Baustein 3c: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten

3.1 Nehmen Sie an den Motivations- und Informations- sowie Fortbildungsmaßnahmen teil, die im Rahmen der alternativen Betreuung („Unternehmermodell“) durch einen Kooperationspartner der BGW angeboten werden?
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Zum Beispiel:
- Es ist im Betrieb verantwortlich festgelegt, wer die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung absichert und organisiert.
- Der Arbeitgeber hat an einer Informations- und Motivationsmaßnahme teilgenommen.
- Die Fristen für die Fortbildung des Arbeitsgebers im Rahmen des alternativen Betreuungsmodells sind festgelegt.
- Die im Rahmen der alternativen Betreuung notwendigen Aufgaben des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ermittelt und vom Arbeitgeber mit Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbart (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt die Anforderungen (Qualifikation) und verfügt über die erforderliche Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin ist schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin verfügt über erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre im Rahmen der alternativen Betreuung vereinbarten Aufgaben sachgerecht wahr.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben ihre Berichte erstellt.
- Die im Rahmen der alternativen Betreuung vereinbarten Einsatzzeiten/ Betreuungsanlässe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden eingehalten.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten zusammen.
Alternative Betreuung
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung teilnehmen. Nur Unternehmer, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, können daran teilnehmen. Die alternative Betreuung besteht aus:
- Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie
- Fortbildungsmaßnahmen für den Unternehmer
- Erstellen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung und
- der bedarfsorientierten Betreuung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie die Fortbildungsmaßnahmen haben das Ziel, den Unternehmer bei der Integration des Arbeitsschutzes in seine Abläufe zu unterstützen. Der Unternehmer soll ihre Notwendigkeit im Arbeitsschutz erkennen und bei Bedarf den Betriebsarzt/die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind in festgelegten Fristen zu wiederholen. Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten Betreuung. Grundlage für seine Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung. Erforderlichenfalls sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen.
Der Arbeitgeber hat die alternative Betreuung zu dokumentieren: Nachweise über die Teilnahme des Arbeitgebers an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Betreuungsvertrag, schriftliche Berichte des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über deren Tätigkeiten und Ergebnisse, die diese im Rahmen der bedarfsorientierten Betreuung erbracht haben.
3.2 Sind Vereinbarungen mit einem Betriebsarzt/einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (in der Regel externer Dienst) getroffen, bei Bedarf tätig zu werden?
3.3 Nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten: Ist ein Arbeitsschutzausschuss gebildet und tritt dieser mindestens vierteljährlich zusammen?
3.4 Ist die alternative Betreuung dokumentiert (zum Beispiel Teilnahmezertifikat für die Motivations- und Informations- sowie Fortbildungsmaßnahmen, Betreuungsvertrag, Bericht des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über die bedarfsorientierte Betreuung)?