Infektionsschutz und Hygiene
Von Grippewellen bis zu Corona, von Hepatitis bis zu MRSA: Wo Hilfsstrukturen aufgebaut und intensiv beansprucht werden, spielen Infektionsschutz und Hygiene eine besondere Rolle. Gerade an Sammelstellen sind Kontakte mit vielen Menschen genauso wie mit einer Vielzahl von Krankheitserregern Tagesgeschehen. Wie lässt sich unter diesen Umständen der Arbeitsschutz gewährleisten – auch in Zeiten der Corona-Pandemie?
Weitere Informationen: Infektionsschutz und Hygiene
Die Leitung beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die zur Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen sowie Sachmittel verfügbar sind. Das Personal ist entsprechend den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Verbindung mit den Grundsätzen der Prävention (DGUV-Regel100-001), sowohl vor Beginn der Tätigkeit als auch danach, mindestens jährlich zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz einschließlich der Ersten Hilfe zu unterweisen.
Folgende Notrufnummern sind offen auszuhängen:
Notarzt/-ärztin/Rettungsdienst:
Polizei:
Feuerwehr:
Kinderarzt/-ärztin:
Gesundheitsamt:
Giftinformationszentrum:
Drogenberatungsstelle:
Für Tätigkeiten in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge, Asylsuchende, Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Menschen die Obdach suchen ist nach Anhang Teil 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der Regel keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Für Beschäftigte in speziellen Teilbereichen der Gemeinschaftsunterkunft (zum Beispiel ein zur Unterkunft gehörender Kindergarten, eine medizinische Einrichtung zur Behandlung und Pflege oder eine Einrichtung zum Gartenbau oder Pflege der zur Unterkunft gehörenden Grünanlagen) kann die Indikation für eine Pflichtvorsorge gegeben sein.
Sollten Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft für Arbeiten dort herangezogen werden, so gelten für sie die Arbeitsschutzregeln ebenfalls in vollem Umfang, wenn sie Versicherte im Sinne des § 2 SGB VII sind (siehe Grundsätze der Prävention (DGUV-Regel100-001)). Die Wahrnehmung der Pflichtvorsorge ist verpflichtend für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte.
Die Notwendigkeit einer Angebotsvorsorge ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Ist keine Pflichtvorsorge zu veranlassen und besteht trotz getroffener Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen eine Infektionsgefährdung, ist den Beschäftigten eine Vorsorge anzubieten. Die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen.
Impfungen sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Risiko für eine Infektion im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besteht und nicht bereits ein ausreichender Immunschutz vorliegt (§ 6 Abs.2 ArbMedVV).
Das Angebot einer Impfung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber obligatorisch und sie tragen die Kosten. Beschäftigte können davon Gebrauch machen. Unabhängig von einer durch den Betrieb anzubietenden Impfung sollte im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) ein vollständiger, altersgemäßer und ausreichender Impfschutz gegeben sein.