
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Beitragssystem“
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94
- Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,06
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 9 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Ihr Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind im Einzelnen das gemeldete Entgelt (für Arbeitnehmende) bzw. die Versicherungssumme (der Unternehmerinnen und Unternehmer), die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Hinzu kommen die Fremdumlagen (gemeinsamer Ausgleich aller gewerblichen Berufsgenossenschaften). Zum leichteren Verständnis und zum Nachrechnen haben wir einige Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt.
So wird gelegentlich der Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Unternehmen bezeichnet.
Der Beitragsfuß für alle anderen Unternehmen setzt sich rechnerisch aus diesem BGW-Basis-Beitragsfuß und Fremdumlagen zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften zusammen.
Berechnungsgrundlage ist das gemeldete Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege für das Jahr 2022 bei 0,09 € auf 1.000,00 € Entgelt. Die Beitragsberechnungsformel lautet:
Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens x 0,09
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1.000
Nein. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern ergibt sich aus der Höhe des Bruttoentgelts der Beschäftigten.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn der festgestellte Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist. Das fristgerechte Einreichen des digitalen Lohnachweises hat auf die Erhebung von Säumniszuschlägen und deren Höhe keinen Einfluss. Da der Lohnnachweis Grundlage für die Beitragsberechnung ist, reichen Sie den Lohnnachweis bitte immer rechtzeitig ein.
Änderungen in der Beitragshöhe sind in der Regel auf folgende Faktoren zurückzuführen:
- Der Beitragsfuß hat sich geändert
- Änderung der Gefahrklasse für Ihr Unternehmen
- Das gemeldete Entgelt für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist höher oder niedriger als im Vorjahr.
- Ihre Versicherungssumme hat sich geändert.
- Die Beitragssätze der Fremdumlagen haben sich verändert.
- Oder die Beitragssumme für die Beschäftigten (Umlagebetrag) übersteigt 15.000 Euro. Dann werden Vorschüsse in Höhe des Umlagebeitrages zusätzlich erhoben.
Bei der Berechnung helfen Ihnen unsere Berechnungsbeispiele.
Von Seiten der BGW-Mitgliedsunternehmen kommt des Öfteren der Vorschlag, die BGW möge ähnlich wie viele Privatversicherungen einen Schadenfreiheitsrabatt einführen. Dabei wissen die wenigsten, dass die BGW bereits ein Beitragsverfahren praktiziert, das dem Gedanken eines Schadenfreiheitsrabatts – wenngleich unter umgekehrten Vorzeichen – Rechnung trägt.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen je nach Anzahl, Schwere oder der Höhe der Aufwendungen für die Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Näheres bestimmt die Satzung.
Die BGW hat sich in ihrer Satzung ausschließlich für das Erheben von Zuschlägen zum Beitrag entschieden, weil durch diese Regelung nur Unternehmer belastet werden, für deren Unternehmen Versicherungsfälle festgestellt wurden. Die Einnahmen aus den Zuschlägen (jährlich über 1 Mio. Euro) werden umlagewirksam verbucht, so dass sie sich beitragssenkend für alle Unternehmen auswirken. Das Gewähren von Nachlässen wäre ebenso umlagewirksam und müsste durch eine Erhöhung des Grundbeitrags finanziert werden.
Nein, eine Befreiung ist nicht möglich. Sollte Sie der Vorschuss finanziell überfordern, können Sie aber einen Antrag auf (ratenweise) Stundung stellen. Bitte beachten Sie, dass Vorschüsse – genauso wie Beitragsforderungen – nur gegen Verzinsung gestundet werden können.
Vorschüsse werden nach der aktuellen Versicherungssumme festgesetzt. Der Vorschuss wird in einer Summe mit dem Beitrag für die freiwillige Versicherung bzw. Höherversicherung erhoben. Ändert sich die Berechnungsgrundlage der freiwilligen Versicherung bzw. Höherversicherung, wird der Vorschuss angepasst.
Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Mit der Erhebung der Vorschüsse stellen wir sicher, dass wir auch im laufenden Jahr für unsere Versicherten leistungsfähig bleiben. Der Vorstand der BGW regelt das Nähere zur Vorschusserhebung und sieht seit 2003 die Vorschusspflicht zur Arbeitnehmerversicherung nur noch von Unternehmern vor, deren aktueller Jahresbeitrag 15.000 Euro und mehr beträgt.
Vorschüsse werden von allen Unternehmern erhoben, deren aktueller Jahresbeitrag 15.000 Euro und mehr beträgt. Der Vorschuss wird in Höhe des aktuellen Beitrags in einer Summe mit dem Beitrag angefordert. Ändert sich die Berechnungsgrundlage (zum Beispiel wegen Einstellung oder Ausgliederung von Betriebsteilen), kann die Vorschusshöhe auf Antrag angepasst werden.
Sie brauchen nichts veranlassen. Ab einer Beitragsgrenze von 15.000 Euro erhebt die BGW Vorschüsse auf die Beiträge für die Arbeitnehmerversicherung. Sofern Sie im Jahr nach unserer Ankündigung tatsächlich über einen Beitrag in Höhe von 15.000 Euro kommen sollten, erhebt die BGW Vorschüsse in Höhe des Beitrags für die Arbeitnehmerversicherung. Fremdbeiträge fallen nicht unter die Vorschussregelung. Die gezahlten Vorschüsse werden im Folgejahr mit dem dann anfallenden Beitrag verrechnet.
Die erstmalige Vorschusserhebung würde für Ihr Unternehmen zu einer finanziellen Mehrbelastung führen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Finanzplanung.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit der Berechnungsformel errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Nein, der Beitrag wird aufgrund gemeldeter Unfälle nie angehoben.
Unter Umständen erhebt die BGW aber einen einmaligen Zuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass ein anzeigepflichtiger Versicherungsfall eingetreten ist, wobei Bagatellunfälle sowie Wegeunfälle, Betriebswege und höhere Gewalt ausgenommen sind.
Die Beiträge, die ein freiwillig versicherter Unternehmer bzw. eine freiwillig versicherte Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Keine Berufsgenossenschaft kann die Gefahrklassen willkürlich ändern. Grundlage für die Berechnung der Gefahrklassen sind die im Beobachtungszeitraum (jeweils sechs Jahre) gesammelten Daten. Für jede Tarifstelle werden die Leistungsausgaben und die Gesamtentgelte der Versicherten (inklusive der Versicherungssummen der versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer) ermittelt und einander gegenübergestellt. Die sich daraus ergebenden Belastungsverhältnisse finden sich in den Gefahrklassen wieder.
Die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung werden allein von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen getragen.
Die gesetzliche Unfallversicherung erwirtschaftet keine Gewinne. Die Gesamtkosten, die der BGW für ihre Leistungen – also Prävention, Rehabilitation und Renten – entstehen, werden auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Doch nicht überall sind die Arbeitsbedingungen und damit die Unfall- und Erkrankungsrisiken gleich. Dies wird bei der Beitragsberechnung mit dem "Gefahrtarif" berücksichtigt. Er besteht aus zwei Elementen: Zum einen der Gefahrtarifstelle, die Gewerbezweige mit ähnlichem Risiko zusammenfasst. Zum anderen der Gefahrklasse, die das jeweilige Risiko innerhalb dieser Gefahrtarifstelle beziffert. Sie fließt dann in die individuelle Berechnung der Beiträge ein. So können die Ausgaben der BGW solidarisch (innerhalb der Gefahrtarifstellen) und gerecht (über die jeweilige Gefahrklasse) verteilt werden.
Das Sozialgesetzbuch schreibt den Berufsgenossenschaften vor, ihren Gefahrtarif spätestens alle sechs Jahre zu überprüfen. Dann muss er neu berechnet und beschlossen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die im geltenden Gefahrtarif genannten Gefahrklassen immer dem aktuellen Risiko in den einzelnen Tarifstellen entsprechen.
Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen, die zu jeweils eigenen Gefahrklassen veranlagt wurden.
Ja. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege und die Zahlung von Arbeitsentgelt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob Ehrenamtliche bzw. Unentgeltliche in dem Unternehmen tätig werden.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegattinnen und Ehegatten sind steuerlich in der Regel keine Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Gefahrtarifstellen fassen Unternehmen mit gleichartigen oder ähnlichen Risiken zsammen - es kommt also nicht auf die Tätigkeit, sondern auf das rechnerische Risiko an. Dabei dürfen die Gefahrtarifstellen nicht zu klein sein, damit ein Risikoausgleich sichergestellt ist und sich die Werte zuverlässig berechnen lassen.
Nein, denn die Beiträge zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege berechnen sich nach dem Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und dem Beitragssatz. Fehlt es an dem Jahres-Arbeitsbruttoentgelt, so wird kein Beitrag erhoben.
Die Beiträge, die ein pflichtversicherter Unternehmer oder eine pflichtversicherte Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Im Gefahrtarif wird jeder Gefahrtarifstelle eine Gefahrklasse zugeordnet. Sie spiegelt das spezifische Risiko wider, im jeweiligen Tätigkeitsbereich einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden: je höher das Risiko, desto höher die Gefahrklasse. Bei der Beitragsberechnung ist die Gefahrklasse ein wichtiger Faktor.
Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre gegebenenfalls eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der BGW.
Nein. Beitragsberechnungsgrundlage für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist allein das Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der entsprechende Beitragssatz.
Auch die Anzahl der von den ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen abgeleisteten Arbeitsstunden spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle.
Die Beiträge, die ein Unternehmer oder eine Unternehmerin (Einzelunternehmer/-in oder Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft) für die Höherversicherung an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Letztlich handelt es sich um eine "Gefahrengemeinschaft": In den Gefahrtarifstellen werden Gewerbezweige oder Branchen mit ähnlichem Unfall- und Erkrankungsrisiko zusammengefasst. Der 5. Gefahrtarif der BGW umfasst 17 Gefahrtarifstellen, wobei die 8. und 13. Gefahrtarifstelle zurzeit nicht besetzt sind. Für einen tragfähigen Gefahrtarif ist es wichtig, dass die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige ausreichend homogen sind und die Zahl der Unternehmen groß genug ist, um das Risiko verlässlich zu berechnen. Deshalb wird der Gefahrtarif alle sechs Jahre überprüft und auf eine neue Grundlage gestellt.
Nein. Die Berufsgenossenschaften arbeiten kostendeckend und deshalb nicht gewinnorientiert. Die Ausgaben und Kosten werden immer im Folgejahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt.
Ja. Wie auch der Beitragssatz zur BGW-Umlage wird der Beitragssatz für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege jährlich neu errechnet. Ausschlaggebend sind hier unter anderem die Unfallzahlen des entsprechenden Kalenderjahres der ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen.
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Unfallrisiko des Gewerbezweigs/der Branche,
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.