Baustein 13: Fremdfirmen und Lieferanten

Durch Fremdfirmen (zum Beispiel Sub- oder Nachunternehmen, Wartungsfirmen) und Lieferanten können auf dem Betriebsgelände oder auch auf Außenarbeitsplätzen besondere Gefährdungen entstehen. Deshalb ist sichergestellt, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen kennen und beachten.
13.1 Gibt es betriebliche Vorgaben, wie der Arbeitsschutz bei der Auswahl, Einsatzplanung, Vertragsgestaltung und bei Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände/ Außenarbeitsplatz für Fremdfirmen, Nachunternehmen und Lieferanten sichergestellt wird?
Fremdfirmen und Lieferanten
Zum Beispiel:
- Die Gefährdungen beim Einsatz von Fremdfirmen werden beurteilt (Gefährdungsbeurteilung).
- Bei der Auswahl von Fremdfirmen und Lieferanten werden arbeitsschutzrelevante Kriterien berücksichtigt und in den Verträgen mit den Fremdfirmen festgeschrieben (zum Beispiel spezifische betriebliche Einsatzbedingungen, Einweisung von Fremdfirmenangehörigen in betriebsspezifische Gefahren, Regelungen und erforderliche Schutzmaßnahmen, Koordinierung).
13.2 Sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, Nachunternehmen und Lieferanten klar geregelt?
Fremdfirmen und Lieferanten
Zum Beispiel:
- Es gibt organisatorische Regelungen zu Koordination, Aufsicht und Kontrolle der Fremdfirmen, wenn mit besonderen Gefahren oder einer möglichen gegenseitigen Gefährdung durch die Tätigkeit von Fremdfirmen im Betrieb zu rechnen ist (dabei Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen).
- Die Kommunikationswege zwischen Fremdfirmenangehörigen sowie eigenen Führungskräften und Beschäftigten sind geregelt – zum Beispiel wer ist zu informieren, wenn Abläufe nicht funktionieren, Regelung von Arbeitsanweisungen und Weisungsbefugnissen.
- Mit Fremdfirmen und Lieferanten werden die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die Anforderungen für einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz abgeklärt (zum Beispiel körperliche Anforderungen, Umgebungseinwirkungen, Persönliche Schutzausrüstungen, arbeitsmedizinische Vorsorge).
13.3 Sind die Koordination, Aufsicht und Kontrolle geregelt, insbesondere, wenn mit besonderen Gefahren und gegenseitiger Gefährdung durch die Tätigkeit von Fremdfirmen, Nachunternehmen und Lieferanten im Betrieb zu rechnen ist?