Umgang mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen – Expositions­verzeichnis führen

Wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B eine gefährdende Exposition besteht, muss ein Expositionsverzeichnis geführt werden.

Dies gilt auch, wenn keine ausreichenden Informationen über die Höhe der Exposition vorliegen. Bei unfallartigen Ereignissen muss die mögliche Gefährdung für den Einzelfall abgeschätzt werden. Bei einer mehr als geringen Gefährdung muss dies dokumentiert werden.

Im Expositionsverzeichnis werden für alle betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Tätigkeiten mit den genannten Gefahrstoffen dokumentiert. Das Verzeichnis muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre ab Beendigung der Exposition aufbewahrt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei späteren Erkrankungen die mögliche berufliche Ursache geklärt werden kann. Details sind in der Technischen Regel TRGS 410 beschrieben.

Beschäftigten, die den Betrieb verlassen, wird der sie betreffende Teil des Expositions­verzeichnisses ausgehändigt. Die Betriebe können die Aufbewahrung und spätere Aushändigung an die zuständige Unfallversicherung übertragen.

Zentrale Expositionsdatenbank

Mit der „Zentralen Expositionsdatenbank“ (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung steht den Betrieben ein Online-Werkzeug zur Verfügung, mit dem sich das gesetzlich geforderte Expositions­verzeichnis einfach erfassen, fortlaufend bearbeiten und komfortabel verwalten lässt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge oder Nachgehende Vorsorge

Die Zentrale Expositionsdatenbank bietet die Möglichkeit, die Meldepflichten nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung zu erfüllen: Beschäftigte können an den Organisationsdienst für Nachgehende Vorsorge (ODIN) und zur Gesundheitsvorsorge (GVS) gemeldet werden.