
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Gefahrtarif und Veranlagung“
Sie müssen nichts überweisen – der Veranlagungsbescheid ist kein Beitragsbescheid, sondern dient nur zu Ihrer Information! Die Gefahrklasse entspricht nicht dem zu zahlenden Beitrag. Es handelt sich um einen Rechenfaktor, nicht um einen Euro-Betrag.
Entscheidende Faktoren für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind neben Arbeitsentgelten und Versicherungssummen auch die Gefahrklassen. Die aktuellen Gefahrklassen werden im jeweils gültigen Gefahrtarif der BGW festgesetzt.
Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in sogenannte Tarifstellen gegliedert, denen Gefahrklassen zugeordnet sind.
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Sie bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab und dient zur Abstufung der Beiträge;
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Berechnen Sie den Beitrag für Ihre persönliche Unternehmerversicherung ganz einfach mit Hilfe unseres Beitragsrechners.
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.
Erläuterungen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zum Veranlagungsbescheid – anhand eines Musters.
Der Veranlagungsbescheid gehört zu Ihren Mitgliedsunterlagen. Bitte prüfen Sie, ob die über Ihr Unternehmen/über Ihre selbstständige Tätigkeit gemachten Angaben (Unternehmensgegenstand, Gewerbezweig, Adresse) zutreffen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte:
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Die Gewerbezweige befinden sich in einem stetigen Wandel. Bei einigen Gefahrtarifstellen haben sich daher Anpassungen in den Gefahrklassen ergeben, womit nun das tatsächliche Gefährdungsrisiko berücksichtigt wird. Zum Beispiel:
- Die letzten Jahre waren vor allem durch die Covid-19 Pandemie geprägt. Im Gesundheitsdienst gab es einen massiven Anstieg an Versicherungsfällen, insbesondere durch die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit. Die daraus resultierenden Entschädigungslasten führen nun zum Teil zu höheren Gefahrklassen, zum Beispiel bei Krankenhäusern.
- In anderen Gewerbezweigen dagegen setzen sich bisherige positive Trends weiter fort und die Gefahrklassen konnten sinken, unter anderem für tierärztliche Praxen.
Weiterhin wurden auch die Zuordnungen von Gewerbezweigen zu den Gefahrtarifstellen überprüft und vereinzelt geändert. Alle Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen können in der Übersicht zum 6. Gefahrtarif eingesehen werden (zum Vergleich: 5. Gefahrtarif).
Hinweis: Die Veränderungen durch den 6. Gefahrtarif werden erst ab dem 1. Januar 2025 wirksam. Damit wirkt sich dieser erst auf die Beitragserhebung 2025 aus, welche im April 2026 erfolgt.
Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse richtet sich nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Die Veranlagung für die Versicherung besonderer Personengruppen (z.B. persönliche Versicherungen) richtet sich nach der Veranlagung des Betriebsteils, in dem die Person tätig wird. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung (z.B. Überlassung von Ärztinnen und Ärzten) werden, soweit sie in die Zuständigkeit der BGW fallen, zu der Gefahrklasse des Gewerbezweigs veranlagt, dem die überlassenen Beschäftigten überwiegend zuzuordnen sind.
Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Dadurch wird einerseits die Beitragsberechnung für einen gewissen Zeitraum konstant geregelt und andererseits werden die tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen berücksichtigt.
Der 6. Gefahrtarif gilt ab dem 01.01.2025 bis einschließlich 31.12.2030. Er löst den 5. Gefahrtarif ab.
Die Regelungen hierzu finden sich im 6. Gefahrtarif (Teil II: Sonstige Bestimmungen). Hier etwas verkürzt zusammengefasst:
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebsteile (Gesamtunternehmen), die verschiedenen (...) Gewerbezweigen zugeordnet werden könnten (...), so werden die Betriebsteile nach den folgenden Bestimmungen zu gesonderten Gefahrklassen veranlagt: Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt und gibt dem Gesamtunternehmen sein eigentliches Gepräge (...). Sonstige Betriebsteile werden ausschließlich dann nach Art und Gegenstand (...) zu einer vom Hauptunternehmen abweichenden Gefahrklasse veranlagt, wenn
- a) sie Nebenunternehmen darstellen (also überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen),
- b) sie von den anderen räumlich getrennt ausgeübt werden und
- c) sie über einen eigenen Personalstamm verfügen.
Betriebsteile, bei denen eine dieser Voraussetzungen fehlt, werden als Hilfsunternehmen über den Betriebsteil veranlagt, dem sie dienen. Dient ein Hilfsunternehmen mehreren Betriebsteilen des Gesamtunternehmens, wird es über das Hauptunternehmen veranlagt.
Bei Werkstätten für behinderte Menschen stellen die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen dar, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen tätig werden. Anderenfalls sind sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für behinderte Menschen.
Für fremdartige Nebenunternehmen werden die Gefahrklassen nach den Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers festgesetzt, dem diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen sind die Beitragsberechnungsgrundlagen für das der Beschlussfassung über diesen Tarif vorangegangene Jahr maßgebend. Sie gelten für die gesamte Laufzeit dieses Gefahrtarifs.
Der BGW-Gefahrtarif ist ein Gewerbezweigtarif. Die Veranlagung erfolgt nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Berechnung der Gefahrklassen wird das Gefährdungsrisiko aller Tätigkeiten eines Gewerbezweigs berücksichtigt, zum Beispiel
auch in den Unternehmen durchgeführte Reinigungs- oder Verwaltungstätigkeiten.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Veranlagungsbescheids schriftlich oder in elektronischer Form Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail oder mit einem Anruf erhoben werden. Die rechtlichen Hintergründe - wie zum Beispiel zur elektronischen Form - können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Veranlagungsbescheid entnehmen. Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch.
Bei Fragen zu Ihrem Veranlagungsbescheid, rufen Sie uns an.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Der 6. Gefahrtarif tritt zum 01.01.2025 in Kraft und endet am 31.12.2030.
In der Gefahrklasse wird insbesondere das Risiko berücksichtigt, einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden. In einer Gefahrtarifstelle sind Gewerbezweige beziehungsweise Berufsgruppen zusammengefasst, die ein ähnliches Risiko aufweisen und denen somit eine gemeinsame Gefahrklasse zugewiesen wird. Berechnet wird das anhand der Entschädigungsleistungen im Verhältnis zu den Entgelten beziehungsweise Versicherungssummen. Das heißt also, dass für Ihren Gewerbezweig eine höhrere Belastung festgestellt wurde als für andere Bereiche.
Überprüfen Sie die Veranlagung Ihres Unternehmens mithilfe der dem Veranlagungsbescheid beigefügten Übersicht über den 6. Gefahrtarif.
Falls sich der wirtschaftliche Schwerpunkt Ihres Unternehmens ändern wird oder bereits geändert hat, überprüfen Sie bitte, ob die Veranlagung zum Gefahrtarif noch richtig ist. Teilen Sie der BGW bitte umgehend alle wesentlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen mit.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
In den Gefahrtarifstellen werden Gewerbezweige mit ähnlichem Gefährdungsrisiko zusammengefasst. Sie bilden eine "Gefahrengemeinschaft".
Der Gefahrtarif – inklusive Gefahrklassen – wird von der Vertreterversammlung der BGW festgesetzt. Sie ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder – also der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – sowie der Versicherten aus den bei der BGW versicherten Branchen besetzt. Der Vertreterversammlung steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Gefahrtarifes zu. Abschließend wird der Gefahrtarif vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt.
Derartige Anpassungen an die tatsächlichen Verhältnisse sind möglich. Teilen Sie uns die Änderungen bitte schriftlich mit. Natürlich können Sie auch dafür Ihren direkten Draht nutzen:
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Keine Berufsgenossenschaft kann die Gefahrklassen willkürlich festsetzen. Grundlage für die Berechnung der Gefahrklassen sind die im Beobachtungszeitraum (jeweils sechs Jahre) gesammelten Daten. Für jede Tarifstelle werden die Leistungsausgaben und die Gesamtentgelte der Versicherten (inklusive der Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer) ermittelt und einander gegenübergestellt. Die sich daraus ergebenden Belastungsverhältnisse finden sich in den Gefahrklassen wieder.
In den Meldedaten zur Sozialversicherung sind die jeweils gültigen Gefahrtarifstellen hinterlegt. Basis für den digitalen Lohnnachweis ist der jährliche Stammdatenabruf: Dabei werden für das abgerufene Geschäftsjahr die für diesen Zeitraum geltenden Daten zur Veranlagung des Unternehmens an das Entgeltabrechnungsprogramm übertragen.
Unternehmen müssen prüfen, ob die vom Entgeltabrechnungsprogramm zurückgemeldeten Daten (insbesondere Strukturschlüssel), mit den Daten auf dem gültigen Veranlagungsbescheid übereinstimmen. Stimmen die Daten überein, kann der digitale Lohnnachweis korrekt an die BGW übermittelt werden.
Achtung: Soweit Sie eine dritte Stelle mit der Lohnmeldung beauftragt haben, stellen Sie sicher, dass diese die notwendigen Daten zum Stammdatenabruf und dessen Überprüfung erhält.
Sonderfall: Lohnnachweis bei Tätigkeit in mehreren Betriebsteilen
In größeren Unternehmen kann es vorkommen, dass Beschäftigte nicht nur in einem Betriebsteil, sondern dauerhaft in verschiedenen Betriebsteilen tätig sind. Der 6. Gefahrtarif der BGW regelt, wie mit den Entgelten dieser Beschäftigten umzugehen ist. Entscheidend ist, ob die Betriebsteile unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zugeordnet sind – das lässt sich dem Veranlagungsbescheid entnehmen. Dann ist beim jährlichen Lohnnachweis Folgendes zu beachten:
- Die gesamte Lohnsumme dieser Beschäftigten ist für das jeweilige Jahr in dem Betriebsteil zu verbuchen, in dem der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit lag.
- Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, wo jemand die meiste Zeit tätig war, muss der Betriebsteil mit der höchsten Gefahrklasse herangezogen werden. Dort ist das gesamte Arbeitsentgelt zu verbuchen.
Die Gefahrtarifstellen fassen Gewerbezweige zu Risikogemeinschaften zusammen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt - insbesondere das rechnerische Risiko, gleichartige Tätigkeiten sowie technologisch vergleichbare Gefährdungen. Daneben fließen die Arbeitsbedingungen, berufsrechtliche Regelungen und verbandsorganisatorische Strukturen in die Betrachtung ein. Die Gefahrtarifstellen dürfen nicht zu klein sein, damit ein Solidarausgleich sichergestellt ist und zur Berechnung der Gefahrklasse belastbare Werte ermittelt werden können.
Im Gefahrtarif wird jeder Gefahrtarifstelle eine Gefahrklasse zugeordnet. Sie dient zur Abstufung der Beiträge und bildet das Gefährdungsrisiko für die verschiedenen Gewerbezweige ab. Die Gefahrklasse stellt einen Rechenfaktor bei der Beitragsberechnung dar.
Achtung: Die Gefahrklasse entspricht nicht dem zu zahlenden Beitrag, es handelt sich nicht um einen Euro-Betrag!
Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen, die zu jeweils eigenen Gefahrklassen veranlagt wurden.