Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Praktikanten“
Es muss dazu in erster Linie geklärt werden, um welche Form eines Praktikums es sich handelt und welche Tätigkeiten für den Praktikanten oder die Praktikantin erlaubt sind. Anschließend ist ein angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch Einweisung, Vorsorge und Begleitung/Aufsicht sicherzustellen.
Schülerpraktikanten und -praktikantinnen jünger als 18 Jahre, geringfügige Beschäftigung/Praktikumsdauer kürzer als zwei Monate
Rechtliche Grundlagen | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Kein direkter Umgang mit infektiösem Material, kein schwere körperliche Arbeit | Erlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung. Untersuchung nach JArbSchG § 32 Abs. 1 (erst ab einer Praktikumsdauer von mehr als zwei Monaten) |
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 1/2/3 | keine gefährdenden Tätigkeiten erlaubt | arbeitsmedizinische Vorsorge unüblich bei kurzen Schülerpraktika, da nur Tätigkeiten ohne gesundheitliche Gefährdung erlaubt sind |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung (BiostoffV)) Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) | wie Schutzstufe 1 | Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb |
Praktikanten und Praktikantinnen jünger als 18 Jahre, in Berufsausbildung oder ähnlichem Status
Rechtliche Grundlage | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
JArbSchG § 22 Abs. 2 | Auch Tätigkeiten nach JArbSchG § 22 ( 1) Nr. 3 bis 7, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, unter Aufsicht eines Fachkundigen | Erlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung Untersuchung und Erstbescheinigung erst ab einer Praktikumsdauer von >zwei Monate nach JArbSchG § 32 Abs. 1 notwendig |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3 |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Umsetzung der Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährdung durch Hautkontakt |
BiostoffV TRBA 250 | wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2 Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen | gilt entsprechend wie oben: Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb. Fachkundenachweis nach §11 BiostoffV |
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) | Lastenhandhabung | Umsetzung der LasthandhabV Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode |
Praktikanten und Praktikantinnen älter als 18 Jahre unabhängig von der Praktikumsdauer
Rechtliche Grundlage | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
ArbSchG/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3 |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
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GefstoffV TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Umsetzung der TRGS 401 |
BiostoffV TRBA 250 | wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2 Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen | gilt entsprechend wie oben Unterweisung nach TRBA 250, anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb |
LasthandhabV | Lastenhandhabung | Umsetzung der LasthandhabV Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode |
Leitfaden Praktikum-Freiwilligendienst
Eine Unterweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu Beginn des Praktikums sowie eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung muss zwischen den Verantwortlichen (Schulträger, Praktikumsstelle, Schule) abgesprochen und sichergestellt werden.
Die Praktikanten und Praktikantinnen sowie die Erziehungsberechtigten erhalten vor Beginn des Praktikums eine Information über Gefährdungen, Verhalten während des Praktikums, die nötigen Schutzmaßnahmen und Impfungen.
Leitfaden Praktikum-Freiwilligendienst
In vielen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege werden regelmäßig Praktikanten und Praktikanten beschäftigt. Zu Beginn eines Praktikums fordern Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen die Praktikanten und Praktikantinnen häufig auf, ihren Impfschutz vervollständigen zu lassen. Praktikumsbewerbende und Betriebe fragen nach Notwendigkeit und Kostenträger für Impfungen und Untersuchungen.
Die Praktikanten können in drei Gruppen eingeteilt werden:
- A) Schülerpraktikanten und -praktikantinnen (ohne Berufsausbildung) unterliegen im Allgemeinen keiner Untersuchungspflicht. Sie dürfen nur mit leichten Arbeiten beschäftigt werden ohne Schädigungspotential, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge entfällt deshalb. Eine Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) muss erst ab einer Praktikumsdauer von zwei Monaten durchgeführt werden. Es kann jedoch von Gesundheitsämtern eine Erstbelehrung nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und eine Bescheinigung nach § 43 verlangt werden, wenn die Schüler und Schülerinnen Hilfestellungen zur Nahrungsaufnahme (zum Beispiel in der Altenpflege) geben sollen, um Minimalerfordernisse der Hygiene zu sichern. Zusätzlich müssen die Betriebe die betriebsspezifischen Erfordernisse des Immunschutzes nach Infektionsschutzgesetz berücksichtigen (z. B. Masernschutz).
- B) Praktikanten und Praktikantinnen in Berufsausbildung unter 18 Jahren müssen unter bestimmten Bedigungen Tätigkeiten ausführen, die ein höheres Schädigungspotential haben, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Ihr Einsatz fällt ebenfalls unter das JArbSchG, jedoch auch unter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Bestimmungen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) sowie der Biostoffverordnung (BiostoffV). Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen müssen angeboten werden. Zusätzlich müssen die Betriebe die betriebsspezifischen Erfordernisse des Immunschutzes nach Infektionsschutzgesetz berücksichtigen (z. B. Masernschutz).
- C) Erwachsene Praktikanten und Praktikantinnen werden im betrieblichen Arbeitsschutz idealerweise wie andere Beschäftigte behandelt.
Infos für Verantwortliche und vier Online-Kurse, um Neulinge, Berufseinsteiger oder Freiwillige in der Pflege zu unterweisen, finden Sie im Leitfaden: Praktikum und Freiwilligendienst in der Pflege
- Praktikumskräfte unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sie dürfen nur Kontakt zu Biostoffen (z. B. ungezielte Gefährdung durch Körperflüssigkeiten) haben, wenn dieses im Rahmen ihrer Ausbildung geschieht, die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet wird. Bei Praktikumskräften unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten für das Praktikum vorzulegen.
- Jugendliche, deren Berufspraktikum mehr als zwei Monate andauern soll, müssen vor dessen Beginn von einem Arzt oder einer Ärztin (Haus- oder Kinderarzt) untersucht werden. Diese sogenannte Erstuntersuchung nach § 32(2) Jugendarbeitsschutzgesetz wird als Eignungsuntersuchung meist vom Hausarzt oder der Hausärztin bescheinigt und darf nicht mehr als 14 Monate zurück liegen. Sie ist nicht identisch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin, die nach den Erfordernissen des betrieblichen Arbeitsschutzes ausgestaltet werden muss und den Beschäftigten und den Berufspraktikumskräften zusätzlich angeboten werden soll.
Die folgenden Punkte gelten sowohl für jugendliche Praktikumskräfte unter 18 Jahren als auch für Praktikumskräfte über 18 Jahren (siehe auch Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250)):
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) ist bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur Betreuung von (behinderten) Menschen und in Bereichen der vorschulischen Kinderbetreuung arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Diese sind Tätigkeitsvoraussetzung und durch den jeweiligen Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu veranlassen. Der praktikumsgebende Betrieb kommt dabei nach der aktuellen Rechtsinterpretation in die Pflicht eines Arbeitgebenden. Manche Schulen organisieren für ihre Schüler/Schülerinnen dennoch betriebsärztliche Vorsorge (mit ggfs. Impfungen), um den persönlichen Arbeitsschutz ihrer Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Praktikumsbetrieb sicherzustellen.
Grundsätzlich gilt, dass Praktikumskräfte mit Umgang mit Kindern im Vorschulalter einen ausreichenden Immunschutz vor Arbeitsbeginn aufweisen sollen. Zusätzlich müssen die Erfordernisse des Immunschutzes nach Infektionsschutzgesetz berücksichtigt werden (z. B. Masernschutz).
- Impfungen gegen Keuchhusten-, Masern-, Mumps-, Röteln- und Windpockenimpfung müssen als Bestandteil der betriebsärztlichen Vorsorge angeboten werden, wenn nach der vorliegenden Impfdokumentation kein entsprechender Impfschutz vorhanden ist.
- In Abhängigkeit von der konkreten Praktikumsstelle können weitere einrichtungsbezogene Impfangebote zu Hepatitis A oder B im Einzelfall notwendig sein.
- Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) ist festzulegen (i.d.R. Aufgabe des Praktikumsbetriebes), welche Schutzmaßnahmen bei welchen Tätigkeiten einzuhalten sind. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung, einschließlich der Schutzkleidung, wird durch den Praktikumsbetrieb für die Praktikumskraft bereitgestellt. Dieser sichert auch die Desinfektion, Reinigung und die Instandsetzung der Schutzkleidung bzw. kontaminierter Arbeitskleidung.
- Die Praktikumskräfte und Erziehungsberechtigten erhalten vor Beginn des Praktikums eine Information über Gefährdungen, Verhaltensregeln und die nötigen Schutzmaßnahmen und Impfungen. Eine Unterweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu Beginn sowie eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung während des Praktikums muss sichergestellt sein.
- Alle Praktikumskräfte sind rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin der Einrichtung vorzustellen. Sie sollten der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle von der entsprechenden Leitung, oder der Personalabteilung vor Beginn des Praktikums mit dem Hinweis auf Einsatzort und Zeitraum des Praktikums gemeldet werden. Der Betriebsarzt/Die Betriebsärztin prüft im Rahmen der Vorsorge auch den Immunstatus und berät auch über Impfungen. Nach Untersuchung, arbeitsmedizinischer Beratung und ggf. freiwillig erfolgter Impfung können je nach Ausbildungs- und Kenntnisstand definierte Tätigkeiten durchgeführt werden.
- Im Falle schwangerer Praktikantinnen kommen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum Tragen. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss die individuelle Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen werden. Dazu müssen die individuellen Voraussetzungen der Schwangeren geprüft werden (z. B. in Kindergärten: Immunstatus bezogen auf Kinderkrankheiten). Bis dahin spricht das Unternehmen ein befristetes Beschäftigungsverbot aus (z. B. für den Umgang mit Kindern unter sechs Jahren). Erkrankungen des ungeborenen Kindes (z. B. durch eine am Arbeitsplatz übertragene Windpockeninfektion mit Schädigung des Ungeborenen) werden durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst und als Berufskrankheit anerkannt.
Wenn innerhalb des Praktikums keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es sollte aber bei der Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Impfungen und zu einrichtungsbezogenen Auflagen nach dem Infektionsschutzgesetz beraten werden.
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sollten dennoch folgende Punkte berücksichtigt werden, die vor allem für Praktikanten und Praktikantinnen über 18 Jahren und für jene unter 18 Jahren im Berufspraktikum gelten:
- Praktikanten und Praktikantinnen in Berufsausbildung dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die sie bereits die Fachkundevoraussetzungen nach § 11 Absatz 6 der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlangt haben.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat das Unternehmen vor Arbeitsbeginn festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Hinsichtlich der Pflichtvorsorge ist zum Beispiel in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen maßgeblich, ob Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden beziehungsweise Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung (Anhang Teil 2 der ArbMedVV).
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind den Praktikanten und Praktikantinnen dann auch die entsprechenden Impfungen anzubieten, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Das Unternehmen hat diese Impfkosten zu tragen.
In der folgenden Tabelle werden beispielhaft Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und relevante Impfanlässe aufgeführt (ArbMedVV Teil 2):
Arbeitsbereich | Tätigkeit | Impfung gegen |
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Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten und krankheitsverdächtigen Personen |
|
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
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Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern |
|
Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
|
In Einrichtungen zur Betreuung von Kindern jünger als sechs Jahre | Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern |
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Weiterführende Infos zum Arbeitsschutz bei Praktikas finden Sie auch hier.
Die Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind abschließend im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Ist nach der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfangebot zu veranlassen oder anzubieten, dürfen die Kosten für Vorsorge und Impfung nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie dieser Impfungen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Ist nach der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfangebot zu veranlassen oder anzubieten, dürfen die Kosten für Vorsorge und Impfung nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie dieser Impfungen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden außerdem die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt bundesweit auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang in den meisten Bundesländern nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen; das heißt, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin trägt abhängig von der Gefährdungsbeurteilung weiter die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot.
Praktikanten und Praktikantinnen unter 18 Jahren, deren Berufspraktikum länger als zwei Monate dauert, müssen vor Arbeitsbeginn nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht werden und dem Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung vorlegen. Diese Erstuntersuchung darf nicht mehr als 14 Monate zurückliegen (§ 32 JArbSchG). Zusätzlich darf das Unternehmen nach § 23 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einigen Situationen Impfbescheinigungen von denjenigen Beschäftigten verlangen, die bei bestimmten Tätigkeiten eine erhöhte Gefährdung für Patienten/ Klienten/ Kunden durch die Ansteckung mit Erkrankungen mitbringen, die durch Impfungen vermieden werden können. Die Beratung und Überwachung nach IfSG erfolgt durch die Gesundheitsämter.