Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Arbeitsschutzbetreuung“
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Auf der Grundlage des ASiG dürfen die Unfallversicherungsträger als Körperschaft öffentlichen Rechts Unfallverhütungsvorschriften zur Konkretisierung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten erlassen (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Ab dem 01.06.2026 regeln die novellierte DGUV Vorschrift 2 und die dazugehörige DGUV Regel 100-002 die Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Nein. Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes – aber nicht nach Tätigkeiten – nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet.
Vergleiche DGUV Regel 100-002, Anlage 2, zu Anlage 2, Abschnitt II.
Ehrenamtlich tätige Personen zählen nicht zu den Beschäftigten eines Unternehmens. Sie sind daher nicht bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit zu berücksichtigen. Ihre Sicherheit im Unternehmen ist durch die anlassbezogene bzw. durch die betriebsspezifische Betreuung zu gewährleisten.
Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten. Das Protokoll dokumentiert, dass Sie den Forderungen der Arbeitsschutzvorschriften nachgekommen sind – es dient Ihnen als Nachweis und bildet die Grundlage zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
In der Regel nicht. Es sei denn, die Hausärztin bzw. der Hausarzt verfügt über die spezielle Fachkunde eines Betriebs- oder Arbeitsmediziners bzw. einer Betriebs- oder Arbeitsmedizinerin.
Die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist Ihr Nachweis, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin Ihren Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Ihre Beschäftigten nachgekommen sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss die aktuelle Situation im Betrieb darstellen.
In der DGUV Vorschrift 2 und in der ergänzenden DGUV Regel 100-002 ist im § 3 die arbeitsmedizinische Fachkunde erläutert. Nur wer die entsprechende Fachkunde vorweisen kann, darf die betriebsärztliche Betreuung durchführen. Grundsätzlich gilt das für Ärzte und Ärztinnen, die die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder als Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Diese Fachmedizinerinnen und Fachmediziner verfügen über die notwendigen Qualifikationen und können in der Regel eine umfangreiche Ausstattung anbieten. Sie können einen niedergelassenen Arbeitsmediziner oder einen arbeitsmedizinischen Dienst beauftragen. Adressen erhalten Sie beim Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte und beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte oder über die Arztsuche der Bundesärztekammer.
Die Arbeitsschutzbetreuung ist an keine Gebührenordnung gebunden. Wir empfehlen Ihnen, Angebote von mehreren Dienstleistern bzw. Dienstleisterinnen anzufordern.
Melden Sie sich zu einer Erstschulung oder einer Fortbildung bei ihrem Vertragspartner an. Weitere Informationen zum Vorgehen finden Sie in unserer Rubrik "Alternative bedarfsorientierte Betreuung".
Ja, das ist möglich. Die meisten Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen bieten Online-Schulungen an. Bitte informieren Sie sich bei den Kooperationspartnern und Kooperationspartnerinnen.
Welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten ab. Und davon, ob Sie sich als Unternehmer oder Unternehmerin selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterqualifizieren möchten. Grundsätzlich stehen drei Betreuungsformen zur Auswahl:
- Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
- Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
- Alternative, bedarfsorientierte Betreuung
- Kirchliche Präventionsvereinbarung
Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang absolviert haben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 sind im § 4 die Voraussetzungen und die sicherheitstechnische Fachkunde näher erläutert.
Informationen über die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit der BGW finden Sie in unserer Rubrik "Seminare".
Ein Betrieb ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine
eigene Leitung verfügt (siehe auch § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz). (Quelle: DGUV Regel 100-002 - zu §2.)
Grundsätzlich sind alle Beschäftigten betreuungspflichtig. Die folgenden Gruppen fallen zwar nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene Grundbetreuung, dennoch muss ihre Sicherheit im Unternehmen durch eine betriebsspezifische Betreuung gewährleistet sein.
• Ein-Euro-Jobber und Ein-Euro-Jobberinnen
• Ehrenamtlich Tätige
• Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
• Beschäftigungstherapeutisch mitarbeitende Personen in Unternehmen, z.B. Menschen mit Beeinträchtigungen in anerkannten Werkstätten
• Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen
• Im privaten Haushalt beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Honorarkräfte, Dozenten und Dozentinnen
• Studentinnen und Studenten der Medizin
• Unternehmer und Unternehmerinnen
• Voll- und Teilzeitbeschäftigte
• Aushilfen und geringfügig Beschäftigte
• Auszubildende
• Arbeitstherapeutisch mitarbeitende Personen in Unternehmen, z.B. Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten
• Im Unternehmen beschäftigte Familienangehörige, Ehegatten
• In der Hauswirtschaft eines Unternehmens beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Beschäftigte Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen sowie Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen einer GmbH
• Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen
• Praktikanten und Praktikantinnen, Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen, Anerkennungspraktikanten und Anerkennungspraktikantinnen
• Hospitantinnen und Hospitanten
• Rehabilitierte und Umschüler bzw. Umschülerinnen in Berufsförderungswerken und Umschulungswerken
• Schüler und Schülerinnen berufsbildender Schulen/Fachschüler und Fachschülerinnen
• Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst
Betreute Personen mit Werkstattvertrag, die in Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen arbeiten, sind Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, für die eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen ist.
Die BGW benötigt einen der folgenden Nachweise:
- formlose Erklärung zur Durchführung der Betreuung
- Kopie des gültigen Betreuungsvertrags mit einem Betriebsarzt bzw. einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Teilen Sie uns mit, welches Ihre Betreuungsform ist und wer die Arbeitsschutzfachleute (Betriebsarzt und Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit) sind, die Sie engagiert haben. Nutzen Sie das Online-Formular "Arbeitsschutzbetreuung Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung melden" unter "Meine BGW" im erweiterten Unternehmerservice "Mein Unternehmen".
Ja. Für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleihbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3 ) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern im Entleihbetrieb ist in der betriebsspezifischen Betreuung zu berücksichtigen.
Die DGUV Vorschrift 2 und die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergebenden Pflichten sind die Grundlagen für die verschiedenen Betreuungsformen zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die Unfallversicherungen haben Möglichkeiten der branchengerechten Ausgestaltung der Betreuungsformen, so dass es unterschiedliche Vorschriften bei den Unfallversicherungen gibt, die auf einem gemeinsamen Mustertext basieren.
Die DGUV Vorschrift 2 wird durch die DGUV Regel 100-002 ergänzt. Diese erläutert zentrale Begriffe der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und unterstützt den Unternehmer mit Umsetzungshilfen und Praxisbeispielen bei der betriebsspezifischen Anwendung. Im Unterschied zu den verbindlichen Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 enthält die DGUV Regel 100-002 fachliche Empfehlungen ohne Vermutungswirkung.
Die BGW selbst bietet keine Arbeitsschutzbetreuung an. Sie finden jedoch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die mit der BGW im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 kooperieren. Die Kooperationspartnerinnen und -partner bieten oft auch die Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2 an und sind nach Bundesländern und Branchen geordnet.
Die neue DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der BGW tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und bringt aktualisierte Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen.
Für die Mitgliedsbetriebe der BGW gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31.05.2027. In diesem Zeitraum müssen die bisherigen Verträge mit Betriebsärztinnen, Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.
Unternehmen sollten die Übergangszeit aktiv nutzen, um ihre Betreuungsmodelle zu prüfen und frühzeitig rechtssicher neu auszurichten.
Der Videofilm „Schon alles geregelt?" (Dauer: ca. 5 min, kostenlos anzuschauen) erläutert Ihnen leicht und verständlich die Zusammenhänge zur BuS-Betreuung und Ihre Optionen.
- Wählen Sie, je nach Ihrer Beschäftigtenanzahl
- die passende Betreuungsform (Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte, Regelbetreuung über 20 Beschäftigte oder Alternative bedarfsorientierte Betreuung) und
- Ihre Arbeitsschutzexpertinnen- und experten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.
- Nehmen Sie Kontakt mit Ihren ausgewählten Arbeitsschutzexperten auf und lassen Sie sich ein Angebot unterbreiten. Wählen Sie das passende Angebot aus und schließen Sie einen Betreuungsvertrag ab.
- Denken Sie bitte daran, uns mitzuteilen, welches Ihre Betreuungsform ist und wer die Arbeitsschutzfachleute (Betriebsarzt und Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit) sind, die Sie engagiert haben. Nutzen Sie dafür das Online-Formular "Arbeitsschutzbetreuung Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung melden" unter "Meine BGW" im erweiterten Unternehmerservice "Mein Unternehmen".
Sind Mitarbeitende ausschließlich im Homeoffice bzw. in Telearbeit tätig, unterliegen sie dennoch der Betreuungs- und Nachweispflicht! Sie fallen nicht unter den Begriff "Heimarbeit".
- Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt und umfasst einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der/des Beschäftigten.
- Homeoffice ist eine Form des Mobilen Arbeitens und umfasst eine zeitweilige Tätigkeit im Privatbereich des/der Beschäftigten nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, z. B. unter Nutzung tragbarer IT-Systeme.
Es handelt sich jedenfalls weder bei Beschäftigten in Telearbeit noch bei Beschäftigten im Homeoffice um in Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 ArbSchG. Daher muss der Unternehmer oder die Unternehmerin auch für diese Beschäftigten eine BuS-Betreuung einrichten und nachweisen!
Die BGW gibt folgende Empfehlung zur Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung:
Die Einsatzzeiten bei der Grundbetreuung werden nach dem Zwei-Stufenmodell berechnet. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- über 20 Stunden: Faktor 1
Unter der Voraussetzung einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung, einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle, ist auch eine Berechnung nach dem Drei-Stufenmodell möglich. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten pro Woche wie folgt:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- bis 30 Stunden: Faktor 0,75
- über 30 Stunden: Faktor 1
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Zwei-Stufenmodell
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten
Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und benötigt damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter.
In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte arbeiten 30 Stunden pro Woche und weitere 20 Beschäftigte 20 Stunden pro Woche.
330 Beschäftigte werden hierbei mit dem Faktor 1 und 20 weitere mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Das ergibt eine rechnerische Größe von 340 Vollzeitbeschäftigten. Für diese ist eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 510 Stunden erforderlich. Diese Zeit ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt so aufzuteilen, dass jeweils ein Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent gewährleistet ist. In diesem Fall sind also anteilig mindestens 102 Stunden von der Fachkraft beziehungsweise vom Betriebsarzt/von der Betriebsärztin zu leisten.
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Drei-Stufenmodell
Bei dieser Berechnungsvariante werden von den 350 Werkstattbeschäftigten 250 mit dem Faktor 1 berücksichtigt, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und 20 mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten, die wiederum bei einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter zu einer Grundbetreuungszeit von 480 Stunden führt. Der Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent beträgt in diesem Fall anteilig mindestens 96 Stunden für die Fachkraft beziehungsweise für den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.
Hinweis: Mit der dargestellten Berechnung wird anhand der Betreuungsgruppe (Gefährdungspotenzial einer Branche) der mindestens erforderliche Beratungsbedarf ermittelt. Zu dieser Grundbetreuung kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand.
Wichtig für eine gute Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ist immer eine gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmerin oder Unternehmer, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Hier ist zu unterscheiden zwischen den zu ermittelnden Betriebsgrößen für:
- die Zuordnung zu einer Betreuungsform
- die Berechnung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung
Zu 1.: Die rechnerische Betriebsgröße für die Zuordnung zur Betreuungsform legt fest, ob ein Betrieb die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen kann. Hierbei werden Beschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5,
- von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit den Faktor 0,75,
- von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0
berücksichtigt.
Weitere Informationen zu den Betreuungsformen
Zu 2.: Beim Ermitteln der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt wird die rechnerische Betriebsgröße anders hergleitet. Teilzeitkräfte können dabei nach zwei Modellen berücksichtigt werden. Weitere Informationen zur Berechnung der Einsatzzeiten mit Beispielen
Ansprechperson für die Umsetzung im Betrieb sind Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sollten Sie noch keine Arbeitsschutzbetreuung eingerichtet haben, nutzen Sie zunächst unser Online-Angebot. Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, helfen wir Ihnen persönlich. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter +49 800 20030330 oder per E-Mail an bus@bgw-online.de.
Um zu ermitteln, welche Betreuungsform für Ihr Unternehmen in Frage kommt, rechnen Sie die Beschäftigtenzahl in Vollzeitstellen um. Beschäftigte, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen, Beschäftigte, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, sind mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen (Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2). Berücksichtigen Sie dabei die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche. Der Betreuungsform-Suchassistent hilft Ihnen beim Berechnen.
Sie haben ein Anschreiben zum Online-Formular "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung melden" erhalten?
Sie haben Fragen oder Probleme beim Freischalten, Einloggen oder Registrieren auf "Meine BGW" bzw. zum oben genannten Online-Formular? Oder Sie suchen Antworten bzw. Kontaktmöglichkeiten?
Die wichtigsten Antworten finden Sie auf unseren FAQs "Online-Formular: Betriebsärztliche/ Sicherheitstechnische Betreuung".
Sie müssen Ihre Beschäftigten darüber informieren, welche Betreuungsform Sie in Ihrem Betrieb umsetzen und welche Dienstleistenden Sie damit beauftragt haben. Auf jeden Fall sollte die Information per Aushang bekannt gegeben werden. Zusätzlich kann auch im Rahmen der Unterweisung informiert werden.
Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Kinder in Kindertagesstätten zählen nicht zu den Beschäftigten eines Unternehmens. Sie sind daher nicht bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit zu berücksichtigen. Ihre Sicherheit im Unternehmen ist durch eine betriebsspezifische Betreuung zu gewährleisten.