Baustein 3b: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

3.1 Sind der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt, beziehungsweise liegt bei der Betreuung durch externe Dienstleister ein Betreuungsvertrag vor?
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Zum Beispiel:
- Es ist im Betrieb verantwortlich festgelegt, wer die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung absichert und organisiert.
- Die Aufgaben des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ermittelt und vom Arbeitgeber mit dem Betriebsarzt/ der Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbart (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber zu Fragen des Arbeitsschutzes zum Beispiel über Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen, zur Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, zur Auswahl und Erprobung von Persönlichen Schutzausrüstungen, zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
- Der Arbeitgeber kontrolliert regelmäßig die Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Entsprechend der Betreuungsform ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt die Anforderungen (Qualifikation) und verfügt über die erforderliche Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin ist entsprechend der Betreuungsform schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin verfügt über erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre Aufgaben nach rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen sachgerecht wahr.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten mit der betrieblichen Interessenvertretung zusammen.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben ihre Berichte erstellt oder werden dazu aufgefordert.
- Die Einsatzzeiten/ Betreuungsanlässe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden eingehalten.
- Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der mindestens einmal vierteljährlich tagt. An dem Arbeitsschutzausschuss sind die Arbeitnehmervertretung, die Beauftragten im Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, externe Arbeitsschutzpartner zu beteiligen.
- Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten zusammen.
Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten besteht aus zwei Bestandteilen:
- Grundbetreuung
- Betriebsspezifische Betreuung
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Unterstützungsleistungen der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für den Arbeitgeber, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind. Zur Grundbetreuung gehört beispielsweise, den Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten bei (nach DGUV Vorschrift 2):
- Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung (betriebliches Konzept, Regelungen zur Durchführung, Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses, Unterstützung bei der Durchführung)
- Integration des Arbeitsschutzes in die Arbeitsorganisation und die Unternehmensführung
- Organisation der Ressourcenbereitstellung
- Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung
- Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung
- Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen
- Umgang mit vorhandenen Gefahrstoffen
- Sicherheitstechnischer Überprüfung der Arbeitsmittel
- Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit)
- Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
- Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
- Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
- Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
- Information und Aufklärung der Beschäftigten, insbesondere über Unfall- und Gesundheitsgefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
- Arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
- Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
- Sicherstellen einer ständigen Verbesserung
- Organisation der Ersten Hilfe, von Notfallmanagement, Störfallorganisation, Unfallmeldewesen, Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Erstellung von Dokumentationen
Die gemeinsamen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes/der Betriebsärztin für die Grundbetreuung sind in der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des zuständigen Unfallversicherungsträgers festgelegt. Bei der Aufteilung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zwischen Betriebsarzt/ Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind diese und die Interessenvertretung eingebunden.
Betriebsspezifische Betreuung
Für die betriebsspezifische Betreuung legt der Arbeitgeber den Bedarf selbst im Dialog mit der Interessenvertretung, den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die Besonderheiten in einem Unternehmen unabhängig von allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbringenden Leistungen ergänzen die Grundbetreuung. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden regelmäßig überprüft. Zur betriebsspezifischen Betreuung gehört beispielsweise, den Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten in Bezug auf (nach DGUV Vorschrift 2):
- Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
- Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
- Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
- Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bei betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
- Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung
- Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
- Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
- Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse
- Grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen
- Grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- beziehungsweise tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial
- Einsatz von Zeitarbeitnehmern
- Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
- Schwerpunktprogramme zum Arbeitsschutz, Aktionen zur Gesundheitsförderung
3.2 Wurde die Einsatzzeit für die Grundbetreuung ermittelt?
3.3 Werden die zusätzlichen Aufgaben für die betriebsspezifische Betreuung regelmäßig ermittelt und umgesetzt?
3.4 Werden der Betriebsarzt /die Betriebsärztin, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und sofern vorhanden die betriebliche Interessenvertretung an der Ermittlung der Einsatzzeit und deren Aufteilung beteiligt? Wurden diese Personen auch bei der Ermittlung der Aufgaben und ihrer Verteilung zwischen Betriebsarzt / Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen?
3.5 Nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten: Ist ein Arbeitsschutzausschuss gebildet und tritt dieser mindestens einmal vierteljährlich zusammen?
3.6 Legen der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftliche Berichte über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse vor?