Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte“
Die BGW gibt folgende Empfehlung zur Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung:
Die Einsatzzeiten bei der Grundbetreuung werden nach dem Zwei-Stufenmodell berechnet. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- über 20 Stunden: Faktor 1
Unter der Voraussetzung einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung, einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle, ist auch eine Berechnung nach dem
Drei-Stufenmodell möglich. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten pro Woche wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- bis 30 Stunden: Faktor 0,75
- über 30 Stunden: Faktor 1
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Zwei-Stufenmodell
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten
Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und benötigt damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter.
In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte arbeiten 30 Stunden pro Woche und weitere 20 Beschäftigte 20 Stunden pro Woche.
330 Beschäftigte werden hierbei mit dem Faktor 1 und 20 weitere mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Das ergibt eine rechnerische Größe von 340 Vollzeitbeschäftigten. Für diese ist eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 510 Stunden erforderlich. Diese Zeit ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt so aufzuteilen, dass jeweils ein Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent gewährleistet ist. In diesem Fall sind also anteilig mindestens 102 Stunden von der Fachkraft beziehungsweise vom Betriebsarzt/von der Betriebsärztin zu leisten.
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem
Drei-Stufenmodell
Bei dieser Berechnungsvariante werden von den 350 Werkstattbeschäftigten 250 mit dem Faktor 1 berücksichtigt, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und 20 mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten, die wiederum bei einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter zu einer Grundbetreuungszeit von 480 Stunden führt. Der Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent beträgt in diesem Fall anteilig mindestens 96 Stunden für die Fachkraft beziehungsweise für den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.
Hinweis: Mit der dargestellten Berechnung wird anhand der Betreuungsgruppe (Gefährdungspotenzial einer Branche) der mindestens erforderliche Beratungsbedarf ermittelt. Zu dieser Grundbetreuung kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand.
Wichtig für eine gute Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ist immer eine gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmerin oder Unternehmer, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Entweder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer bzw. ein mit dieser Aufgabe betrauter Mitarbeiter stimmen sich zusammen hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben ab, oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich zuerst untereinander ab und beraten den Unternehmer bzw. einen verantwortlichen Mitarbeiter danach entsprechend. In jedem Fall betrachten sie hierzu alle Aufgabenfelder der Grundbetreuung und der relevanten Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung. Verantwortlich bleibt immer der Unternehmer.
Bei der Regelbetreuung wird vor allem auf die Hilfe von externen Profis wie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt beziehungsweise einer Betriebsärztin gesetzt. Somit ist man fachlich abgesichert. Zudem hilft der Blick von außen häufig dabei Schwachstellen zu erkennen und innovative Lösungswege zu finden.
Der Unternehmer unter Wahrung der Rechte der betrieblichen Interessenvertretung.
Für die Grundbetreuung sind die Aufgaben sowie feste Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermitteln Sie die Art und den Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst unter Mitwirkung Ihrer Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach dem im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 geschilderten Verfahren auf Basis des dort abgebildeten Aufgabenkatalogs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die Leitung des Betriebs bei der Einführung eines Konzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.
Entsprechend dem Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an.
Die vom Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) spezifisch entweder der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt zugeordneten Aufgaben können nur von diesen ausgeübt werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.
Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung und Aufteilung der Leistungen zu den Aufgabenfeldern ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit "ja" zu beantworten ist.
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.
Der Umfang der Gesamtbetreuung und deren Aufteilung muss regelmäßig überprüft werden. Bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z. B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, muss die Betreuung den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die Einsatzzeitenberechnung der Grundbetreuung und deren Aufteilung sind bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z.B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, zu überprüfen.
Für die Grundbetreuung wird die Gesamteinsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 festgelegt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Die Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführten Aufgabenfelder sowie der Auslöse- und Aufwandskriterien.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem) zu beachten.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut darauf auf und ergänzt die Grundbetreuung auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann dieses verwendet werden.
Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte etc. über entsprechende Mitbestimmungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z.B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall ist im Regelfall nicht zu erwarten.
Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu Prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.