Baustein 9: Beauftragte und Interessenvertretung
Sicherheitsbeauftragte, andere betriebliche Beauftragte sowie die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten (soweit vorhanden) unterstützen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dabei, die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes praxisgerecht umzusetzen.
9.1 Ist organisiert, dass die für den betrieblichen Arbeitsschutz erforderlichen Beauftragten (zum Beispiel Sicherheitsbeauftragte) benannt werden? (Zuständigkeit, Notwendigkeit, Anzahl, Qualifikation, Zusammenarbeit)
Beauftragte und Interessenvertretung
Zum Beispiel:
- Die zuständige Person für die Überprüfung, welche und wie viele betriebliche Beauftragte erforderlich sind, ist festgelegt.
- Die Beauftragten und ihre Anzahl sind festlegt.
- Es ist sichergestellt, dass die Beauftragten bestellt werden.
- Es ist sichergestellt, dass die Beauftragten die erforderliche Qualifikation besitzen.
9.2 Werden die betrieblichen Beauftragten und die Interessenvertretung der Beschäftigten bei Arbeitsschutzthemen beteiligt?
Beauftragte und Interessenvertretung
Zum Beispiel:
- Es ist festgelegt, wie die Beauftragten in die betrieblichen Strukturen und Abläufe eingebunden werden.
- Es ist festgelegt, wie die Beauftragten mit den Führungskräften und Verantwortlichen für den Arbeitsschutz (Pflichtenübertragung) zusammenarbeiten.
- Es ist festgelegt, wie die Beauftragten untereinander sowie mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zusammenarbeiten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten:
- Die Interessenvertretung oder Vertreter der Interessenvertretung sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten.
- Die Beauftragten oder Vertreter (Delegierte) der Beauftragten sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten.