kann die Gefahrklassen willkürlich festsetzen. Grundlage für die Berechnung der Gefahrklassen sind die im Beobachtungszeitraum (jeweils sechs Jahre) gesammelten Daten. Für jede Tarifstelle werden die Leistungsausgaben und die Gesamtentgelte der Versicherten (inklusive der Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer) ermittelt und einander gegenübergestellt. Die sich daraus ergebenden Belastungsverhältnisse finden sich in den Gefahrklassen wieder.
Die Gefahrtarifstellen fassen Gewerbezweige zu Risikogemeinschaften zusammen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt - insbesondere das rechnerische Risiko, gleichartige Tätigkeiten sowie technologisch vergleichbare Gefährdungen. Daneben fließen die Arbeitsbedingungen, berufsrechtliche Regelungen und verbandsorganisatorische Strukturen in die Betrachtung ein. Die Gefahrtarifstellen dürfen nicht zu klein sein, damit ein Solidarausgleich sichergestellt ist und zur Berechnung der Gefahrklasse belastbare Werte ermittelt werden können.
Derartige Anpassungen an die tatsächlichen Verhältnisse sind möglich. Teilen Sie uns die Änderungen bitte schriftlich mit. Natürlich können Sie auch dafür Ihren direkten Draht nutzen:
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9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
Entscheidende Faktoren für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind neben Arbeitsentgelten und Versicherungssummen auch die Gefahrklassen. Die aktuellen Gefahrklassen werden im jeweils gültigen Gefahrtarif der BGW festgesetzt.
Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in sogenannte Tarifstellen gegliedert, denen Gefahrklassen zugeordnet sind.
Im Gefahrtarif wird jeder Gefahrtarifstelle eine Gefahrklasse zugeordnet. Sie dient zur Abstufung der Beiträge und bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab. Die Gefahrklasse stellt einen Rechenfaktor bei der Beitragsberechnung dar.
Achtung: Die Gefahrklasse entspricht nicht dem zu zahlenden Beitrag, es handelt sich nicht um einen Euro-Betrag!
Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen, die zu jeweils eigenen Gefahrklassen veranlagt wurden.
Der Veranlagungsbescheid gehört zu Ihren Mitgliedsunterlagen. Bitte prüfen Sie, ob die über Ihr Unternehmen/über Ihre selbstständige Tätigkeit gemachten Angaben (Unternehmensgegenstand, Gewerbezweig, Adresse) zutreffen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte:
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