Versicherungsschutz für Helfende
Bürgerschaftliches Engagement ist eine wichtige Säule unserer Gesellschaft. Viele Bürger und Bürgerinnen engagieren sich für soziale und humanitäre Projekte im In- und Ausland: Sie unterstützen Geflüchtete dabei, sich in Deutschland zurechtzufinden, leisten medizinische Hilfe in Krisengebieten und helfen in vielfältiger Weise bei Naturkatastrophen, wie Erdbeben oder Überflutungen.
In diesem Zusammenhang kann unentgeltliches, insbesondere ehrenamtliches Engagement ebenso wie berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versichert sind dann nicht nur die Tätigkeiten an sich, sondern auch die Wege dorthin und zurück nach Hause.
Allerdings ist nicht jedes freiwillige Tätigwerden und bürgerliche Engagement versichert. Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist unerlässlich, dass die Tätigkeit im Auftrag einer Gebietskörperschaft (z. B. Kommune) oder einer Organisation (z. B. kirchliche oder wohlfahrtspflegerische Einrichtungen) erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung verschiedene Zuständigkeiten vorgesehen sind und beachten die Informationen zur Zuständigkeit für Helfende.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Unternehmen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens, für die die Zuständigkeit der BGW besteht.
FAQ für Unternehmer und Unternehmerinnen
Fragen für Unternehmer und Unternehmerinnen
Helfende, die sich für Unternehmen in der Wohlfahrtspflege und im Gesundheitswesen engagieren, stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII unter Versicherungsschutz. Es bedarf keiner namentlichen Anmeldung dieser Personen und aktuell wird kein Beitrag für einzelne Personen erhoben. Wir empfehlen den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den beauftragten Personen, um im Versicherungsfall die Zuständigkeit schnell klären zu können; allerdings kommt es auf eine solche Vereinbarung nicht an.
Achtung: Werden die Helfenden über Sie im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig, so besteht der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 10a SGB VII über die regional zuständige Unfallkasse.
Grundsätzlich erstreckt sich die hoheitliche Gewalt eines Staates gemäß Völkerrecht nur auf das eigene Staatgebiet, sodass die deutsche gesetzliche Unfallversicherung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Frühzeitig hat der Gesetzgeber aber erkannt, dass es einer sozialen Sicherung auch über die Landesgrenzen hinweg bedarf. Daher bestehen heute verschiedene Systeme und Vereinbarungen, die bei Entsendungen ins Ausland die Weitergeltung des Unfallversicherungsschutzes ermöglichen.
Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, wohin die Personen entsandt oder in welchem Staat sie tätig werden. Unterschieden werden
- die Koordinierung der sozialen Sicherung innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz,
- bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und einem weiteren Staat (zum Beispiel Türkei, Serbien oder Israel; zur vollständigen Übersicht über die Abkommensstaaten),
- die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV und
- die personenbezogene Auslandsversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII.
Die Weitergeltung des Versicherungsschutzes im Ausland kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Helfenden schon vor dem Auslandseinsatz oder danach für die Organisation im Inland tätig werden. Gern prüfen wir, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz im Ausland fortbesteht. Bitte nutzen Sie für entsprechende Anfragen unseren Fragebogen "Ausstrahlung", diesen können Sie uns auch gerne ausgefüllt an ub@bgw-online.de senden.
Fragebogen Versicherung Ausland
Falls Personen für Sie im Ausland tätig werden sollen, die bislang keine Tätigkeit im Inland für Sie ausgeübt haben (zum Beispiel bei einmaligen Auslandseinsätzen in Katastrophengebieten), kommt der Abschluss einer personenbezogenen Auslandsversicherung über die gemeinsame Einrichtung mehrerer Unfallversicherungsträger nach § 140 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Die Auslandsversicherung schließt Lücken im Versicherungsschutz und versichert die freiwilligen Helfer und Helferinnen, die eigens für Auslandseinsätze von Mitgliedsunternehmen der BGW aus Deutschland entsandt werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Mitgliedsunternehmens vor Ausreise der helfenden Person notwendig. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Geburtsdatum der entsandten Person
- Zielstaat
- Beginn und voraussichtliches Ende des Auslandsaufenthaltes
Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz frühestens an dem Tag nach Eingang des Antrags bei uns beginnt. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie über den Postweg schriftlich. Um den Versicherungsschutz auch für kurzfristige Einsätze sicherzustellen, können Sie eine Anmeldung zur Auslandsversicherung auch per E-Mail an HV-UB-Ausland@bgw-online.de vornehmen.
Für den umfassenden Versicherungsschutz der Unfallversicherung wird derzeit für jede Person pro Monat ein Beitrag von 10,00 Euro zur Auslandsversicherung berechnet. Da der Beitrag im Umlageverfahren berechnet wird und sich dabei an den tatsächlichen Ausgaben orientiert, kann der Beitrag für das Jahr 2023 allerdings etwas höher oder niedriger ausfallen. Der Beitrag wird nach Ablauf des Kalenderjahres im April des Folgejahres erhoben.
Achtung: Ein Versicherungsschutz von Personen, die im Ausland leben und dort in Ihrem Auftrag tätig werden, kann nicht gewährt werden. Für solche Ortskräfte fehlt es an der notwendigen Anbindung an das deutsche Sozialversicherungssystem.
Die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsstatus haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausschlaggebend ist, dass die Personen eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausüben. Praktika von Flüchtlingen bei Mitgliedsunternehmen der BGW stehen daher grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Sofern das Praktikum allerdings von einer dritten Stelle veranlasst wurde (z. B. Agentur für Arbeit), richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unfallversicherungsträger der veranlassenden Stelle.
Achtung: Hospitationen, also der Besuch eines Unternehmens, zum Beispiel um die Arbeit kennenzulernen oder das eigene Interesse daran zu ergründen, stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil es dabei an einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit fehlt.
In Krisen und humanitären Notsituationen können Ärzte und Ärztinnen aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse erheblich dazu beitragen, das Leid der Betroffenen zu lindern. Eine freiwillige Versicherung aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel bei Niederlassung in eigener Praxis, deckt allerdings nur solche Tätigkeiten ab, die mit Ihrem Unternehmen in direktem Zusammenhang stehen. Dies entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der geltenden Rechtsprechung; daran sind wir gebunden. So führte das Bundessozialgericht (Urteil vom 18. September 2012 – B 2 U 20/11 R –, SozR 4-2700 § 6 Nr 3) aus, dass "nicht jede von beruflicher Erfahrung oder beruflichem Sachverstand beeinflusste Betätigung" unter Versicherungsschutz steht, sondern eben nur solche, die zur Erfüllung der unternehmerischen Aufgabe dienen.
Transparenz ist uns wichtig, denn nur wenn Sie die Grenzen Ihres Versicherungsschutzes kennen, können Sie anderweitig für Ihren persönlichen Schutz sorgen. Wir weisen Sie daher ausdrücklich darauf hin, dass privates humanitäres Engagement nicht von Ihrer freiwilligen Versicherung bei der BGW abgedeckt ist, und empfehlen Ihnen, sich für Ihr Engagement an Ihre Kommune oder eine lokale Organisation zu wenden, damit Versicherungsschutz über diese Organisationen besteht und Sie selbst gut geschützt sind, während Sie anderen Hilfe und Unterstützung leisten.
Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII umfasst nicht jedes ideelle oder gemeinwohlorientierte Tätigwerden, sondern nur Tätigkeiten für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Nach der Rechtsprechung liegt ein unfallversicherungsrechtliches Unternehmen dann vor, wenn planmäßig für eine gewisse Dauer eine Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind, mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.
Schließen sich aber Bürgerinnen und Bürger zusammen, muss ihr Zusammenschluss einen bestimmten Organisationsgrad besitzen, um Versicherungsschutz über die BGW zu begründen. Sollte es sich um eine rein private Initiative ohne dauerhafte Organisation handeln, besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
Falls Sie selbst Organisator oder Organisatorin eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses sind und Unterstützung zur Frage benötigen, ob Ihre Initiative ein Unternehmen darstellt, wenden Sie sich über das Kontaktformular mit einer Darstellung des Sachverhaltes an unsere Unternehmerbetreuung. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort zu Ihrem Anliegen.
FAQ für Engagierte
Fragen für Engagierte
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig werden, gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit in einem organisierten Rahmen erfolgt. Wer Menschen in Not helfen oder sich zu deren Unterstützung engagieren will, sollte sich daher am besten an eine lokale Organisation (zum Beispiel Wohlfahrtsorganisation, Vereine oder Ähnliches) wenden. Privates Engagement ohne Anbindung an ein Unternehmen in diesem Sinne oder außerhalb der Wohlfahrtspflege steht nicht unter dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift.
Falls Sie für eine Gebietskörperschaft, ein Hilfeleistungsunternehmen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk) oder eine Religionsgemeinschaft tätig werden, könnte ebenfalls Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII bestehen. Bitte wenden Sie sich an den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.
Übrigens: Soweit Helfende nicht nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, kann unter Umständen Versicherungsschutz kraft Satzung bei einer Unfallkasse bestehen oder im Rahmen einer zu beantragenden freiwilligen Versicherung bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hergeleitet werden. Dies ist von den individuellen Satzungsregelungen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand abhängig.
Sollte kein Versicherungsschutz über einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung möglich sein, bleibt der Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement einer privaten Vorsorge vorbehalten. In manchen Bundesländern bestehen zugunsten ehrenamtlich Tätiger ergänzende Rahmenverträge zum Unfallversicherungsschutz. Bitte sprechen Sie dazu die Unfallkasse Ihres Bundeslandes an.
Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf die jeweilige versicherte Tätigkeit beschränkt. Verschiedene Tätigkeiten lösen daher getrennt voneinander zu beurteilende Versicherungsverhältnisse aus. Zum Beispiel umfasst der Versicherungsschutz aufgrund einer Beschäftigung nur die Tätigkeiten im Rahmen dieser Beschäftigung, aber nicht ein daneben bestehendes Ehrenamt oder humanitäres Engagement; dies gilt auch, wenn Sie Ihre beruflichen Kenntnisse einbringen oder sich gemeinsam mit Kollegen oder Kolleginnen engagieren.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich für Ihr humanitäres Engagement stets an Ihre Kommune oder eine lokale Einrichtung zu wenden, damit Versicherungsschutz über diese Organisationen besteht und Sie selbst gut geschützt sind, während Sie anderen Hilfe und Unterstützung leisten.
Erfolgt die unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege (beispielsweise die großen Wohlfahrtsverbände) ohne Auftrag oder ohne ausdrückliche bzw. schriftliche Genehmigung einer Körperschaft, ist Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII gegeben. Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Auftraggeber um ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege handelt, fragen Sie bitte direkt dort nach.
Grundsätzlich erstreckt sich die hoheitliche Gewalt eines Staates gemäß Völkerrecht nur auf das eigene Staatgebiet, sodass die deutsche gesetzliche Unfallversicherung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Frühzeitig hat der Gesetzgeber aber erkannt, dass der Bedarf zur sozialen Sicherung auch über die Landesgrenzen hinweg besteht und daher unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergewährung des Versicherungsschutzes im Ausland vorgesehen.
Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, wohin Sie entsandt oder in welchenm Staat Sie tätig werden. Unterschieden werden
- die Koordinierung der sozialen Sicherung innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz,
- bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und einem weiteren Staat (zum Beispiel Türkei, Serbien oder Israel; zur vollständigen Übersicht über die Abkommensstaaten) und
- die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV.
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 9 SGB VII gelten die Grundsätze der Ausstrahlung ebenso für unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätige. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind grundsätzlich auf Beschäftigungen ausgelegt, wonach eine inländische Beschäftigung entweder vor oder nach dem Auslandseinsatz auch im Inland bestehen muss und die Entsendung im Voraus zeitlich befristet sein muss. Diese Grundsätze sind hier - unter Beachtung der besonderen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Hilfsorganisation und unentgeltlich, ehrenamtlich Tätigen - ebenfalls anzuwenden. Dieser Versicherungsschutz kommt daher im Ausland dann in Betracht, wenn Sie schon vor dem Einsatz oder danach für die Organisation im Inland tätig werden.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Versicherungsschutz im Ausland fortbesteht, wenden Sie sich bitte an die Einrichtung, für die Sie tätig werden, und bitten dort um Klärung.
Werden Sie ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingesetzt und ist keine Tätigkeit im Inland vorgesehen (zum Beispiel ein einmaliger Auslandseinsatz im Katastrophenfall), so gelten die Grundsätze der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV nicht und ein gesetzlicher Versicherungsschutz darüber ist zu verneinen.
Sofern es sich um eine Tätigkeit für ein inländisches Unternehmen der Wohlfahrtspflege handelt und Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte eine Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen.
Bitte sprechen Sie das Unternehmen, für das Sie im Ausland tätig werden, direkt auf diese Möglichkeit an. Ein Abschluss der Auslandsversicherung durch die Helfenden selbst ist leider nicht vorgesehen.
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist gemäß Völkerrecht grundsätzlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Zwar kann der Versicherungsschutz - wie in den obigen Fragen näher erläutert - auch in das Ausland reichen, allerdings knüpft er sich an ein inländisches Unternehmen oder eine inländische Einrichtung (zum Beispiel Gebietskörperschaft, Wohlfahrtsverband oder Verein). Wenn Sie also außerhalb Deutschlands für ein ausländisches Unternehmen tätig werden, dann gilt das deutsche gesetzliche Unfallversicherungsrecht für dieses Tätigwerden in der Regel nicht.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an das jeweilige ausländische Unternehmen, für welches Sie tätig werden, und bitten dort um Klärung oder sorgen für anderweitige Absicherung.
Ihre Frage ist nicht dabei oder konnte nicht abschließend geklärt werden?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der Vielzahl von denkbaren Konstellationen nicht in der Lage sind, jede Variante einzeln zu benennen. Sollten Fragen offen geblieben sein, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular mit einer Darstellung des Sachverhalts an unsere Unternehmerbetreuung. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort zu Ihrem Anliegen.