Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Lohnnachweis“
Grundsätzlich sollte aus praktischen Gründen der Wechsel eines Softwareproduktes immer zum Jahreswechsel erfolgen. In diesem Fall werden alle Meldungen für ein Meldejahr im bisherigen Entgeltabrechnungsprogramm abgewickelt und die Meldungen für ein neues Meldejahr im neuen Entgeltabrechnungsprogramm.
Wenn Sie innerhalb des Jahres das Entgeltabrechnungsprogramm gewechselt haben, stellen Sie sicher, dass die bisher abgegebenen Meldungen in das neue Softwareprogramm übernommen werden (Vortragswerte).
Sofern es nicht möglich ist, diesen Zeitraum aus dem neuen Entgeltabrechnungsprogramm heraus zu melden, weil dort keine Vorträge zugelassen werden, sorgen Sie dafür, dass die fehlenden Beträge/Differenzbeträge über eine Ausfüllhilfe gemeldet werden.
Beispiel:
- Sie haben im Juli das Entgeltabrechnungsprogramm gewechselt.
- Im neuen Entgeltabrechnungsprogramm werden nur die Daten ab 01.08. erfasst.
Die Daten für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07. müssen Sie dann als Vortragswerte erfassen oder - sofern dies nicht möglich ist - über eine Ausfüllhilfe (zum Beispiel SV-Meldeportal) melden.
Systemgeprüft bedeutet, dass das Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe durch die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geprüft und anschließend zertifiziert wurde.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihrer Ausfüllhilfe (zum Beispiel SV-Meldeportal)? Wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Anbieter.
Ihre 15-stellige Unternehmensnummer finden Sie (zumeist oben rechts) auf unseren an Sie gerichteten Schreiben, zum Beispiel auf dem jährlichen Beitragsbescheid, dem Zuständigkeitsbescheid oder dem Veranlagungsbescheid.
Sie sind noch nicht Mitglied? Dann können Sie sich online bei uns anmelden.
Sie sind zwar bei uns Mitglied, aber können Ihre Unternehmensnummer nicht finden? Rufen Sie uns gern an, dann senden wir Ihnen Ihre Unternehmensnummer nochmals postalisch zu. Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst, daher beachten Sie bitte, dass wir weder die Unternehmensnummer noch weitere Daten, zum Beispiel die PIN oder einen Freischaltcode, am Telefon oder per E-Mail weitergeben.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
+49 40 20207-1190 Zum Kontaktformular
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9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
Der Lohnnachweis für ein bestimmtes Meldejahr muss bis spätestens 16. Februar des Folgejahres erstattet werden. Beispiel: Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2023 muss spätestens bis zum 16. Februar 2024 erstattet werden.
Ja. Wer ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ, FÖJ) ableistet oder am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel bei der BGW.
Alle gezahlten Geld- und Sachbezüge, die an Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ, FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst fließen, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das heißt: Diese Bezüge sind bei der Meldung der Entgelte im Rahmen des digitalen Lohnnachweises zu berücksichtigen. Auch Taschengelder sind zu erfassen.
Ja. Bitte leiten Sie in diesem Fall Ihrer Steuerberatung unbedingt die Ihnen von der BGW übersandten Zugangsdaten für den Stammdatendienst weiter:
- Betriebsnummer der BGW: 15186676
- Unternehmensnummer bei der BGW (15 Ziffern)
- PIN
PIN verloren oder nicht auffindbar?
Dank des Online-Services PIN anzeigen für BGW-Mitgliedsbetriebe unter "Meine BGW" können Sie die PIN jederzeit selbst abrufen. Erforderlich ist dafür ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter "Meine Unternehmen" anfordern (nur online und nicht telefonisch). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter "Meine Unternehmen" hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login (mit Registrierung) die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
Wenn Sie den Freischaltcode nicht nutzen, verfällt dieser nach 60 Tagen.
Nutzen Sie den Unternehmensservice Lohnnachweise anzeigen bzw. Stammdatenabrufe anzeigen unter "Meine BGW". Dort erhalten Sie eine Übersicht über Daten aus den (Teil-)Lohnnachweisen, die der BGW für die Beitragsberechnung gemeldet wurden. Daten werden erst ab dem Meldejahr 2018 angezeigt.
Um den Service zu nutzen, ist ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de erforderlich.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter „Meine Unternehmen“ anfordern (nur online und nicht telefonisch). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter „Meine Unternehmen“ hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login (mit Registrierung) die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
Wenn Sie den Freischaltcode nicht nutzen, verfällt dieser nach 60 Tagen.
Dank eines Online-Services für BGW-Mitgliedsbetriebe unter „Meine BGW“ können Sie die PIN jederzeit selbst abrufen. Erforderlich ist dafür ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter „Meine Unternehmen“ anfordern (nur online und nicht telefonisch). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter „Meine Unternehmen“ hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login (mit Registrierung) die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
Wenn Sie den Freischaltcode nicht nutzen, verfällt dieser nach 60 Tagen.
Bei unbeabsichtigter Offenlegung Ihrer PIN erhalten Sie auf Anfrage eine neue PIN. Wichtig: Die alte PIN verliert dann ihre Gültigkeit.
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Sie müssen für jedes Meldejahr einen separaten Stammdatenabgleich durchführen. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Sie immer die korrekten Daten für Ihre Meldungen nutzen können. Den Abruf können Sie zu einem beliebigen Zeitpunkt, jeweils ab 01.11. des Vorjahres, vornehmen (Beispiel: für das Jahr 2023 ab 01.11.2022).
Tipp: Nehmen Sie den Stammdatenabruf möglichst zum Jahreswechsel vor. Beachten Sie bitte, dass Sie erst die Antwortdaten für das abgeschlossene Meldejahr in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm bzw. Ihre Ausfüllhilfe übernehmen müssen, bevor Sie den Stammdatenabgleich für das anstehende Meldejahr vornehmen.
Mit dem Abruf der Stammdaten erhält die BGW die Information, dass von Ihnen für das jeweilige Meldejahr ein Lohnnachweis abgegeben wird. Die BGW erwartet dann diesen Lohnnachweis.
Korrekturen von bereits abgegebenen Lohnnachweisen sind nur auf elektronischem Wege zulässig und müssen unverzüglich gemeldet werden. Vor der Abgabe des korrigierten digitalen Lohnnachweises müssen Sie die bisherige Meldung stornieren.
Die Zuordnung von Unternehmensteilen eines Unternehmens zu unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern ist grundsätzlich möglich.
Durch die Erfassung der korrekten Zugangsdaten (Betriebsnummern der verschiedenen Unfallversicherungsträger – Unternehmensnummer – PINs) sind Sie in der Lage, in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Stammdaten pro Unfallversicherungsträger zu hinterlegen. Ordnen Sie die Beschäftigten jeweils dem Unternehmensteil zu, für den sie tätig geworden sind.
Nutzen Sie zur Entgeltmeldung eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe, müssen Sie bei Ihrer Meldung die Entgelte Ihrer Beschäftigten nach den unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern getrennt melden. Für jede Meldung nutzen Sie dann jeweils die Zugangsdaten, die Ihnen der entsprechende Unfallversicherungsträger bekannt gegeben hat (Betriebsnummer Ihres UV-Trägers – Unternehmensnummer – PIN).
Damit ist die Erstellung des Lohnnachweises für den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger gewährleistet.
Sollten Sie keine Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mehr beschäftigen, übermitteln Sie den digitalen Lohnnachweis mit dem Meldegrund 07 und senden Sie für das Nachfolgejahr keinen Stammdatenabruf mehr bzw. stornieren Sie den einen bereits für das Folgejahr übermittelten Stammdatenabruf.
Gesellschafter/-innen und Geschäftsführer/-innen, welche nicht als unternehmerähnliche Personen anzusehen sind, sind im digitalen Lohnnachweis mitzumelden.
Unternehmerähnliche Personen hingegen sind nicht im digitalen Lohnnachweis mitzumelden. Diese Personen haben die Möglichkeit eine freiwillige Versicherung bei der BGW abzuschließen.
Sollte es sich um eine fehlerhafte Doppelmeldung handeln, stornieren Sie bitte umgehend einen der beiden Stammdatenabrufe.
Fällt eine meldende/abrechnende Stelle eines Unternehmens weg, hat diese den Lohnnachweis innerhalb von sechs Wochen nach dem Wegfall mit dem Meldegrund UV06 abzugeben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Unternehmer/die Unternehmerin seine/ihre Steuerberatung wechselt. Auch wenn es möglich ist, die Personaldaten von dem Entgeltabrechnungsprogramm der alten Steuerberatung auf das Entgeltabrechnungsprogramm der neuen Steuerberatung zu übertragen, ist zu beachten, dass sich die Betriebsnummer der abrechnenden Stelle (BBNRAS) ändert. Hat die alte Steuerberatung daher bereits vorab einen Stammdatenabruf für das betreffende Meldejahr durchgeführt, hat sie diesen zu stornieren.
Unabhängig davon, wann der Lohnnachweis mit dem Meldegrund UV06 beim Unfallversicherungsträger eingeht, fließt er zum regulären Umlagezeitpunkt in die Beitragsberechnung ein. Das heißt, das Unternehmen erhält keinen vorgezogenen Beitragsbescheid.
Sie können den Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 sowohl mit der alten Mitglieds-/Kundennummer als auch mit der neuen Unternehmensnummer wie gewohnt ab dem 01.11.2022 durchführen. Wenn Sie die alte Mitglieds-/Kundennummer verwenden, kann mit den Stammdaten automatisch Ihre neue Unternehmensnummer in Ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre zertifizierte Ausfüllhilfe übermittelt werden. Dies hängt aber von Ihrem jeweiligen Entgeltabrechnungsprogramm bzw. Ihrer Ausfüllhilfe ab. Eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe ist nur für die Übermittlung von manuelle erzeugten Daten vorgesehen.
Im Rahmen des Meldeverfahrens zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmen Daten an die Sozialversicherung gemeldet. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten so insbesondere die Daten, die zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Diese Informationen werden mit dem digitalen Lohnnachweis übermittelt.
Zum anderen gibt es unabhängig von der Beitragsberechnung noch die UV-Jahresmeldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens zur Sozialversicherung: Diese Meldung dient ausschließlich als Prüfhilfe für die Deutsche Rentenversicherung, die Betriebsprüfungen durchführt.
Unterjährige Lohnnachweise müssen Sie mit der letzten Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abgeben. Gründe hierfür sind: Einstellung des Unternehmens, Insolvenzeröffnung, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder andere Sachverhalte (z.B. Übergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen Nachfolger).
Bis 31.12.2022 gilt folgende Regelung:
Meldegrund | Meldetatbestand |
---|---|
UV05 |
|
UV06 |
|
UV08 | Insolvenzverfahren |
Ab 01.01.2023 gilt:
Meldegrund | Meldetatbestand |
---|---|
UV03 | Überweisung |
UV05 |
|
UV06 |
|
UV07 | Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse |
UV08 | Insolvenzverfahren |
Wenn Sie für die Übermittlung manuell erzeugter Entgeltdaten eine zertifizierte Ausfüllhilfe benutzen, können Sie Ihre Meldung für das Meldejahr 2023 sowohl mit der bisherigen Mitglieds-/Kundennummer als auch mit der neuen Unternehmensnummer anstoßen. Wenn Sie Ihre bisherige Mitglieds-/Kundennummer verwenden, kann bei der Übermittlung der Stammdaten automatisch auch Ihre neue Unternehmensnummer in die Ausfüllhilfe übermittelt werden.
Eine manuelle Eingabe Ihrer neuen Unternehmensnummer in Ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm muss grundsätzlich nicht erfolgen. Den Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 können Sie ab dem 01.11.2022 mit Ihrer alten Mitglieds-/Kundennummer durchführen. Mit den Stammdaten kann die neue Unternehmensnummer automatisch in Ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt werden. Dies hängt jedoch von Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm ab.
Stornierungen in Bezug auf Meldungen, die mit der bisherigen Mitglieds-/Kundennummer abgegeben wurden, können grundsätzlich sowohl mit der Mitglieds-/Kundennummer als auch mit der neuen Unternehmensnummer durchgeführt werden.
Haben Sie z. B. im Februar 2021 einen Lohnnachweis unter Verwendung Ihrer bisherigen Mitglieds-/Kundennummer eingereicht und wollen diesen nun korrigieren, so kann die Stornierung dieses Lohnnachweises mit der bisherigen Mitglieds-/Kundennummer oder der neuen Unternehmensnummer erfolgen. Verwenden Sie ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm, so erfolgt die Verwendung der bisherigen Mitglieds-/Kundennummer oder der neuen Unternehmensnummer automatisch.
Nach der erfolgreichen Stornierung der ursprünglichen Meldung können Sie den korrigierten Lohnnachweis auch mit der neuen Unternehmensnummer einreichen. Dies ist ebenfalls für Zeiträume vor dem Meldejahr 2023 möglich.
Ja, sowohl beim Stammdatendienst als auch bei der Abgabe des digitalen Lohnnachweises werden Prüfungen durchgeführt. Damit wird sichergestellt, dass Ihre verwendeten Stammdaten (beispielsweise Unternehmensnummer und PIN) korrekt sind. Die inhaltlichen Angaben des digitalen Lohnnachweises, also Arbeitsentgelt, Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie geleistete Arbeitsstunden, werden von der BGW vor der Beitragsberechnung auf ihre Plausibilität geprüft.
Die BGW meldet Ihre Unternehmensnummer, Veranlagungen zum Gefahrtarif und PIN an den Stammdatendienst der DGUV. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Sie immer die korrekten Daten für Ihre Meldungen nutzen.
Der digitale Lohnnachweis beinhaltet folgende Angaben:
- die Betriebsnummer der BGW (15186676)
- Ihre Unternehmensnummer bei der BGW (15 Ziffern)
bezogen auf die Gefahrtarifstellen (Strukturschlüssel):
- das beitragspflichtige Arbeitsentgelt
- die geleisteten Arbeitsstunden
- die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zusätzlich werden über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über Ihre Ausfüllhilfe technische Merkmale übertragen, die es ermöglichen, die meldende/abrechnende Stelle zu erkennen.
Sollte es sich um eine fehlerhafte Doppelmeldung handeln, stornieren Sie bitte umgehend einen der beiden digitalen Teil-Lohnnachweise sowie den dazugehörigen Stammdatenabruf. Anderenfalls werden beide Teillohnnachweise addiert und bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Eine Korrektur des Beitragsbescheides kann erst erfolgen, wenn der fehlerhafte Lohnnachweis und Stammdatenabruf von Ihnen storniert wurde.
Sofern Sie eine Korrektur der gemeldeten Daten vornehmen müssen, beachten Sie bitte, dass diese immer nur über das Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe möglich ist, über die auch die ursprüngliche Meldung erfolgt ist.
Sofern Sie Rückfragen haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Nein, die PIN, die Sie von der BGW erhalten haben, ist dauerhaft gültig. Erfassen und speichern Sie die PIN zusammen mit Ihren Unternehmensstammdaten in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Bei nachfolgenden Anfragen wird sie dann aus diesen Daten heraus abgefragt.
Stellen Sie Personal ein, brauchen Sie dies nicht in jedem einzelnen Fall sofort bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Beschäftigten, ob auf Dauer oder nur kurzzeitig eingestellt, müssen Sie aber im jährlichen Lohnnachweis aufführen. Die Entgelte dieser Beschäftigten werden bei der nächsten Beitragsberechnung berücksichtigt.
Nein, nehmen Sie die Zugangsdaten zu Ihren Unterlagen. Ein Stammdatenabgleich und die Abgabe des digitalen Lohnnachweises sind nicht notwendig.
Ab dem Meldejahr 2018 werden nur noch die digitalen Lohnnachweise für die Beitragsberechnung herangezogen.
Nein, der Stammdatenabruf ist nur einmal pro Meldejahr und Meldestelle durchzuführen. Wird der ursprüngliche Lohnnachweis storniert, kann anschließend die korrigierte Meldung unmittelbar abgegeben werden. Eine abweichende Vorgehensweise gilt, wenn Sie die Meldung korrigieren wollen, weil Sie einen geänderten Veranlagungsbescheid erhalten haben.
Werden in einem Unternehmen getrennte Gehaltsabrechnungen durchgeführt (unterschiedliche Abrechnungskreise), werden bei der Meldung die gleichen Betriebsnummern verwendet (BBNRLB und BBNRAS). Hierfür ist dann die laufende Nummer als Unterscheidungsmerkmal vorgesehen. Sobald sich die erste Stelle (z.B. die Gehaltsabrechnung der Beschäftigten) im Stammdatendienst registriert hat, erhält sie die laufende Nummer 1. Diese Nummer muss dann ins Entgeltabrechnungsprogramm übernommen werden. Meldet sich dann die 2. Stelle (z.B. die Abrechnung der Geschäftsführung) im Stammdatendienst an, erhält sie die laufende Nummer 2.
Aus technischen Gründen empfehlen wir Ihnen, bei der erstmaligen Anmeldung im Stammdatendienst (also der Registrierung ohne laufende Nummer) zunächst nur die Abfrage der Stammdaten für eine dieser meldenden Stellen durchzuführen. Sobald Sie die Antwortdaten in das Entgeltabrechnungsprogramm übernommen haben (also die vom Stammdatendienst vergebene laufende Nummer), kann die Registrierung der nächsten abrechnenden Stelle vorgenommen werden.
Spätere Meldungen dieser Stellen können dann auch parallel vorgenommen werden, weil diese Meldungen (z.B. der Lohnnachweis oder Stammdatenabrufe für weitere Meldejahre) dann bereits die laufende Nummer als Unterscheidungsmerkmal beinhalten werden.
Wenn für eine meldende/abrechnenden Stelle ein digitaler Lohnnachweis eingereicht wurde, obwohl dort beziehungsweise im Unternehmen im Meldejahr keine Personen gegen Entgelt beschäftigt waren, ist der Lohnnachweis zu stornieren. Ebenfalls storniert werden muss der Stammdatenabruf. Erst dann erwartet die BGW von dieser meldenden/abrechnenden Stelle keinen Lohnnachweis mehr für das Meldejahr.
Wenn Sie mehrere meldende beziehungsweise abrechnende Stellen haben, melden Sie jede dieser Stellen im Stammdatendienst an. Mit der ersten Stammdatenantwort werden Ihnen für die jeweilige meldende Stelle die Stammdaten inklusive der laufenden Nummer für diese Stelle übermittelt. Übernehmen Sie diese dann bitte in Ihre Unternehmensstammdaten in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm an der entsprechenden Stelle.
Ob Ihr Entgeltabrechnungsprogramm systemgeprüft und aktuell ist, können sie online überprüfen: Dort sind sämtliche systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme gelistet. Mit der Versionsnummer und der Bezeichnung Ihres Abrechnungsprogramms können Sie feststellen, ob Ihr Programm auf dem aktuellen Stand ist. Im Regelfall ist auch der Internetauftritt des jeweiligen Anbieters verlinkt.
Dadurch, dass in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm pro Beschäftigtem ein Datensatz angelegt wird, erfolgt die Zählung dieses Personenkreises maschinell. Ein manuelles Eingreifen in die Angabe "Arbeitnehmerzahl" ist daher nicht erforderlich. Wenn Sie eine Ausfüllhilfe nutzen, erfassen Sie nach Abschluss des Jahres die Anzahl der Beschäftigten.
Als meldende/abrechnende Stelle wird die Stelle bezeichnet, die Ihre Lohnabrechnung durchführt und verantwortet.
Sie lässt sich durch drei Informationen eindeutig identifizieren:
- die Betriebsnummer des lohnverantwortenden Beschäftigungsbetriebes (BBNRLB),
- die Betriebsnummer der lohnabrechnenden Stelle (BBNRAS) und
- die sogenannte laufende Nummer.
Betriebsnummer des lohnverantwortenden Beschäftigungsbetriebes - BBNRLB:
Die BBNRLB ist die Betriebsnummer des Unternehmens, das die Lohnabrechnung insgesamt verantwortet. In der Regel handelt es sich dabei um den Beschäftigungsbetrieb, bei dem die Geschäftsführung bzw. die Verantwortlichkeit für den Aufgabenbereich der Lohnabrechnung angesiedelt ist, beispielweise die Hauptniederlassung. Diese Betriebsnummer muss zwingend zum Unternehmen gehören. Ein externer Dienstleister bzw. eine externe Dienstleisterin (z.B. Steuerberatung) kann nicht die lohnverantwortende Stelle sein.
Betriebsnummer der lohnabrechnenden Stelle - BBNRAS:
Die BBNRAS ist die Betriebsnummer der Stelle, bei der die Lohnunterlagen physisch vorhanden sind und eingesehen werden können. Diese Stelle kann identisch mit der BBNRLB sein, wenn das Unternehmen selbst die Lohnabrechnung durchführt. Liegen die Lohnunterlagen bei einer Steuerberatung oder bei einem externen Dienstleister bzw. einer externen Dienstleisterin, ist deren Betriebsnummer anzugeben. In diesen Fällen weicht die BBNRLB von der BBNRAS ab.
Laufende Nummer:
Die Kombination aus BBNRLB und BBNRAS bekommt bei der Kommunikation mit dem Stammdatendienst zusätzlich eine laufende Nummer, die für die weitere Identifikation der meldenden/abrechnenden Stelle erforderlich ist. Damit ist gewährleistet, dass die meldenden/abrechnenden Stellen auch voneinander abgegrenzt werden können, wenn mit der gleichen Kombination aus BBNRLB und BBNRAS mehrere Abrechnungskreise abgerechnet werden.
Beispiele hierzu finden Sie in der Beschreibung zum UV-Meldeverfahren (Broschüre der DGUV).
Wenn Sie einen Fehlerhinweis bekommen haben sollten, prüfen Sie bitte, um was für einen Fehler es sich handelt. Hilfe zur Fehlerbehebung finden Sie hier.
Ein Beispiel: Wenn Sie einen digitalen Lohnnachweis abgegeben haben und eine Korrekturmeldung abgeben wollen, erhalten Sie die Fehlermeldung, dass für Ihr Unternehmen bereits ein digitaler Lohnnachweis abgegeben wurde. In diesem Fall müssen Sie den ursprünglichen Lohnnachweis zunächst stornieren und die Korrekturmeldung erneut abgeben.
Hat die Übertragung z.B. wegen Überlastung nicht funktioniert, holen Sie die Übermittlung zu einem späteren Zeitpunkt nach.
Sie nutzen dafür Ihr Entgeltabrechnungsprogramm und hinterlegen dort Ihre Unternehmensdaten (bzw. Sie nutzen eine Ausfüllhilfe). Dann stoßen Sie in Ihrem Programm den Stammdatenabruf an. Wenn Sie das erste Mal einen Stammdatenabruf durchführen, wird die meldende/abrechnende Stelle im Stammdatendienst registriert - dieser Vorgang läuft automatisch ab.
Sie können Ihre Meldung nur über Ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre systemgeprüfte Ausfüllhilfe erstatten.
Wichtig ist, dass Sie stets die aktuellste Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.
Der digitale Lohnnachweis wird über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise Ihre Ausfüllhilfe an die Datenannahme- und -verteilstelle der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (UV-DAV) übermittelt. Sind die Daten fehlerfrei, werden sie direkt an die BGW zur Beitragsberechnung weitergeleitet. Andernfalls wird Ihre Meldung mit einem entsprechenden Fehlerhinweis abgewiesen. Hinweise zu möglichen Fehlern und zur Fehlerbehebung bietet der Fehlerkatalog der DGUV.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Werte in den vom Stammdatendienst übermittelten Daten nicht richtig sind, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, damit wir die Daten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren können.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
+49 40 20207-1190 Zum Kontaktformular
Montag bis Freitag:
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
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Wenn Sie einen neuen Veranlagungsbescheid erhalten, werden automatisch auch Ihre Stammdaten im Stammdatendienst aktualisiert.
Wenn Sie für das betreffende Meldejahr bereits einen Stammdatenabruf durchgeführt haben, werden die aktualisierten Stammdaten an Ihr Entgeltabrechnungsprogramm übertragen. Die Stammdaten werden dort aktualisiert.
Haben Sie neben dem Stammdatenabruf für das Meldejahr bereits einen Lohnnachweis abgegeben, ist dieser zu stornieren und ein korrigierter Lohnnachweis zu übermitteln.
Haben Sie für das betreffende Meldejahr noch keine Stammdaten abgerufen, entfällt die Aktualisierung der Stammdaten.