Wir haben in unserem Betrieb (auch) Teilzeitkräfte eingestellt. Wie werden sie für die Einsatzzeiten der Grundbetreuung berechnet?

Die BGW gibt folgende Empfehlung zur Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung:

Die Einsatzzeiten bei der Grundbetreuung werden nach dem Zwei-Stufenmodell berechnet. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten wie folgt: 

  • bis 20 Stunden: Faktor 0,5
  • über 20 Stunden: Faktor 1

Unter der Voraussetzung einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung, einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle, ist auch eine Berechnung nach dem Drei-Stufenmodell möglich. Hierbei zählt die Arbeitszeit der Beschäftigten pro Woche wie folgt:

  • bis 20 Stunden: Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden: Faktor 0,75
  • über 30 Stunden: Faktor 1

Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Zwei-Stufenmodell

Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten

Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und benötigt damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter. 

In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte arbeiten 30 Stunden pro Woche und weitere 20 Beschäftigte 20 Stunden pro Woche. 

330 Beschäftigte werden hierbei mit dem Faktor 1 und 20 weitere mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Das ergibt eine rechnerische Größe von 340 Vollzeitbeschäftigten. Für diese ist eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 510 Stunden erforderlich. Diese Zeit ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt so aufzuteilen, dass jeweils ein Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent gewährleistet ist. In diesem Fall sind also anteilig mindestens 102 Stunden von der Fachkraft beziehungsweise vom Betriebsarzt/von der Betriebsärztin zu leisten. 

Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten nach dem Drei-Stufenmodell

Bei dieser Berechnungsvariante werden von den 350 Werkstattbeschäftigten 250 mit dem Faktor 1 berücksichtigt, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und 20 mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten, die wiederum bei einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/Beschäftigter zu einer Grundbetreuungszeit von 480 Stunden führt. Der Mindestbetreuungsanteil von 20 Prozent beträgt in diesem Fall anteilig mindestens 96 Stunden für die Fachkraft beziehungsweise für den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.

Hinweis: Mit der dargestellten Berechnung wird anhand der Betreuungsgruppe (Gefährdungspotenzial einer Branche) der mindestens erforderliche Beratungsbedarf ermittelt. Zu dieser Grundbetreuung kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand. 

Wichtig für eine gute Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ist immer eine gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmerin oder Unternehmer, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.