Baustein 3a: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Regelbetreuung mit bis zu 10 Beschäftigten

3.1 Sind ein Betriebsarzt / eine Betriebsärztin und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich beauftragt, beziehungsweise liegt bei der Betreuung durch externe Dienstleister zum Beispiel ein Betreuungsvertrag vor?
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Zum Beispiel:
- Es ist im Betrieb verantwortlich festgelegt, wer die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung absichert und organisiert.
- Art, Umfang und Anlässe für den Einsatz des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind entsprechend der im Betrieb konkret vorliegenden Gefährdungen ermittelt und vom Arbeitgeber mit Betriebsarzt/ Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbart (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
- Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Grundbetreuung in regelmäßigen Abständen (mindestens alle fünf Jahre) und die anlassbezogene Betreuung in dem von ihm ermittelten Umfang erfolgen.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist schriftlich bestellt beziehungsweise ein Betreuungsvertrag liegt vor.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt die Anforderungen (Qualifikation) und verfügt über die erforderliche Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin ist schriftlich bestellt beziehungsweise ein Betreuungsvertrag liegt vor.
- Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin verfügt über erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde.
- Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre Aufgaben nach rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen sachgerecht wahr.
- Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben ihre Berichte erstellt oder werden dazu aufgefordert.
- Die Einsatzzeiten, Zeitintervalle, Betreuungsanlässe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden eingehalten.
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sollten sich an einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden arbeitsmedizinischen beziehungsweise sicherheitstechnischen Dienstleister wenden und die Grundbetreuung sowie die Modalitäten für die anlassbezogene Betreuung vertraglich vereinbaren.
Regelbetreuung mit bis zu 10 Beschäftigten
Die Betreuung in Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten besteht aus:
- Grundbetreuung
- Anlassbezogener Betreuung
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung erfolgt durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie umfasst folgende Aufgaben:
- Unterstützung bei der Erstellung beziehungsweise Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Ableitung von Maßnahmen hieraus
Die Grundbetreuung ist regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu wiederholen. Fristen anderer Verordnungen wie beispielsweise nach der Biostoffverordnung und nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bleiben davon unberührt. Zum Beispiel müssen Teile der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach der BiostoffV bereits nach 2 Jahren überprüft werden.
Anlassbezogene Betreuung
Neben der Grundbetreuung lässt sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen. Zu dieser anlassbezogenen Betreuung kann zum Beispiel gehören:
- Planung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation
- Einführung neuer oder grundlegende Veränderung vorhandener Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Einführung neuer oder Änderung von Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer beziehungsweise Änderung vorhandener Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe beziehungsweise Gefahrstoffe
- Auswahl und Erprobung von Persönlichen Schutzausrüstungen
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
3.2 Sind der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden?
3.3 Ist organisiert, dass der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen beteiligt werden? (zum Beispiel Änderungen im Betrieb – neue Arbeitsmittel, neue Arbeitsverfahren –, berufsbedingte Erkrankungen oder Arbeitsunfälle)
3.4 Legen der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftliche Berichte über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse vor?