
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Gefahrtarif und Veranlagung“
Der Veranlagungsbescheid enthält insbesondere die folgenden Angaben:
- Gefahrtarifstelle, in die das Unternehmen eingeordnet ist (bei persönlichen Versicherungen: das Unternehmen/der Betriebsteil, in dem die versicherte Person tätig ist)
- Strukturschlüssel und Bezeichnung = Daten zur Unternehmensart (Gewerbezweig)
- Gefahrklasse: bildet das Unfallrisiko für den Gewerbezweig ab
Das Schreiben enthält darüber hinaus folgende Informationen:
- Kundennummer/Unternehmensnummer bei der BGW
- Gültigkeit des Gefahrtarifs
- Kontaktdaten der BGW
- Betriebsnummer der BGW
Der Gefahrtarif wird von der Vertreterversammlung der BGW beschlossen und vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt.
Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse richtet sich nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Die Veranlagung für die Versicherung besonderer Personengruppen (z.B. Unternehmerversicherungen) richtet sich nach der Veranlagung des Betriebsteils, in dem die Person tätig wird. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung werden, soweit sie in die Zuständigkeit der BGW fallen, zu der Gefahrklasse des Gewerbezweigs veranlagt, dem die überlassenen Beschäftigten überwiegend zuzuordnen sind.
Keine Berufsgenossenschaft kann die Gefahrklassen willkürlich ändern. Grundlage für die Berechnung der Gefahrklassen sind die im Beobachtungszeitraum (jeweils sechs Jahre) gesammelten Daten. Für jede Tarifstelle werden die Leistungsausgaben und die Gesamtentgelte der Versicherten (inklusive der Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer) ermittelt und einander gegenübergestellt. Die sich daraus ergebenden Belastungsverhältnisse finden sich in den Gefahrklassen wieder.
Der BGW-Gefahrtarif ist ein Gewerbezweigtarif. Die Veranlagung erfolgt nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Einzelne Tätigkeiten finden keine Berücksichtigung.
Der 5. Gefahrtarif trat zum 01.01.2019 in Kraft und endet am 31.12.2024.
Die gesetzliche Unfallversicherung erwirtschaftet keine Gewinne. Die Gesamtkosten, die der BGW für ihre Leistungen – also Prävention, Rehabilitation und Renten – entstehen, werden auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Doch nicht überall sind die Arbeitsbedingungen und damit die Unfall- und Erkrankungsrisiken gleich. Dies wird bei der Beitragsberechnung mit dem "Gefahrtarif" berücksichtigt. Er besteht aus zwei Elementen: Zum einen der Gefahrtarifstelle, die Gewerbezweige mit ähnlichem Risiko zusammenfasst. Zum anderen der Gefahrklasse, die das jeweilige Risiko innerhalb dieser Gefahrtarifstelle beziffert. Sie fließt dann in die individuelle Berechnung der Beiträge ein. So können die Ausgaben der BGW solidarisch (innerhalb der Gefahrtarifstellen) und gerecht (über die jeweilige Gefahrklasse) verteilt werden.
In der Gefahrklasse kommt das Unfall- und Erkrankungsrisiko zum Ausdruck. In einer Gefahrtarifstelle sind Gewerbezweige beziehungsweise Berufsgruppen zusammengefasst, die ein ähnliches Risiko aufweisen und denen somit eine gemeinsame Gefahrklasse zugewiesen wird. Berechnet wird das anhand der Entschädigungsleistungen im Verhältnis zu den Entgelten. Das heißt also, dass für Ihren Gewerbezweig eine höhrere Belastung festgestellt wurde als für andere Bereiche.
Das Sozialgesetzbuch schreibt den Berufsgenossenschaften vor, ihren Gefahrtarif spätestens alle sechs Jahre zu überprüfen. Dann muss er neu berechnet und beschlossen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die im geltenden Gefahrtarif genannten Gefahrklassen immer dem aktuellen Risiko in den einzelnen Tarifstellen entsprechen.
Derartige Anpassungen an die tatsächlichen Verhältnisse sind problemlos möglich. Teilen Sie uns die Änderungen bitte schriftlich mit. Natürlich können Sie auch dafür Ihren direkten Draht nutzen:
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Gewerbezweig ist als Sammelbegriff zu verstehen und umfasst auch selbstständige beziehungsweise freiberufliche Tätigkeiten.
In den Meldedaten zur Sozialversicherung sind die jeweils gültigen Gefahrtarifstellen hinterlegt. Basis für den digitalen Lohnnachweis ist der jährliche Stammdatenabruf: Dabei werden für das abgerufene Geschäftsjahr die für diesen Zeitraum geltenden Daten zur Veranlagung des Unternehmens an das Entgeltabrechnungsprogramm übertragen.
Unternehmen müssen dann überprüfen, ob es in ihrem Fall Änderungen in der Zuordnung zum Gefahrtarif gab, und sicherstellen, dass die Personalstammdaten für jede beschäftigte Person die richtige Gefahrtarifstelle (Strukturschlüssel) beinhalten. Ist dies der Fall, kann der digitale Lohnnachweis korrekt durch das Entgeltabrechnungsprogramm erstellt werden. Das gilt auch im Hinblick auf die UV-Jahresmeldung, die unabhängig vom digitalen Lohnnachweis an die Einzugsstellen für den Gesamtversicherungsbeitrag (DEÜV-Verfahren) geht.
Achtung: Soweit eine Abrechnungsstelle oder Steuerberatung mit der Lohnmeldung beauftragt ist, sind der Stammdatenabruf und dessen Überprüfung von dort zu veranlassen.
Sonderfall: Lohnnachweis bei Tätigkeit in mehreren Betriebsteilen
In größeren Unternehmen kann es vorkommen, dass Beschäftigte nicht nur in einem Betriebsteil, sondern dauerhaft in verschiedenen Betriebsteilen tätig sind. Der 5. Gefahrtarif der BGW regelt nun, wie mit den Entgelten dieser Beschäftigten umzugehen ist. Entscheidend ist, ob die Betriebsteile unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zugeordnet sind – das lässt sich dem Veranlagungsbescheid entnehmen. Dann ist beim jährlichen Lohnnachweis Folgendes zu beachten:
- Die gesamte Lohnsumme dieser Beschäftigten ist für das jeweilige Jahr in dem Betriebsteil zu verbuchen, in dem der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit lag.
- Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, wo jemand die meiste Zeit tätig war, muss der Betriebsteil mit der höchsten Gefahrklasse herangezogen werden. Dort ist das gesamte Arbeitsentgelt zu verbuchen.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Veranlagungsbescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Die rechtlichen Hintergründe können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Veranlagungsbescheid entnehmen. Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich.
Der 5. Gefahrtarif gilt seit dem 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2024. Er hat den 4. Gefahrtarif abgelöst.
Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen, die zu jeweils eigenen Gefahrklassen veranlagt wurden.
Der Veranlagungsbescheid gehört zu Ihren Mitgliedsunterlagen. Bitte prüfen Sie, ob die über Ihr Unternehmen/über Ihre selbstständige Tätigkeit gemachten Angaben (Unternehmensgegenstand, Gewerbezweig, Adresse) zutreffen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte:
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Die Gefahrtarifstellen fassen Unternehmen mit gleichartigen oder ähnlichen Risiken zsammen - es kommt also nicht auf die Tätigkeit, sondern auf das rechnerische Risiko an. Dabei dürfen die Gefahrtarifstellen nicht zu klein sein, damit ein Risikoausgleich sichergestellt ist und sich die Werte zuverlässig berechnen lassen.
Überprüfen Sie die Veranlagung Ihres Unternehmens mithilfe der dem Veranlagungsbescheid beigefügten Übersicht über den 5. Gefahrtarif.
Falls sich der wirtschaftliche Schwerpunkt ihres Unternehmens ändern wird oder bereits geändert hat, überprüfen Sie bitte, ob die Veranlagung zum Gefahrtarif noch richtig ist. Teilen Sie der BGW bitte umgehend alle wesentlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen mit.
Wichtig: Je früher wir von Veränderungen erfahren, desto eher können wir die Versicherung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen oder Sie bei Bedarf beraten.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
Im Gefahrtarif wird jeder Gefahrtarifstelle eine Gefahrklasse zugeordnet. Sie spiegelt das spezifische Risiko wider, im jeweiligen Tätigkeitsbereich einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden: je höher das Risiko, desto höher die Gefahrklasse. Bei der Beitragsberechnung ist die Gefahrklasse ein wichtiger Faktor.
Bei fast allen Gefahrtarifstellen haben sich Anpassungen in den Gefahrklassen ergeben – das spiegelt die Entwicklung der jeweiligen Gewerbezweige und der dortigen Belastungen wider. Geringere Gefahrklassen werden sich vor allem im Bereich der ärztlichen Praxen, des Friseurhandwerks, der Verwaltung sowie der beruflichen Bildung bemerkbar machen. Von Steigerungen betroffen sind Tageseinrichtungen für Kinder, Heime und Wohneinrichtungen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Alle Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen können in der Übersicht zum 5. Gefahrtarif eingesehen werden (zum Vergleich: 4. Gefahrtarif, gültig bis 31.12.2018).
Eine auffällige Änderung betrifft die bisherigen Gefahrtarifstellen 6, 7 und 8: Sie wurden jetzt in zwei Gefahrtarifstellen (6 und 7) zusammengefasst: Praxen der Physiotherapie, Kosmetikbetriebe, Solarien und Tätowierstudios sowie Unternehmen aus dem Bereich Massage und medizinische Bäder sind neu in der Tarifstelle 7 zusammengeführt. Durch die Umstrukturierung erhöht sich für die Bereiche Physiotherapie, Kosmetik, Solarien und Tätowierstudios die Gefahrklasse von 3,74 auf 4,38; für Massagepraxen verringert sich dagegen die Gefahrklasse von 6,5 auf 4,38 deutlich. Auch die in der Gefahrtarifstelle 6 verbliebenen Einrichtungen – zum Beispiel Hebammen und Entbindungspfleger, Logopädiepraxen oder Frühförderzentren – kommen mit 2,41 auf eine deutlich niedrigere Gefahrklasse (zuvor 3,74).
Letztlich handelt es sich um eine "Gefahrengemeinschaft": In den Gefahrtarifstellen werden Gewerbezweige oder Branchen mit ähnlichem Unfall- und Erkrankungsrisiko zusammengefasst. Der 5. Gefahrtarif der BGW umfasst 17 Gefahrtarifstellen, wobei die 8. und 13. Gefahrtarifstelle zurzeit nicht besetzt sind. Für einen tragfähigen Gefahrtarif ist es wichtig, dass die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige ausreichend homogen sind und die Zahl der Unternehmen groß genug ist, um das Risiko verlässlich zu berechnen. Deshalb wird der Gefahrtarif alle sechs Jahre überprüft und auf eine neue Grundlage gestellt.
Die Regelungen hierzu finden sich im 5. Gefahrtarif (Teil II: Sonstige Bestimmungen). Hier etwas verkürzt zusammengefasst:
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebsteile (Gesamtunternehmen), die verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet werden könnten, so werden die Betriebsteile nach den folgenden Bestimmungen zu gesonderten Gefahrklassen veranlagt: Das Hauptunternehmen bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt und gibt dem Gesamtunternehmen sein eigentliches Gepräge. Sonstige Betriebsteile werden ausschließlich dann zu einer vom Hauptunternehmen abweichenden Gefahrklasse veranlagt, wenn
- a) sie Nebenunternehmen darstellen (also überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen),
- b) sie von den anderen räumlich getrennt ausgeübt werden,
- c) sie über einen eigenen Personalstamm verfügen und
- d) bei ihnen das Arbeitsentgelt getrennt nachgewiesen wird.
Betriebsteile, bei denen eine dieser Voraussetzungen fehlt, werden als Hilfsunternehmen über den Betriebsteil veranlagt, dem sie dienen. Dient ein Hilfsunternehmen mehreren Betriebsteilen des Gesamtunternehmens, wird es über das Hauptunternehmen veranlagt.
Bei Werkstätten für behinderte Menschen stellen die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen dar, wenn dauerhaft mehr als 50% der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen tätig werden. Anderenfalls sind sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für behinderte Menschen.
Für fremdartige Nebenunternehmen werden die Gefahrklassen nach den Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers festgesetzt, dem diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen sind die Beitragsberechnungsgrundlagen für das der Beschlussfassung über diesen Tarif vorangegangene Jahr maßgebend. Sie gelten für die gesamte Laufzeit dieses Gefahrtarifs.
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Unfallrisiko des Gewerbezweigs/der Branche,
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Berechnen Sie den Beitrag für Ihre persönliche Unternehmerversicherung ganz einfach mit Hilfe unseres Beitragsrechners.
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.