Eine Person in weißer Arztkleidung ist im Anschnitt zu sehen. Sie hält ein Stethoskop in der Hand. Im Hintergrund ist ein Krankenhausflur angedeutet.

6. Gefahrtarif der BGW Informationen für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

Ende Oktober 2024 haben bei der BGW versicherte Unternehmen einen Veranlagungsbescheid erhalten. Kliniken und Krankenhäuser sowie deren Dienstleistungsunternehmen sind auch im neuen 6. Gefahrtarif der Gefahrtarifstelle 01 zugeordnet – wie schon in den vorangegangenen Gefahrtarifen. Die Gefahrklasse dieser Tarifstelle ist jedoch um rund 16 Prozent gestiegen. Was sind die Hintergründe dafür?

Ausgangspunkt: Versicherungsgeschehen der letzten Jahre

Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Bei der Zusammensetzung des Gefahrtarifs werden die Entschädigungsleistungen der Arbeits- und Wegeunfälle, die sich im Beobachtungszeitraum ereignet haben, sowie Entschädigungsleistungen der Berufskrankheiten, deren Versicherungsfalldatum in den Beobachtungszeitraum fällt, berücksichtigt.

Für den Gefahrtarif der BGW wurde bislang stets ein Beobachtungszeitraum von sechs Jahren definiert. Damit wird eine belastbare Datengrundlage gewährleistet und kurzfristige Schwankungen werden kompensiert. Der Beobachtungszeitraum für den neuen 6. Gefahrtarif umfasst die Jahre 2017 bis 2022.

Auswirkungen der Covid-19-Pandemie

Die letzten Jahre des Beobachtungszeitraums waren vor allem durch die Covid-19 Pandemie geprägt. Im Gesundheitsdienst gab es einen massiven Anstieg an Versicherungsfällen und daher auch an Versicherungsleistungen, insbesondere durch die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit. Die daraus resultierenden Entschädigungslasten wurden bislang nicht risikogerecht auf die betroffenen Branchen umgelegt – denn noch galt der bereits 2018 festgesetzte 5. Gefahrtarif. 

Hinweis: Der Beobachtungszeitraum für den nächsten Gefahrtarif läuft bereits seit 2023. In diesem werden neue Entwicklungen beobachtet und für den nächsten Gefahrtarif berücksichtigt.

Obwohl die Pandemie inzwischen im Wesentlichen überwunden ist, waren die Entschädigungslasten im Beobachtungszeitraum für den 6. Gefahrtarif zu berücksichtigen. Die Branchen, die stark vom Pandemiegeschehen betroffen waren, haben im 6. Gefahrtarif (gültig ab 01.01.2025 bis 31.12.2030) Steigerungen in der Gefahrklasse zu verzeichnen. Neben dem Bereich der Kliniken und Krankenhäuser betrifft dies auch die Altenhilfe und Kindertageseinrichtungen. 

Mit anderen Worten: Bislang wurden die Entschädigungslasten der betroffenen Branchen während der Pandemie aufgrund des laufenden 5. Gefahrtarifes durch die solidarische Verteilung von den übrigen Mitgliedsunternehmen der BGW mitgetragen. Im 6. Gefahrtarif müssen sich die Branchen durch eine höhere Gefahrklasse nun stärker an der Umlage innerhalb der Beitragsgemeinschaft beteiligen.

Achtung: Abgesehen von Vorschusszahlungen, fließt der 6. Gefahrtarif erst im April 2026 in die Beitragsrechnungen für das Jahr 2025 ein.