Ansprechpersonen für den Arbeitsschutz

Treffen Sie klare Absprachen, wer in Ihrem Betrieb welche Aufgaben im Arbeitsschutz übernimmt. Benennen Sie verantwortliche Personen und fixieren Sie die Vereinbarungen schriftlich. Schließen Sie mit externen Dienstleistern Verträge ab.

Tragen Sie die Namen aller verantwortlichen Personen in das Formblatt Unsere Ansprechpersonen im Arbeitsschutz ein.

Ersthelferinnen und Ersthelfer dürfen in keinem Betrieb fehlen. Lassen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Erster Hilfe ausbilden. In vielen Fällen übernimmt die BGW die Kosten für die Ausbildung bei einem zugelassenen Träger. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Sicheren Seite "Notfallvorsorge". Auf dem Formblatt Bestellung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer können Sie die Aufgaben übertragen.

Wenn Sie mehrere Betriebsstätten betreiben, können Sie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auch an eine zuverlässige und fachkundige Person vor Ort übertragen. Nutzen Sie hierzu das Formblatt Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten. In den Erläuterungen zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie Hinweise, welche Personen geeignet sind und was Sie bei der Pflichtenübertragung beachten sollten.

Beschäftigen Sie mehr als 50 Mitarbeitende?

Wenn Sie mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen – Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt –, müssen Sie einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte bestellen. Nutzen Sie zur Dokumentation das Formblatt Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten.

Aktuell: Neuregelung des Schwellenwerts

Der Bundestag hat am 26. März 2026 Änderungen beim Schwellenwert beschlossen. Seit 29. Mai sind die Änderungen am Siebten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft: Erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten sind Unternehmen verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei ist jedoch die betriebliche Gefährdungslage zu betrachten. Somit können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.

Beachten Sie unsere Infoseite zum Thema.